Psychotherapiegesetz 2024; Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013, u.a., Änderung (16/SN-309/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Geschätzte Damen und Herren,

Eine stärkere Anbindung der Psychotherapieausbildung an die Universitäten ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Stoßrichtung des Gesetzesentwurfs empfinde ich daher als positiv. In der vorliegenden Fassung bestehen jedoch noch Formulierung, die einer Nachschärfung zur Vermeidung von Missverständnissen bzw. einer Vertiefung bedürfen.

Ausbildungserfordernisse, § 10

Hier wird das neue dreistufige akademische Ausbildungsprozedere, sowie gleichgestellte Ausbildungen, die die erste- bzw. die ersten beiden Ausbildungsstufen ersetzen. Die beabsichtigte Einschränkung der Quellberufe ist in der vorliegenden Form jedoch zu hinterfragen.

Abs. 2 definiert eine explizite Gleichstellung des ersten Abschnitts – also des BA Studiums – mit einer Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologen, der Absolvierung eines Studiums der Sozialen Arbeit, sowie eines MA-Studiums mit Schwerpunkt Sozialpädagogik. Dies schließt bisher anerkannte – akademische – Quellberufe aus dem Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich aus, darunter Pädagogen, Erziehungswissenschaftler und Theologen. Auch die bisherige Möglichkeit ministerieller Ausnahmegenehmigungen wurde ersatzlos gestrichen. Das kann zu einer gewissen sozialen Selektivität bei der Zugänglichkeit der Psychotherapieausbildung führen.

Im PthG 1990 berechtigten auch nichtakademische Sozial- und Gesundheitsberufe – z.B. die Krankenpflege – zur psychotherapeutischen Ausbildung, deren Ausübung zweifellos ein hohes Maß an Empathie und sozialer Kompetenz erfordern. Warum diese kein tauglicher Quellberuf mehr sein sollen, müsste erst erklärt werden. Darüber hinaus besteht auch eine Schnittstellenproblematik zur Struktur der derzeitigen Ausbildung.


Übergangsrecht, § 60: Ausbildung

Hier werden u.a. die Übergangsregeln für jene Personen definiert, die derzeit eine Ausbildung zum Psychotherapeuten nach Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 absolvieren. Diese können ihre Ausbildung, im Falle des Propädeutikums, bis 30.9.2030 abschließen. Jenen wird daraufhin bis 30.9.2038 ermöglicht, ein Fachspezifikum zu absolvieren, sofern sie dieses spätestens am 1.10.2030 begonnen haben.

Nicht explizit geregelt wird in diesem Abschnitt jedoch das Verhältnis von absolviertem Propädeutikum nach PthG 1990 und der akademisierten Ausbildung nach PthG 2024. In den Erläuterungen wird diesbezüglich lediglich auf die Anrechnungsbestimmungen gemäß UG verwiesen. Doch Anrechnungen wofür? Den Bachelorstudiengang, der in Teilen dann trotzdem absolviert werden muss? Das würde einer Entwertung des Propädeutikums, der bisher für die Anmeldung eines Fachspezifikums völlig ausreichend war, gleichkommen.
Sinnvoll wäre daher, dass der Abschluss eines Propädeutikums zur Anmeldung für den geplanten MA-Lehrgang – der das Fachspezifikum ersetzt – berechtigt und daher als den Ausbildungserfordernissen gleichgestellte Zugangsvoraussetzung in § 10 des Gesetzesentwurfs ergänzt wird.


Qualitätssicherung, § 19

Dass das Bundesgesetz ausdrücklich mehrere Bestimmungen zur Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Ausbildung definiert und sich auch vorbehält, weitere Bestimmungen zu erlassen bzw. Daten zur Qualitätssicherung zu erheben ist ausgesprochen positiv. Schade ist, dass sich die erwähnten Qualitätssicherungsmaßnahmen ausschließlich auf die Ausbildung zum Psychotherapeuten bzw. die Aktivitäten der Fachgesellschaften zu beziehen scheinen. Die psychotherapeutische Praxis bleibt jedoch völlig unerwähnt. Für die faktische Qualitätssicherung der therapeutischen Arbeit am Patienten, sollten jedoch auch niedergelassene Therapeuten in Privatpraxen strukturiert evaluiert werden. Eine Regelung analog zu jener, die für medizinische Ordinationen besteht, die von der ÖQMed geprüft werden, erscheint sinnvoll.

Hochachtungsvoll,

Mag. Dr. Clemens Ableidinger

Stellungnahme von

Ableidinger, Clemens (3400 Klosterneuburg)

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