Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden
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Inhalt
Stellungnahme zum Ministerialentwurf
Die vorgesehene Neufassung ist grundsätzlich zu begrüßen
Das alte Gesetz von 1990 ist dringend anpassungsbedürftig. Die Novelle ermöglicht
- den Anschluss an internationale Entwicklungen hinsichtlich der Akademisierung der Psychotherapieausbildung
- Eine Qualitätssicherung und -Verbesserung der Ausbildung
- Stellt durch die Finanzierung der Ausbildung durch die öffentliche Hand (zumindest in den ersten beiden Abschnitten) einen wichtigen Schritt in Richtung Bildungsgerechtigkeit dar.
Aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Entwurfes sowie der äußerst kurzen Begutachtungsfrist kann hier nur wenige Punkte eingegangen werden.
Gemäß Erläuterungen (S 26) soll die bestehende Ausbildungslandschaft im Bereich der Psychotherapie durch die neue gesetzliche Regelung gänzlich in den hochschulischen Bereich überführt werden. Das gelingt nur „halbherzig“ und wenig konsequent.
Die Ausbildungsabschnitte 1 (Bachelorstudium Psychotherapie) und 2 (Masterstudium Psychotherapie) sollen an öffentlichen oder privaten Universitäten möglich sein. Für das Masterstudium sind entsprechend 500 Studienplätze inkl. Finanzierung vorgesehen. Ein eigenes Bachelorstudium Psychotherapie an öffentlichen Universitäten ist offensichtlich im Entwurf nicht vorgesehen, entsprechende Finanzmittel sind in der WFA jedenfalls nicht abgebildet. Der Hinweis, dass auch andere, (bestehende?) Bachelorstudiengänge als Voraussetzung für ein Masterstudium Psychotherapie in Frage kommen, könnte verschleiern, dass entsprechende umfangreiche und kostenintensive Mindestinhalte (zB Selbsterfahrung und Supervision), die in der Anlage aufgeführt sind, enthalten sein müssen. Hier sollte der Entwurf eindeutige Aussagen enthalten, in welchem Ausmaß der Staat seine Bildungsverpflichtung erfüllen will.
Als dritten Ausbildungsabschnitt sieht der Entwurf in Par 10 Abs 1 Z 3 eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften vor.
Während im alten Psychotherapiegesetz sowohl für private als auch für öffentlich rechtliche Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken die Möglichkeit bestand, als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen anerkannt zu werden (Par 4 Abs 1 bzw Par 7 Abs 1 PsyTHG 1990), sieht der vorliegende Entwurf nur Psychotherapeutische Fachgesellschaften vor!
In der Tat sind derzeit unter dem alten Psychotherapiegesetz zwei öffentliche Universitäten nicht als Kooperationspartner sondern als eigenständige Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Fachspezifikum anerkannt:
Universität Innsbruck, Institut für psychosoziale Intervention und Kommunikationsforschung
Donau-Universität-Krems (s. Erläuterungen S.23/24).
In den Erläuterungen zu Par 13 ist zu lesen:
„Im dritten Ausbildungsabschnitt soll die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung an den Fachgesellschaften stattfinden.“ (S 27) Es erscheint unverständlich und unsachlich, hier ein „Monopol“ der Fachgesellschaften einzurichten. Auch universitäre Einrichtungen (ua Institute, Kliniken …) sollten zur Verfügung stehen.
Als Anbieter von Fortbildungen und Weiterbildungen sollten in Par 20 Abs 3 bzw 21 Abs 4 universitäre Einrichtungen ausdrücklich angeführt werden.
Mit kollegialen Grüßen
Ao.Univ-.Prof. Dr. Martin Tiefenthaler
Vorsitzender