Denkmalschutzgesetz, Änderung (97/SN-305/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Universitätsprofessorin für Architekturgeschichte an der TU-Wien, Gerichtssachverständige und ICOMOS Präsidentin von Österreich - ICOMOS ist der Beirat der UNESCO in Welterbeangelegenheiten - , erlaube ich mir, eine ausgedehnte Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird, in der Anlage abzugeben. Das derzeitige Denkmalschutzgesetz um die Angelegenheiten des Welterbes korrekt gemäß Welterbekonvention zu ergänzen sowie unseren nationalen Denkmalen eine nachhaltigeren Schutz für ihr zukünftiges, zeitgemäßes Weiterbestehen angedeihen zu lassen, hat für mich beruflich wie privat oberste Priorität. Daher freue ich mich auf die Gelegenheit, sinnvoll zu einem guten Gesetz beitragen zu können.

Vorab:
prinzipiell ist es äußerst begrüßenswert, dass angesichts des Regierungsprogramms 2020-2024 und des Parlamentsbeschlusses vom 8. Juli 2021 die Novelle des Denkmalschutzgesetzes (DSMG) von 1923 endlich erfolgt. Positiv gesehen wird die Herausnahme der Teilunterschutzstellung, die Einführung der Erhaltungspflicht und die explizite Übernahme der Verpflichtungen der „UNESCO-Welterbekonvention“ (Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt; in der Folge kurz Konvention).

Dennoch erscheinen aus Sicht der Expertin nicht wenige Punkte unabdingbar zur Nachschärfung des Vorgelegten. Die wichtigsten Punkte sind nachstehend aufgezählt:

1. Es fehlt die Beschreibung der Ziele, Aufgaben und Organisation des Denkmalschutzes.

2. Im vorgelegten Textentwurf variieren die zentralen Begriffe (Denkmal, Bedeutung, Erhalt in Bestand und Wertigkeit, bewegliche und unbewegliche sowie geschützte Denkmale, etc.) so beträchtlich, dass bei Umsetzung dieser Fassung die zuständigen Gerichte (Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht) mit einer Flut an Prozessen zu rechnen haben.

3. Die Anforderungen eines modernen, umfassenden und nachhaltigen Denkmalschutzes und einer integrierten Konservierungsstrategie der Denkmale können damit nicht abgedeckt werden. Dazu fehlt vor allem ein wirksamer Umgebungsschutz sowie der Begriff der Gesamtheit eines Denkmals als Ensemble, Anlage, Sammlung, etc.

4. Wenn das „Welterbe“ in Zukunft einbezogen werden soll, müssen unbedingt die Begriffe und Forderungen der Welterbekonvention in den Rahmen dieses Gesetzes eingeführt werden, zB. Welterbestätte, Pufferzone, weitere Umgebung, Site-Management, OUV, Tentativ Liste (Vorschlagsliste), Monitoring und Evaluierung durch die Welterbebeiräte (ICOMOS, ICROM, IUCN, TICCIH, DOCOMOMO, etc.), Einbeziehung der Zivilgesellschaft, ...

5. Das Bundesdenkmalamt (BDA) kann nicht die Welterbeagenden der Republik Österreich nach außen (international) vertreten – dies obliegt einzig dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, Sport und Öffentlicher Dienst.

6. Es ist nicht geklärt, wann das BDA durch Bescheid, wann durch Verordnung entscheidet.

7. Es wird zwar der Begriff der Erhaltungspflicht eingeführt, in der Folge aber diese durch Wortfolgen wie „und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen“ untergraben. Zudem muss die Erhaltungspflicht unmittelbar bei Ankündigung des Unterschutzstellungsverfahrens in Kraft treten, um nicht die Verfahrensdauer zum Abriss des zukünftigen Denkmals nutzen zu können.

8. Bauhistorische und restauratorische Befundung durch nachweislich dafür ausgebildete Expert*innen als Basis für jegliche Schutz- und Veränderungsmaßnahmen fehlen völlig.

9. Die Unabhängigkeit und Objektivität des Denkmalbeirats muss im Gesetz verankert werden. Das Vorschlagsmonopol des BDA für dessen Mitglieder darf nicht exekutiert werden, denn es führt nur zur Verstärkung des jetzt schon heftig bemängelten Zielkonfliktes der (Amts-)Sachverständigen in Gerichtsverfahren.


Mit freundlichen Grüßen,

und der Bitte, die beiliegende, ausgedehnte Begutachtung, die auf meiner gesamten, jahrelangen Erfahrung mit der Materie in Österreich und in der Welt basiert, gebührend zu berücksichtigen.

Themen

Stellungnahme von

Jäger-Klein, Caroline (1070 Wien)

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