MTD-Gesetz 2024 – MTDG (51/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich habe den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchte im Folgenden einige zentrale Aspekte für meine Berufsgruppe näher beleuchten.

Die neuen Entwicklungen im Berufsbild sind grundsätzlich begrüßenswert.

**Eigenverantwortung und Zusammenarbeit:**

Zur Anordnung und Zuweisung habe ich folgende Anmerkungen:

Um die neu eingeführten Begriffe "Anordnung" und "Zuweisung" klar zu definieren und den Kernbereich des Berufsbildes (konkrete Tätigkeiten) zu verdeutlichen, sollte durch konkrete gesetzliche Begriffsbestimmungen eine Interpretationshilfe für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden. Ein vorbildliches Beispiel hierfür findet sich im Psychotherapiegesetz (PthG 2024, § 4).

Darüber hinaus ist es notwendig, eine Erläuterung bzw. Interpretationshilfe für Rechtsanwender*innen zu bieten, um die neuen Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbildes zu schaffen. Insbesondere in Bezug auf den Begriff "Zuweisung" sollte der Zusammenhang mit dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz deutlich gemacht werden, um eine reibungslose Abrechnung und Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Zum Begriff der Anordnung: Es muss sichergestellt sein, dass Patient*innen nicht bei jeder kleinen Änderung der Therapiemittelwahl zum/zur Verordner*in zurückkehren müssen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Ärzt*innen die im Detail verfügbaren Maßnahmen, beispielsweise bei Physiotherapeut*innen, kennen. Therapieverläufe können durchaus von Sitzung zu Sitzung Änderungen erfordern. Es wäre übermäßig ressourcenintensiv und unnötig, hierfür jedes Mal den Arzt/die Ärztin hinzuziehen zu müssen. Die Methodenwahl sollte in der Hand der Therapeut*innen bleiben. Das AKV-Prinzip (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung) sollte hier gelten. Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf ist in der Lage, die geeigneten Methoden und Maßnahmen zu bestimmen. Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen, die Anordnung weiter zu konkretisieren – die endgültige Entscheidung sollte jedoch bei den Therapeut*innen liegen, da auch die Durchführung in ihrer Verantwortung liegt. Dies erspart Berufsangehörigen und Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötigen Aufwand. Selbstverständlich sollten bei Unklarheiten, Kontraindikationen oder Red Flags Rücksprachen mit dem/der Verordner*in erfolgen.

Ich danke Ihnen dafür, dass ich im Rahmen des Begutachtungsprozesses der MTD-Gesetzesnovelle Stellung nehmen darf, und bitte um Berücksichtigung meiner Anliegen und Anregungen.

Stellungnahme von

Mair-Pohl, Stefanie (6424 Silz)

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