Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird
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Inhalt
ArchaeoPublica begrüßt grundsätzlich die Intention, das Denkmalschutzgesetz einer grundlegenden Novellierung zu unterziehen, zu sprachlich zu vereinfachen und entsprechend modernen, demokratischen Denkmalschutzprinzipien neu zu fassen.
Der derzeit vorliegende Ministerialentwurf stellt allerdings leider einen Rückschritt dar, der eine Fehlentwicklung weg von einer demokratischen, modernen zu einer rückständigen, obrigkeitsstaatlichen Denkmalschutzgesetzgebung im Geiste des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts darstellen würde. Die wesentlichsten Legaldefinitionen im Entwurf sind nicht hinreichend bestimmt, um ihre gleichheitsgerechte Anwendung in der Praxis zu ermöglichen und sind für den durchschnittlichen Normunterworfenen aufgrund des zu ihrer korrekten Beurteilung unabdingbar erforderlichen Expertenwissens weder anwendbar noch nachvollziehbar oder auch nur halbwegs verständlich.
Konkret problematisch sind alle neu vorgeschlagenen „Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes“ in §§ 8-11 des Ministerialvorschlags.
§ 8 und 9 sind völlig undurchdacht, in der Praxis nicht anwendbar, werden (vor allem iVm dem neu vorgeschlagenen § 11) Fundmeldungen noch unattraktiver machen als bisher und zur intentionalen Zerstörung bedeutender archäologischer Denkmale sowie nicht ausreichend für eine Unterschutzstellung bedeutender archäologischer Überreste durch Betroffene führen. Es wird stattdessen vorgeschlagen, ein dem englisch-walisisch-nordirischen Modell entsprechendes Fundmeldesystem, das eine sehr eng gefasste gesetzliche Fundmeldepflicht für besonders bedeutende Funde mit einem staatlich durchfinanzierten freiwilligen Fundmeldesystem für alle („archäologischen“) Funde mit geringer oder keiner Denkmalbedeutung kombiniert, in Österreich einzuführen.
§ 10 und § 11 sind hingegen nicht nur völlig undurchdacht und in der Praxis nicht anwendbar, sondern würden auch die archäologische Forschung grundlos maßgeblich behindern, zu massiven Mehrkosten für die völlig zwecklose dauerhafte Lagerung von Massen an völlig unbedeutenden und nicht im öffentlichen Interesse erhaltungswürdigen Bodenfunden führen und sind zudem sowohl krass verfassungs- als auch menschenrechtswidrig. Es wird daher vorgeschlagen, § 10 ersatzlos zu streichen und in § 11 eine Vorab-Genehmigungsmöglichkeit wissenschaftlicher archäologischer Ausgrabungen vorzusehen, durch die die Pflichten der §§ 8 und 9 bei bewilligten „Forschungsgrabungen“ durch dafür geeignetere Regelungen ersetzt werden.
Schließlich wird noch bemerkt, dass der vorliegende Ministerialvorschlag zur Gänze den sich aus der Faro-Konvention ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich diametral widerspricht und daher generell zu verwerfen ist. Ein breiter Konvent aller interessierten Parteien, Betroffenen und Gemeinschaften für das Kulturerbe zur Entwicklung eines neuen DMSG wird angeregt.
Details finden sich in der beiliegenden ausführlicheren Stellungnahme.