Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (35. StVO-Novelle)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
meiner Ansicht nach stellt der StVO-Entwurf im Wesentlichen zwei grundsätzlich wichtige Maßnahmen vor. Zum einen die Erleichterte Möglichkeit zur Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und zum anderen die Möglichkeit der Geschwindigkeitskontrolle („Punktuelle Geschwindigkeitsmessung“) durch Gemeinden ohne Gemeindewachkörper im Wege einer Verordnung der Länder.
ABER es gibt aus meiner Sicht zwei wirkliche Problembereiche. Einen davon im Entwurf und einen in den Erläuterungen. Diese sollten unabdingbar geändert werden.
Die aus meiner Sicht zwingend notwendigen Änderungen im Gesetzestext lauten wie folgt:
Die Länder fordern seit je her eine Abgeltung des durch Überwachungsmaßnahmen der Gemeinden (befürchteten) Mehraufwands der Strafbehörden, wenn Gemeinden ohne Gemeindewachkörper Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Unseren Recherchen zufolge liegt der Mehraufwand der Länder bei etwa 10 bis 15% der Strafgeldeinnahmen. Daher wäre es ausgesprochen sinnvoll, dass die Länder 20 % von jenen Strafgeldern erhalten, die durch Überwachungsmaßnahmen der Gemeinden ohne Gemeindewachkörper eingenommen werden. Die dabei auftretende Problemstellung: Die Bestimmung im Entwurf hinsichtlich der Strafgeldaufteilung sieht jedoch eine Beteiligung der Länder von 20 % aller Strafgeldeinnahmen vor, die von Gemeinde mit und ohne Gemeindewachkörper eingenommen werden. Daraus folgt, dass auch all jene Gemeinden, die mit (durchwegs kostenintensiven) Gemeindewachkörpern Strafgelder einnehmen, nunmehr (ohne Grund und Anlass) 20 % aller Strafgelder abtreten müssten. Dies kann als redaktionellen Fehler gewertet werden. Letztendlich müsste aber klar gestellt werden, dass sich eine Aufteilung nur auf jene Strafgelder bezieht, die von Gemeinden ohne Gemeindewachkörper eingenommen werden.
Der Lösungsvorschlag:
Die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Übertragung der Aufgabe der „punktuellen Geschwindigkeitsmessung“ an Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ist geregelt in § 94c Abs 3 dritter Satz StVO. § 94c Abs. 3 enthält auch die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Übertragung an Gemeinden mit Gemeindewachkörper.
Der Entwurf hinsichtlich der Strafgeldaufteilung (§ 100 Abs. 10a StVO) sieht vor, dass 20 % der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 94c Abs. 3 durch die Gemeinden wahrgenommen werden, an die Länder abzutreten sind.
Die erforderliche Änderung im Gesetzestext wäre daher sehr einfach, man müsste in dem Verweis in § 100 Abs. 10a StVO lediglich „dritter Satz“ einfügen – somit wäre klar, dass sich die 20%ige Beteiligung ausschließlich auf Einnahmen der Gemeinden ohne Gemeindewachkörper bezieht.
Die sinnvollen und notwendigen Änderungen in den Erläuterungen laut meiner Ansicht nach wie folgt:
Aus bislang unerfindlichen Gründen ist in den Erläuterungen ein Katalog an zu erfüllenden Kriterien für eine Übertragungsverordnung aufgenommen worden. Nachdem die Wahrnehmung der Aufgabe der Geschwindigkeitskontrolle von Seiten der Gemeinden ohnedies im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt (keine unmittelbare Zuständigkeit in der StVO, sondern Überwachung im Wege einer Verordnung der Länder) und daher die Gemeinden ohnehin den Anordnungen und Weisungen der Oberbehörde Folge leisten müssen, braucht es keine zusätzlichen Kriterien, die zu erfüllen wären!
Von den sechs Kriterien (a bis f) müssen unabdingbar zumindest zwei Kriterien gestrichen werden, widrigenfalls es zu keiner Überwachungstätigkeit der Gemeinden kommen wird.
Kriterium a: „gutachterliche Standortbeurteilung iSd Notwendigkeit für die Verkehrssicherheit unter Prüfung der Nichtanwendbarkeit von alternativen Maßnahmen durch die Gemeinde“.
Die gutachterliche Standortbeurteilung bedeutet Aufwand und Kosten. Die Prüfung der „Nichtanwendbarkeit von alternativen Maßnahmen“ bedeutet schlechthin, dass immer irgendwelche Maßnahmen zu bevorzugen sind (bauliche Maßnahmen, Temporeduktion, Fahrverbote etc.). In diesem Zusammenhang ist auch nicht verständlich, weswegen man (richtigerweise) bei der Verordnung von Temporeduktionen die Bürokratie (Gutachten) möglichst hintanhalten möchte, aber bei der Überwachung der Geschwindigkeiten derartiges konkret festschreibt (selbst dort, wo es offensichtlich ist, dass eine Reduktion der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nur im Wege der Kontrolle bewirkt werden kann).
Kriterium c: „Nachkontrolle der ermittelten Beweismittel durch geschultes Personal der Gemeinde vor Übermittlung der Anzeigen an die Strafbehörde“
Die Gemeinden haben kein Personal und schon gar kein geschultes Personal. Wenn die Gemeinden für die „Nachkontrolle“ (im Wesentlichen Sichtung des Bildmaterials) eigenes Personal einsetzen müssten/könnten, dann könnten sie gleich einen eigenen Wachkörper einrichten. Es muss, wie schon bis 2008 üblich und auch jetzt bei Gemeinden mit Gemeindewachkörpern praktiziert, möglich sein, dass Gemeinden für die Nachkontrolle (wie auch für die Wartung der Geräte, Technik, Software, Datenübertragung, Schnittstellen etc.) Dritte beauftragen.
Der diesbezügliche Lösungsvorschlag:
Streichung des Kriterienkatalogs in den Erläuterungen – jedenfalls und unabdingbar müssen die Kriterien a und c gestrichen werden.
Abschließend soll noch erwähnt werden das Tempolimits mit einer Kontrolle einhergehen müssen, widrigenfalls nur die verordnete, nicht aber die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gesenkt wird. Es wäre daher sehr schade, wenn der Gesetzesvorschlag nicht beschlossen werden würde.
Beste Grüße
Michael Röhrenbacher