MTD-Gesetz 2024 – MTDG (27/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wir haben den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchten folgend auf einige, für unsere Berufsgruppe zentralen Aspekte genauer eingehen.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht im Kapitel „Gesundheit“ u.a. die „Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen“ vor. Ebenso die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen. In dem Zusammenhang sind die Gesetzesnovelle und ihre Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode notwendig. Folgende Forderungen müssen daher unbedingt beachtet werden.

Berufsbild (1. Hauptstück, 1. – 7. Abschnitt, §§1 – 24):

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit:
Zur Anordnung/Zuweisung folgende Anmerkungen:

Um die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) zu schaffen, sollte im Wege von konkreten gesetzlichen Begriffsbestimmungen eine Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden. Dies ist im Psychotherapiegesetz (PthG 2024, § 4) ausgezeichnet dargestellt.

Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung und Kostenerstattung mit und durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Zum Begriff der Anordnung: hier muss gewährleistet sein, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl des zB. Therapiemittels der/die Patient*in zurück zum/r Verordner*in muss. Es stellt sich die Frage, wie konkret Ärzt*innen die den zB Physiotherapeut*innen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Detail kennen. Therapieverläufe können durchaus von Sitzung zu Sitzung den Wechsel einer Maßnahme erforderlich machen. Dafür jedes Mal den Arzt beiziehen zu müssen halten wir für die vorhanden Ressourcen strapazierend und schlichtweg nicht erforderlich. Die Methodenwahl soll in der Hand des/r Therapeut*in bleiben. Es sollte das AKV Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf weiß, welche Methode und Maßnahme zu setzen sind. Grundsätzlich jedoch spricht nichts dagegen, eine Konkretisierung der Anordnung zu ermöglichen - jedoch sollte die letzte Entscheidung, da ja auch die Durchführung in der Verantwortung bei den Therapeut*innen liegt, dort verortet sein und sowohl Berufsangehörigen als auch Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötiger Aufwand erspart werden. Dies bedingt selbstverständlich, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der/die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird.

Wir bedanken uns dafür, im Rahmen des Begutachtungsprozesses der MTD-Gesetzesnovelle Stellung zu beziehen und ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.
MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung (2. Hauptstück, 2. Abschnitt, §38)

Die Anerkennung von Fortbildungen mit den vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards muss weiterhin durch Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums gegeben sein. Mit einer Verordnungsermächtigung kann die Regierung Verordnungen erlassen, ohne das Parlament zu befragen. Das MTD-CPD Zertifikat sollte zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.

Im aktuellen MTD-Gesetz ist die Anerkennung von Fortbildungen „unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards“ durch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums über entsprechende Richtlinien in §11d (3) verankert. Die Streichung dieser Verordnungsermächtigung in der MTD-Gesetzesnovelle trägt nicht zur Qualitätssicherung der Fortbildungen bei. Deshalb plädieren wir dafür, eine Verordnungsermächtigung des Ministeriums über Richtlinien zu entsprechenden, vom MTD-Beirat erarbeiteten, Standards bei der Anerkennung von Fortbildungen in der Novelle beizubehalten.

Die Erläuterungen zur MTD-Gesetzesnovelle zu §38 weisen darauf hin, dass im Entwurf „entsprechend der geltenden Rechtslage keine näheren Vorschriften über die Art und Form der Fortbildungen festgelegt“ wird. Dies entspricht einer Aufweichung der Fortbildungsverpflichtung, die nicht zur Qualitätssicherung der Fortbildungen für MTD-Berufstätige beiträgt. Deshalb fordern wir, die Verordnungsermächtigung für das entsprechende Ministerium, gemäß der aktuellen Fassung des Gesetzes, in der Novelle beizubehalten. Das Ministerium soll weiterhin durch Verordnung „Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen können“.

Im Sinne der Qualitätssicherung von Fortbildung und zur Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen ist die Verordnungsermächtigung des entsprechenden Ministeriums unabdinglich. Der MTD-Beirat muss für die Erarbeitung der Standards herangezogen werden. Das MTD-CPD Zertifikat sollte dafür zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.

Eine analoge Regelung zum Entwurf über die Novellierung des Psychotherapiegesetzes – §20 in Verbindung mit §56ff, §57 (1) sowie §21 (6) zur Qualitätssicherung der Fortbildung und sonstiger beruflicher Angelegenheiten ist daher notwendig. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Wahrung der Patient*innensicherheit. Die Wahrung der Standards durch eine mangelnde Ausformulierung zu den Aufgaben und Kompetenzen des Beirats ist im MTD-Gesetz deutlich unterrepräsentiert.

Wir Danken im Namen des Ladesverband Niederösterreich - Physio Austria für die Aufnahme unserer Stellungnahme.

Stellungnahme von

Physio Austria; Landesverband Niederösterreich

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