Psychotherapiegesetz 2024; Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, u.a., Änderung (10/SN-309/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

1.Forderung der Sozialversicherungen nach verpflichtender Erfahrung mit psychisch schwerer Kranken in der Ausbildung leider nicht erfüllt (Institutionen der ambulanten, teilstationären und stationären Psychiatrie nicht verpflichtend als Ausbildungsinstitutionen). Gerade dort könnte man Erfahrungen mit schwerer Kranken machen die sehr wohl auch nach dem Akutaufenthalt eine weiterführende ambulante Psychotherapie meist in Kombination mit Medikamenten brauchen und dafür auch meist gut geeignet sind. Solche ambulanten Therapien könnten im Rahmen von Spitalsambulanzen durchaus weitergeführt werden
2. Keine Mindestdauer für Tätigkeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung definiert (nur mind 500 Std Psychotherapie) ohne die für psychisch Kranke sowie für die Ausbildung relevante Zeit für Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen in Form von Fallbesprechungen und Teambesprechungen, Vorträge,etc.. einzukalkulieren (Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung, PTh-AAQVO 2024, Anlage 5, Seiten 19 und 20)
3. Die praktische Ausbildung im Rahmen des 3.Ausbildungsabschnittes hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (§4 Abs 1,Z14), in psychotherapeutischen Lehrpraxen (§15) sowie im niergelassenen Bereich zu erfolgen. Dieser niedergelassene Bereich ist nicht näher definiert, offenbar meint man hier die schon bisher gängige Praxis, dass AusbildungskandidatInnen schon während der Ausbildung eine eigene Praxis eröffnen können und dort " eigenständig und selbstverantwortlich" (PTh AAQVO 2024,4.Hauptstück,Anlage 1,Seite 16 und 17) privat PatientInnen unter externer Supervision behandeln können!!!! Das wäre so wie wenn ein Arzt/Ärztin in Facharztausbildung bereits eine eigene Praxis eröffnen könnte und dort privat PatientInnen unter gelegentlicher Supervision von außen behandeln könnte. Dieser Punkt sollte geklärt werden, weil nur in der Arbeit in einer Institution gute Supervision vor Ort durch AusbildnerInnen gewährleistet werden kann (psychotherapeutische Arbeit unter Anleitung und Aufsicht, wie es ja im Entwurf des Bundesgesetzes Psychotherapie § 17, Seite 12 und 13 auch verlangt wird). Hier droht ein enormer Qualitätsverlust!!!
4. Ausbildungserfahrungen mit welchen PatientInnen? Es gibt leider nur Kann-Bestimmungen (alle ICD-10 Diagnosen, "Erläuterungen" Seite 3 und 4) aber keine Mindestanforderungen.Laut PTh-AAQVO 2024, Anlage 5, Seite 20, hat die Ausbildung in mindestens 3 von 19 Bereichen stattzufinden, von denen viele mit psychischen Krankheiten nur am Rande zu tun haben.
Univ.Prof.Dr.G.Lenz www.zentrum-psychische-gesundheit.at

Stellungnahme von

Lenz, Gerhard (1170 Wien)

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