Straßenverkehrsordnung 1960, Änderung (32/SN-311/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (35. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

FLGÖ – Fachverband für leitende Gemeindebedienstete Österreichs
Landesverband Vorarlberg
FLGÖ – Landesverband Vorarlberg | Schulstraße 1 | 69122 Wolfurt
An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie,
Mobilität, Innovation und Technologie

BMK – IV/ST2 (Straßenverkehr)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
GZ: 2023-0.861.652
Per Mail an st2@bmk.gv.at

Betreff:
Stellungnahme des FLGÖ – Fachverband für leitende Gemeindebedienstete Österreichs, Landesverband Vorarlberg zum Begutachtungsentwurf bezüglich der 35. StVO-Novelle

Sehr geehrte Damen und Herren,

der FLGÖ – Fachverband für leitende Gemeindebedienstete Österreichs, Landesverband Vorarlberg dankt für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und äußert sich zum oben angeführten Begutachtungsentwurf wie folgt:

a. Zu § 43 Abs. 4a (Punkt 5 des Gesetzesentwurfes):
Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist derzeit – demonstrativ – mit Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäuser oder Senioreneinrichtungen angegeben, jedoch auch auf andere Orte mit entsprechender Kinder- Jugendlichen- und Seniorenfrequenz ausbaubar. Vorgeschlagen wird, diese Möglichkeit auch auf andere (öffentliche) Gebäude und Plätze mit hohen Besucherfrequenz auszudehnen (z.B. Rathaus, Musikschule, Bücherei, Dorfplatz etc.).
Erfreulich ist, dass bei derartigen Verordnungen keine Erforderlichkeit, sondern lediglich eine Eignung gefordert wird. Wichtig wird es hier sein, dass entsprechend auch der Verwaltungs- und Kostenaufwand bei den Gemeinden entsprechend reduziert ist. So ist hinlänglich bekannt, dass eine Senkung der gefahrenen Geschwindigkeit um nur 1 km/h bereits einen Rückgang von Unfällen mit Personenschaden um 2 %, von Unfällen mit Schwerverletzten oder Getöteten um 3 % und bzw. von Unfällen mit Getöteten um 4 %. Ein Gutachten braucht es hierfür nicht mehr.
Angeregt wird auch, diese Regelung – ähnlich wie die ortsweite Geschwindigkeitsbeschränkung, die auch auf eine Eignung abzielt – in § 20 StVO unterzubringen.

b. § 94c Abs. 3 und § 97 Abs. 1 (Punkte 5 und 11 des Gesetzesentwurfes):
Bekanntlich ist es Gemeinden ohne eigene Gemeindesicherheitswache seit der Entscheidung der Datenschutzkommission im Jahr 2008 (DSK K121.359/0016-DSK/2008 ua) verwehrt, Geschwindigkeitsüberwachungen eigenständig durchzuführen. Seitdem wurden mehrere Anläufe seitens des Gemeinde- und Städtebundes, der Länderkonferenzen und der einzelnen Bundesländer, des BMK und des BMI genommen, um die – durchaus berechtigten – Interessen der Gemeinden an einer zweck- und zielorientierten Geschwindigkeitsüberwachung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund begrüßt der FLGÖ – Landesverband Vorarlberg den vorliegenden Gesetzesentwurf, möchte jedoch noch Folgendes anmerken:
Gemeinden ohne eigene Gemeindesicherheitswache dürfen zwar verkehrsberuhigte Bereiche, Spiel-, Wohn- und Fahrradstraßen, Begegnungszonen und – laut vorliegendem Novellenentwurf – bald auch Schulstraßen verordnen, haben aber keinerlei Möglichkeiten, dort auch die Einhaltung der (verminderten) Geschwindigkeit zu kontrollieren und zu exekutieren. Dies führt zu Verärgerung bei den Bürger*innen („Jetzt habt ihr es verordnet, jetzt kümmert euch auch darum“), und es lässt sich diese Situation auch schwer argumentieren. Glücklicherweise erhalten einige Gemeinden tatkräftige Unterstützung von der örtlich zuständigen Bundespolizei, die verständlicherweise aber nur beschränkte Personal- und Zeitressourcen zur Verfügung stellen kann.
Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) hat zum Thema „Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden“ im August 2023 ein hochinteressantes Dossier ausgearbeitet (https://www.kfv.at/wp-content/uploads/2023/09/Dossier-Ueberwachung-durch-Gemeinden-2023-08-31.pdf). Demnach ereignen sich fast zwei Drittel aller Verkehrsunfälle (63 %) im Ortsgebiet, fast die Hälfte davon (44 %) auf Gemeindestraßen. Besonders betroffen davon sind ungeschützte Verkehrsteilnehmer*innen. Fast 18 % aller Getöteten auf Gemeindestraßen sind auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen.
Zu dem in den Erläuterungen angeführten Kriterienkatalog für die notwendige Übertragungsverordnung wird insbesondere festgehalten:
- Eine gutachterliche Standortbeurteilung wird als überschießend betrachtet. Im Rahmen des Kooperationsmodell der Marktgemeinde Hard mit dem BMI wurden die Standorte gemeinsam mit der Bundespolizei und der Bezirkshauptmannschaft festgelegt. Innerhalb eines Jahres konnte damit eine nicht unbedeutende Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt werden. Basis waren damit aktuelle Geschwindigkeitsmessungen. Dies sollte als Basis für eine zielgerichtete Auswahl genügen. Schließlich heißt es sogar in den Erläuterungen selbst: „Gemeinden wissen, wo Kontrollen notwendig sind“.
- Fraglich ist, was mit der im Kriterienkatalog geforderten „Prüfung der Nichtanwendbarkeit von alternativen Maßnahmen durch die Gemeinde“ gemeint ist. In fast allen Fällen wird es durch (teure) bauliche Maßnahmen möglich sein, eine Verminderung der dort gefahrenen Geschwindigkeit zu erreichen. Auch bei einer (günstigeren) Anbringung von Bodenmarkierungen ist anzunehmen, dass dies zu einer Besserung hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit kommen wird. Es wird daher angeregt, auf eine Alternativenprüfung zu verzichten und sich stattdessen auf eines der Grundprinzipien der StVO, nämlich die Verkehrssicherheit – wie es auch im Gesetzestext niedergeschrieben ist – zu berufen. Die „Gefährlichkeit“ der Straßenstelle sollte im Vordergrund stehen.
- Bei einer Zugrundelegung der Verkehrssicherheit als entscheidendes Kriterium ist zu beachten, dass auch das Eindämmen von Geschwindigkeitsspitzen einen ernstzunehmenden Erfolg im Sinne der Verkehrssicherheit darstellt. Es darf daher nicht einziges Kriterium sein, dass eine bestimmte Prozentzahl an motorisierten Verkehrsteilnehmern („v85“) die erlaubte
Geschwindigkeit um eine bestimmte Geschwindigkeit übersteigt, sondern es muss eine punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung alternativ auch dort möglich sein, wo möglicherweise nur einzelne Lenker die Geschwindigkeit – dafür aber beträchtlich – übertreten. Kann ein Lenker bei 30 km/h gerade noch vor einem Hindernis (z.B. Fußgängern) stoppen, so kollidiert er bei 50 km/h quasi ungebremst mit dem Hindernis.
- Auch an die personellen Voraussetzungen der durchführenden Gemeindemitarbeiter sollten keine zu großen Anforderungen gestellt werden (Anzahl, Ausbildungsstand, Nationalität, Alter etc.)
Zusammenfassend wird dringend ersucht, den Kriterienkatalog entweder zu streichen oder so zu kürzen und zu formulieren, dass damit nicht eine durch diese Novelle geschaffene, sehr sinnvolle und zielgerichtete gesetzliche Möglichkeit im Nachhinein durch unerfüllbare Regelungen auf Landesebene wieder unmöglich gemacht wird. Auch sollte die Überschrift des Kriterienkataloges in den Erläuterungen textlich so gestaltet werden, dass klar ist, dass die angeführten Kriterien nur beispielhaft angeführt sind.

c. Zu § 100 Abs. 10a (Punkt 12 des Gesetzesentwurfes):
Hier muss ein redaktioneller Fehler vorliegen: Während es bei Gemeinden ohne eigene Gemeindesicherheitswache vielleicht noch angemessen erscheint, einen Teil der aus Geschwindigkeitsübertretungen erzielten Strafgeldern an die Strafbehörde erster Instanz (in Vorarlberg die Bezirkshauptmannschaften) abzutreten, würde eine Anwendung dieser Regelung auf Gemeinden mit eigener Gemeindesicherheitswache eine völlig unangemessene und deutliche finanzielle Verschlechterung bedeuten. Wir ersuchen daher dringend um Richtigstellung des Gesetzestextes.
Ausblick über das in der Novelle Enthaltene hinaus:
Bis vor wenigen Jahren waren Kooperationen von Gemeinden mit Gemeindesicherheitswachen möglich. So konnten auch kleinere Straßenzüge von der „fremden“ Gemeindesicherheitswache überwacht und mit mobilen Radargeräten Geschwindigkeitsmessungen durchführt werden. Damit konnten ohne großen Aufwand auch in kleinen Nebenstraßen einzelne bekannte Raser gestraft werden.
Eine gesetzliche Regelung, mit der Gemeindesicherheitswachen auch außerhalb ihres Gemeindegebietes im Rahmen von Kooperationen mit anderen Gemeinden tätig werden könnten, wäre daher absolut hilfreich.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Martin Vergeiner
Obmann FLGÖ

Stellungnahme von

FLGÖ - Fachverband der leitenden Gemeindebediensteten Österreichs - Landesverband Vorarlberg; Vorstand

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