MTD-Gesetz 2024 – MTDG (203/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wir haben den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchten folgend auf einige, für unsere Berufsgruppe zentralen Aspekte genauer eingehen.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht im Kapitel „Gesundheit“ u.a. die „Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen“ vor. Ebenso die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen. In dem Zusammenhang sind die Gesetzesnovelle und ihre Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode notwendig. Folgende Forderungen müssen daher unbedingt beachtet werden.
1. Berufsbild (1. Hauptstück, 1. – 7. Abschnitt, §§1 – 24):
Die neuen Aspekte des Berufsbilds sind grundsätzlich begrüßenswert. Eigenverantwortung und Zusammenarbeit:
Zur Anordnung/Zuweisung folgende Anmerkungen:

Um die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) zu schaffen, sollte im Wege von konkreten gesetzlichen Begriffsbestimmungen eine Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden. Dies ist im Psychotherapiegesetz (PthG 2024, § 4) ausgezeichnet dargestellt.

Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung und Kostenerstattung mit und durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Zum Begriff der Anordnung: hier muss gewährleistet sein, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl des zB. Therapiemittels der/die Patient*in zurück zum/r Verordner*in muss. Es stellt sich die Frage, wie konkret Ärzt*innen die den zB Physiotherapeut*innen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Detail kennen. Therapieverläufe können durchaus von Sitzung zu Sitzung den Wechsel einer Maßnahme erforderlich machen. Dafür jedes Mal den Arzt beiziehen zu müssen halten wir für die vorhanden Ressourcen strapazierend und schlichtweg nicht erforderlich. Die Methodenwahl soll in der Hand des/r Therapeut*in bleiben. Es sollte das AKV Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf weiß, welche Methode und Maßnahme zu setzen sind. Grundsätzlich jedoch spricht nichts dagegen, eine Konkretisierung der Anordnung zu ermöglichen - jedoch sollte die letzte Entscheidung, da ja auch die Durchführung in der Verantwortung bei den Therapeut*innen liegt, dort verortet sein und sowohl Berufsangehörigen als auch Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötiger Aufwand erspart werden. Dies bedingt selbstverständlich, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der/die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird.

2. Sekundärprävention – Klarstellung und Sicherstellung der Kostentragung

Grundsätzlich ist es äußerst begrüßenswert, die Sekundärprävention weitgehend anordnungsfrei zu gestalten. Allerdings ist eine Konkretisierung dringend erforderlich. Aktuell ergeben sich Unklarheiten in Bezug auf den Haftungskontext (Diagnose, ärztliche Anordnung, Zuweisung) und in Bezug auf die Zuständigkeit und Pflichtleistung der Sozialversicherung (Krankenbehandlung; ärztliche Verschreibung im § 135 (1) ASVG). Der OGH zählt in Bezug auf die Definition der notwendigen Krankenbehandlung (Pflichtleistung der SV) in ständiger Rechtsprechung auch Maßnahmen, die der „Stabilisierung“ des krankheitswertigen Zustandes im Sinne von Hintanhaltung von

Verschlechterungen, Abmilderung und Verzögerung des Verlaufes und Verhinderung von Verschlechterungen/Beschleunigung eines (negativen) Verlaufes dienen, ebenso wie die Schmerzbehandlung zur notwendigen Krankenbehandlung.

Für den Bereich der Sekundärprävention bedarf es aus diesen Gründen einer Konkretisierung, um keine Schlechterstellung von Patient*innen zu schaffen und weiterhin die Kostentragung für notwendige Krankenbehandlung zu gewährleisten.

3. MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung (2. Hauptstück, 2. Abschnitt, §38)

4. Stärkung des MTD-Beirats als beratendes Organ des Ministeriums (2. Hauptstück, 5. Abschnitt, §54)

5. Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)

6. Durchgehende Möglichkeit zur Akademisierung – öffentlich finanzierte Masterstudiengänge (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Das zuletzt veröffentliche Psychotherapie-Gesetz (§71c PthG) ermöglichte eine Änderung des Universitätsgesetzes, sodass den 41.0000 Berufsangehörigen ein öffentlich finanziertes Masterstudium ermöglicht werden kann. Diese Akademisierung muss ebenso MTD-Berufsangehörigen ermöglicht werden. Neben der Verpflichtung, sich durch Fortbildungen weiterzubilden, bleibt die durchgehende Akademisierung bisher verwehrt. Der Zugang zu Masterstudiengängen eröffnet Berufsangehörigen die Möglichkeit, in ihrem Feld eine wissenschaftliche Auszeichnung, wie bei so vielen anderen Gesundheitsberufen auch, zu erlangen.

Wir bedanken uns dafür, im Rahmen des Begutachtungsprozesses der MTD-Gesetzesnovelle Stellung zu beziehen und ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.

Wir hoffen, unsere Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte des Gesetzesentwurfs zum Ausdruck gebracht zu haben und ersuchen Sie, diese zu berücksichtigen.

Wir hoffen sehr, dass entsprechende Anpassungen im Gesetzestext umgesetzt werden.

Christina Thurner, Vorsitzenderstellvertreterin
Verband der freiberuflichen PhysiotherapeutInnen Salzburgs

Stellungnahme von

Verband der freiberuflichen PhysiotherapeutInnen Salzburgs

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