Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Als selbstständige Biomedizinische Analytikerin, erlaube ich mir, als Interessenvertretung des im MTD-Gesetz, BGBl 1992/460 idF BGBl I 2022/82, geregelten Berufs Biomedizinische Analytik mit insgesamt rund 6.000 berufsangehörigen Kollegen zu o. a. Entwurf Stellung zu nehmen.
Ich unterstütze und begrüße ausdrücklich die Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfs, mit dem eine zukunftsfähige Entwicklung der MTD-Berufe, insbesondere der Biomedizinischen Analytik, und damit verbunden die Verbesserung der Versorgung aller Menschen mit gesundheitsbezogenen Anliegen gewährleistet werden soll. Für den Beruf der Biomedizinischen Analytik sind im o. a. Entwurf insbesondere die folgenden Punkte positiv hervorzuheben:
Anerkennung von biomedizinisch-analytischen und funktionsdiagnostischen Befunden (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, §4 Abs 2 Z 1 d) und Abs 2 Z 2)
Ich sehen es als große Errungenschaft, dass die im Rahmen des biomedizinisch-analytischen bzw. des funktionsdiagnostischen Prozesses erhobenen Untersuchungsergebnisse nunmehr als biomedizinisch-analytische bzw. als funktionsdiagnostische Befunde anerkannt und legitimiert sind. Diese Feststellung unterstreicht die hohe Verantwortung und Eigenverantwortlichkeit, mit der Biomedizinische Analytiker*innen ihre diagnostische Expertise einbringen und gegenüber Patient*innen und weiteren Beteiligten im multiprofessionellen Team vertreten.
Eigenverantwortung in der Funktionsdiagnostik (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, §4 Abs 2 Z 1, 3, 4)
Mit dem vorliegenden Entwurf wird es für Biomedizinische Analytiker*innen erstmals möglich sein, den funktionsdiagnostischen Prozess vollumfänglich – von der funktionsdiagnostischen Anamnese über die Verabreichung erforderlicher Begleitmedikation bis hin zur funktionsdiagnostischen Befundung – in Eigenverantwortung und unabhängig von der jeweils angewendeten funktionsdiagnostischen Methode durchzuführen. Ich werte dies als wichtiges Signal für die Aufwertung dieses Fachbereichs, der mit der neuen gesetzlichen Grundlage nun für viele Berufsangehörige wieder attraktiv und interessant wird und neue Möglichkeiten der beruflichen Vertiefung bietet. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, die Expertise in der Funktionsdiagnostik haben – z. B. Radiologietechnolog*innen und Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege – kann mit den Neuerungen im Bereich der Funktionsdiagnostik nun effizienter und auf Augenhöhe erfolgen.
Trotz des vorwiegend positiven Gesamtbildes, das sich in dem vorliegenden Entwurf zeigt, gibt es darin auch ungenutzte Potenziale, die wir als berufliche Interessenvertretung der Biomedizinischen Analytiker*innen erkennen und deshalb darum ersuchen, diese in einer etwaigen Überarbeitung des o. a. Entwurfs zu berücksichtigen:
Potenzial 1: Anordnung/Zuweisung – Klarstellung der Begrifflichkeiten, Gewährleistung des niederschwelligen Zugangs zu Diagnose und Therapie bei „Anordnung“ und Sicherstellung der Kostentragung bei „Zuweisung (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 5)
Die grundsätzliche geschaffene, neue Möglichkeit der Zuweisung ist begrüßenswert. Diese deckt sich inhaltlich mit der bereits jetzt möglichen „Generalanordnung“.
Um die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) zu schaffen, sollte
eine Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden. Dies ist im Psychotherapiegesetz (PthG 2024) ausgezeichnet dargestellt.
Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung mit bzw. Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.
Zum Begriff der Anordnung: Hier muss gewährleistet sein, dass der*die Berufsangehörige nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl zurück zum*zur Verordner*in muss.
Die Methodenwahl soll wie bisher in der Hand des jeweiligen MTD-Berufes bleiben. Es sollte
das AKV-Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Akademisch ausgebildete Gesundheitsberufe wissen, welche Methoden und Maßnahmen zu setzen sind. Grundsätzlich jedoch spricht nichts dagegen, eine Konkretisierung der Anordnung zu ermöglichen; jedoch sollte die letzte Entscheidung – da auch die Durchführungsverantwortung bei den MTD- Berufen liegt – dort verortet sein und sowohl Berufsangehörigen als auch Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötiger Aufwand erspart werden. Dies bedingt selbstverständlich, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der*die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird.
Potenzial 2: Eigenverantwortung in den Bereichen Gesundheitsförderung, Primär- und Sekundärprävention (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 5)
Ich befürworte ausdrücklich, dass mit dem vorliegenden Entwurf für Biomedizinische Analytiker*innen, Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen, Orthoptist*innen und Physiotherapeut*innen die Möglichkeit geschaffen wird, ihre Leistungen im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention ohne ärztliche Anordnung eigenverantwortlich zu erbringen. Diese Möglichkeit ist ein wichtiger
Beitrag zur niederschwelligen Gesundheitsversorgung breiter Teile der Bevölkerung, die wir insbesondere vor dem Hintergrund des vielzitierten Fachkräftemangels im Gesundheitswesen als unabdingbar sehen.
Umso unverständlicher ist für uns, weshalb lt. dem vorliegenden Entwurf diese Möglichkeit für Biomedizinische Analytiker*innen nicht geschaffen werden sollte. Als Berufsgruppe mit der höchsten Kompetenz bei diagnostischen Schnelltests (Point-of-Care-Tests), die von vielen Menschen aus unterschiedlichen Gründen – sei es um ihre täglichen Blutzuckermessungen durchzuführen, einen Harnwegsinfekt auszuschließen oder um schauen, wie sich ihr Cholesterinspiegel seit der letzten Gesundenuntersuchung verändert hat – benötigt werden, sehen wir die Biomedizinischen Analytiker*innen als zentrale Ansprechpartner*innen, speziell im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primärprävention. Wir können Menschen, die Point-of-Care- Tests regelmäßig nutzen wollen oder müssen, mit professioneller Beratung und Schulung unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitskompetenz der Bevölkerung beitragen.
Ich trete daher für eine Regelung im MTD-Gesetz ein, die den Biomedizinischen Analytiker*innen dieselben Möglichkeiten im Bereich der Gesundheitsförderung, der Primär- und Sekundärprävention eröffnet, wie sie mit dem vorliegenden Entwurf für Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen, Orthoptist*innen und Physiotherapeut*innen bereits geschaffen wurden.
Ebenso für Infusionstherapien und homöopathische Injektionen.
Potenzial 3: Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Angesichts des progressiven Fachkräftemangels im Gesundheitswesen brauchen Gesundheitsberufe zusätzliche Anreize und Perspektiven zur beruflichen Weiterentwicklung mit etablierten Karrieremodellen, um den Beruf auch für künftige Generationen von Berufsangehörigen attraktiv zu halten.
Insbesondere Biomedizinische Analytiker*innen werden in ihrer Grundausbildung mit diagnostischen Kompetenzen ausgestattet, die sich hervorragend zur Spezialisierung und Vertiefung in einem oder mehreren Fachbereichen eignen. Dazu zählen vor allem Mangelfächer wie Pathologie/Zytologie und selbstverständlich auch die Labormedizin mit ihrer großen Bandbreite an Spezialisierungen, wie z. B. Immunologie oder Hämatologie. Wir wissen, dass die Bereitschaft zur Spezialisierung und Höherqualifizierung mit den dafür erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen bei den Biomedizinischen Analytiker*innen erfreulicherweise sehr hoch und bereits gelebte Realität ist.
Ich trete daher dafür ein, dass die im Rahmen einer Höherqualifizierung erworbenen Kenntnisse auch rechtlich abgesichert sind und mit einer Befugniserweiterung einhergehen. Daher muss diese Formulierung nach §43 verbindlich im Gesetzestext verankert und entsprechend formuliert werden. Selbstverständlich trägt die berufliche Weiterentwicklung auch und in erster Linie zur bestmöglichen Versorgung von Patient*innen nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft bei und ist allein schon deshalb als Berufsperspektive zu verankern.
Abschließend bedanken ich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen. Ich hoffe, dass unsere konstruktiven Beiträge zur Adaptierung des Entwurfs berücksichtigt werden können, und sehen der bevorstehenden Novellierung des MTD-Gesetzes, durch welche die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach mehr als 30 Jahren mit den nunmehr gegebenen Berufsrealitäten der Biomedizinischen Analytiker*innen in Einklang gebracht werden, mit Freude entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sophie Dangl