Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (299/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023)

Kurzinformation

Ziele

  • Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke
  • Verfahrenserleichterungen, Vereinfachungen und Missbrauchsschutz bei der Spendenbegünstigung
  • Verbesserung der abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen
  • Förderung von Freiwilligenarbeit
  • Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und Stärkung der Rechtssicherheit

Inhalt

  • Erweiterung der Spendenabzugsfähigkeit in den Bereichen Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur durch generelle Anknüpfung an gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Vereinheitlichung der Formen von Spendensammeleinrichtungen
  • Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine, die keiner Abschlussprüfungspflicht unterliegen
  • Einführung einer Haftung für unrichtige Datenübermittlung
  • Erweiterung einer Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen
  • Erweiterung der Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen und Übernahme ins Dauerrecht
  • Einführung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen
  • Schaffung von Rechtssicherheit bei der Übertragung von Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine eigentümerlose Körperschaft
  • Klarstellung bei Kooperationen zwischen Körperschaften
  • Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen
  • Klarstellung bei begünstigungsfähiger tatsächlicher Geschäftsführung
  • Adaptierungen bei Ausnahmegenehmigungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Spendenabsetzbarkeit soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen künftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere Bildung und Sport begünstigt werden. Die bestehende Begünstigung insbesondere im Wissenschaftsbereich soll aktualisiert werden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht werden und statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung soll für kleinere Einrichtungen künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht und diese beiden Formen von Spendeneinrichtungen zu einer einzigen Form zusammengeführt werden.

Um die für die Gesellschaft so wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich auch für Rechtssicherheit zu sorgen, soll mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen werden. Mit der Einführung des Freiwilligenpauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Dadurch soll die Aufnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche große Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben haben, verstärkt anerkannt und attraktiver werden.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll ins Dauerrecht überführt werden. Um die Errichtung solcher Stiftungen attraktiver zu machen, soll die doppelte Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen beseitigt werden. Die Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensstockzuwendungen soll künftig nur mehr an eine Relation zum Gewinn bzw. zum Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpfen. Zudem soll die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.

Die Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen soll auf freiwilliges Engagement bei spendenbegünstigten Einrichtungen ausgeweitet werden.

12.10.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen