Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer Vorlesung an der Universität Graz im Rahmen meines Psychologiestudiums ist mir von den Details der Änderung des Psychotherapiegesetzes berichtet worden. Grundsätzlich standen meine Kommiliton:innen und ich der Akademisierung der Psychotherapieausbildung sehr positiv gegenüber. Als derzeitige Masterand:innen erkennen wir die Notwendigkeit einer fundierten methodischen und naturwissenschaftlichen Ausbildung, um aus der zunehmenden Komplexität in der Psychotherapiewissenschaft oder Neurowissenschaft die richtigen Implikationen für die Therapiepraxis ableiten zu können.
Umso mehr waren wir überrascht und enttäuscht, als uns die Zugangsvoraussetzungen für den künftigen Psychotherapie Master dargestellt wurden. Für einen Wechsel in den genannten, neuen Master müssten wir, gemäß §10 (2) Ministerialentwurf PthG 2024 zunächst unseren derzeitigen Psychologie Master absolvieren und anschließend die vollständige Ausbildung zum Gesundheitspsychologen/zur Gesundheitspsychologin absolvieren.
Zum Vergleich: Im Studiengang Soziale Arbeit ist bereits die erfolgreiche Absolvierung des Masterstudiums ausreichend.
Diese ungleiche Wertung erschließt sich nicht, zumal das Psychologiestudium deutlich fachverwandter mit dem Psychotherapiestudium und damit "facheinschlägiger" ist, als das Studium der Sozialen Arbeit.
Dementsprechend fordern wir: Äquivalent zum Master in Soziale Arbeit sollte auch der Master in Psychologie zum zweiten Ausbildungsabschnitt in der neuen Psychotherapieausbildung berechtigen.
Der nächste Punkt unserer Stellungnahme bezieht sich auf die fehlende Vereinbarkeit des Ministerialentwurf PthG 2024 mit der Bologna Reform. Der Ministerialentwurf schlägt bereits im Master eine Spezialisierung auf eines der vier Cluster Humanistische Therapie, Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie vor.
Im Gegensatz dazu bildet beispielsweise der neue Psychotherapiemaster in Deutschland im Rahmen des PsychThG 2020 verfahrensübergreifend aus. Aufgrund dieser Unterschiede werden zukünftige Wechsel von Psychotherapie Studierenden zwischen Österreich und Deutschland kaum möglich sein.
Unsere Forderung: Der Fokus auf eines der vier Cluster sollte mit Hinblick auf eine europaweite Vereinheitlichung von Studiengängen noch nicht im Master, sondern erst in der postgraduellen Ausbildung erfolgen.
Unser vorerst letzter Punkt bezieht sich auf die Kompatibilität der bisherigen Ausbildung zum:zur klinischen Psycholog:in mit der zukünftigen Psychotherapieausbildung. Angenommen, ich würde die Ausbildung zum klinischen Psychologen absolvieren. Dies würde gemäß Gesetzestext zum Beginn der postgraduellen Ausbildung berechtigen. Wie viele der Inhalte sind dann noch zusätzlich zu absolvieren? Wie viele Ausbildungsinhalte können angerechnet werden? Wie sieht es mit der Anrechnung von Supervision und Selbsterfahrung aus?
Unsere Forderung: Klare Stellungnahme zur Anrechenbarkeit der Ausbildung zum:zur klinischen Psycholog:in.
Vielen Dank für Ihre Berücksichtigung unserer Überlegungen.
Mit freundlichen Grüßen
Psychologiestudierende der Universität Graz, insbesondere Laura Schlögl, Rebekka Hilt und Simon Rackl.