Straßenverkehrsordnung (35. StVO-Novelle), Änderung (311/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (35. StVO-Novelle)

Kurzinformation

Ziele

  • Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden und für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter bei der Abwicklung von kurzen Baustellen
  • Ergänzung der mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Gemeinden ohne Gemeindewachkörper, auf Basis einer Landesverordnung Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen
  • Verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet

Inhalt

  • Erweiterung des Handlungsspielraums der Behörden im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren
  • Implementierung einer Zuflussregelung zur zielgerichteten Steuerung von Verkehrsströmen
  • Regelungen für den Fuß- und Radverkehr in Ergänzung zur 33. StVO-Novelle
  • Schaffung von Rahmenbedingungen für die punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Novelle sollen Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen und notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.

Weiters enthält die Novelle einige Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen sollen.

Darüber hinaus soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit soll eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht werden. In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern aufgestellt. Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest, dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Es soll daher im Sinne dieser Entscheidung eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion. Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, soll es den Ländern ermöglicht werden, einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Ihnen soll es obliegen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen abgestimmt auf die jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder durchführen dürfen.

17.01.2024

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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