MTD-Gesetz 2024 – MTDG (23/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

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Inhalt

S.g. Damen und Herren! Wien, 17.5.2024

Ich habe den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchte folgend auf einige, für meine Berufsgruppe zentralen Aspekte genauer eingehen.
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht im Kapitel „Gesundheit“ u.a. die „Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen“ vor. Ebenso die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen. In dem Zusammenhang sind die Gesetzesnovelle und ihre Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode notwendig. Folgende Forderungen müssen daher unbedingt beachtet werden.
Berufsbild (1. Hauptstück, 1. – 7. Abschnitt, §§1 – 24):
Die neuen Aspekte des Berufsbilds sind grundsätzlich begrüßenswert.
Eigenverantwortung und Zusammenarbeit:
Zur Anordnung/Zuweisung folgende Anmerkungen:
Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung und Kostenerstattung mit und durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Es muss im Rahmen einer „Anordnung“ gewährleistet sein, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl einer Maßnahme oder des Therapiemittels der/die Patient*in zurück zum/r Verordner*in muss. Es stellt sich die Frage, wie konkret Ärzt*innen die den zB Physiotherapeut*innen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Detail kennen. Therapieverläufe können durchaus von Sitzung zu Sitzung den Wechsel einer Maßnahme erforderlich machen. Dafür jedes Mal den Arzt beiziehen zu müssen halten wir für die vorhanden Ressourcen strapazierend und schlichtweg nicht erforderlich. Die Methodenwahl soll in der Hand des/r Therapeut*in bleiben. Es sollte das AKV Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf weiß, welche Methode und Maßnahme zu setzen sind. Grundsätzlich jedoch spricht nichts dagegen, eine Konkretisierung der Anordnung zu ermöglichen - jedoch sollte die letzte Entscheidung, da ja auch die Durchführung in der Verantwortung bei den Therapeut*innen liegt, dort verortet sein und sowohl Berufsangehörigen als auch Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötiger Aufwand erspart werden. Dies bedingt selbstverständlich, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der/die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird. In der gelebten Praxis gibt jetzt schon oft der Physiotherapeut die korrekte Nomenklatur für die Verordnung vor.

Sekundärprävention – Klarstellung und Sicherstellung der Kostentragung
Grundsätzlich ist es äußerst begrüßenswert, die Sekundärprävention weitgehend anordnungsfrei zu gestalten. Allerdings ist eine Konkretisierung dringend erforderlich. Aktuell ergeben sich Unklarheiten in Bezug auf den Haftungskontext (Diagnose, ärztliche Anordnung, Zuweisung) und in Bezug auf die Zuständigkeit und Pflichtleistung der Sozialversicherung (Krankenbehandlung; ärztliche Verschreibung im § 135 (1) ASVG). Der OGH zählt in Bezug auf die Definition der notwendigen Krankenbehandlung (Pflichtleistung der SV) in ständiger Rechtsprechung auch Maßnahmen, die der „Stabilisierung“ des krankheitswertigen Zustandes im Sinne von Hintanhaltung von Verschlechterungen, Abmilderung und Verzögerung des Verlaufes und Verhinderung von Verschlechterungen/Beschleunigung eines (negativen) Verlaufes dienen, ebenso wie die Schmerzbehandlung zur notwendigen Krankenbehandlung.
MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung (2. Hauptstück, 2. Abschnitt, §38)
Die Erläuterungen zur MTD-Gesetzesnovelle zu §38 weisen darauf hin, dass im Entwurf „entsprechend der geltenden Rechtslage keine näheren Vorschriften über die Art und Form der Fortbildungen festgelegt“ wird. Dies entspricht einer Aufweichung der Fortbildungsverpflichtung, die nicht zur Qualitätssicherung der Fortbildungen für MTD-Berufstätige beiträgt. Deshalb fordern wir, die Verordnungsermächtigung für das entsprechende Ministerium, gemäß der aktuellen Fassung des Gesetzes, in der Novelle beizubehalten. Das Ministerium soll weiterhin durch Verordnung „Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen können“.
Eine analoge Regelung zum Entwurf über die Novellierung des Psychotherapiegesetzes – §20 in Verbindung mit §56ff, §57 (1) sowie
Stärkung des MTD-Beirats als beratendes Organ des Ministeriums (2. Hauptstück, 5. Abschnitt, §54)
Dem MTD-Beirat sollte eine gesetzlich festgelegte, kompetente Rolle zustehen. Mangels einer gesetzlich anerkannten Interessenvertretung der MTD-Berufe soll der Beirat als Expertengremium mit dem notwendigen Fachwissen zur inhaltlich-fachlichen Beratung und Unterstützung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums insbesondere in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Qualitätssicherung herangezogen werden.


Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Die Möglichkeit für Spezialisierung wird im neuen Gesetz vorgesehen. Diese sollten – internationalem Vorbild entsprechend – mit weiterführender Qualifikation zu einer Befugniserweiterung führen.
Das Gesundheitssystem leidet unter einer sich zuspitzenden Versorgungslage. Als Berufsangehörige wollen wir unseren Patient*innen immer die beste Behandlung ermöglichen. Dazu ist ein rechtlich abgesichertes Handeln unerlässlich. Die Ausbildungen an den Fachhochschulen werden öffentlich finanziert, es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Patient*innen eine Behandlung auf Basis der Spezialisierungen vorenthalten werden sollte. Um diesem Problem entgegenzutreten und den Vorhaben aus dem Regierungsübereinkommen Rechnung zu tragen, müssen Gesundheitsberufe attraktiviert werden.
Das Gesundheitssystem ist durch einen akuten Personalmangel betroffen, und die MTD-Berufe schaffen hier tagtäglich Abhilfe, indem sie ihre Patient*innen hochqualitativ betreuen. Um Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen und für die Patient*innen weiterhin sicherzustellen, muss die Spezialisierung nach §43 als Anreiz verankert werden. Das schafft Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Berufsbild und bietet der österreichischen Bevölkerung eine hochqualitative Versorgung auf dem neuesten Stand.
Durchgehende Möglichkeit zur Akademisierung – öffentlich finanzierte Masterstudiengänge (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Berufsangehörige der MTD-Berufe leisten spezielle, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Verantwortung für den Menschen. Dies sollte sich auch in ihrem Bildungsweg niederschlagen. Die weitere Professionalisierung der MTD-Berufe muss stattfinden – auch im Sinne der Bologna-Architektur der FH-Ausbildungen. Durch diese Reform sollen Höherqualifizierungsmöglichkeiten im tertiären Bereich eröffnet werden, und öffentlich finanzierte Masterstudiengänge für die MTD-Berufsangehörigen Realität werden.

Das zuletzt veröffentliche Psychotherapie-Gesetz (§71c PthG) ermöglichte eine Änderung des Universitätsgesetzes, sodass den 41.0000 Berufsangehörigen ein öffentlich finanziertes Masterstudium ermöglicht werden kann. Diese Akademisierung muss ebenso MTD-Berufsangehörigen ermöglicht werden. Neben der Verpflichtung, sich durch Fortbildungen weiterzubilden, bleibt die durchgehende Akademisierung bisher verwehrt. Der Zugang zu Masterstudiengängen eröffnet Berufsangehörigen die Möglichkeit, in ihrem Feld eine wissenschaftliche Auszeichnung, wie bei so vielen anderen Gesundheitsberufen auch, zu erlangen.


Ich bedanke mich dafür, im Rahmen des Begutachtungsprozesses der MTD-Gesetzesnovelle Stellung zu beziehen und ersuche um Berücksichtigung meiner Anliegen und Anregungen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Schimscha
Physiotherapeutin