MTD-Gesetz 2024 – MTDG (300/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren und intergeschlechtliche Personen!

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe
(MTD-Gesetz 2024 – MTDG)


Die österreichische Studiengangsleitungskonferenz Radiologietechnologie (ÖSKOR) ist die Plattform der tertiären Ausbildungseinrichtungen (Fachhochschulen) für die Radiologietechnologie in Österreich und möchte mit dieser schriftlichen Stellungnahme ihre Perspektive zum vorliegenden Gesetzesentwurf einbringen:


Ad. Gesetzesentwurf § 23 (1)
„Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich § 24 nach allgemeiner ärztlicher oder zahnärztlicher Zuweisung oder nach konkreter ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.“
Weiters findet sich in den Erläuterungen folgende Auslegung:
„Die Anordnung umfasst sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ [Hervorhebung G.U.] der Durchführung und somit konkrete Maßnahmen“
Die allgemeine ärztliche Zuweisung wird von uns begrüßt, jedoch ist die weitere Formulierung „oder nach konkreter ärztlicher Anordnung“ missverständlich und im Berufsvollzug der Radiologietechnologie nicht praktikabel bzw. oder nicht in der Berufstätigkeit realisierbar und somit gegen das Patient:innenwohl.
Begründung:
a) anhand eines Beispiels aus der Projektionsradiographie (Röntgendiagnostik): Der radiologietechnologische Prozess zielt auf die Anfertigung von Röntgenaufnahmen nach speziellen Indikationen und umfasst die Aufnahmetechnik (Projektion) und die damit kausal verknüpfte Einstelltechnik. Bei ärztlichen Fragestellungen ist diese „Einstelltechnik“ an die jeweilige Patientin anzupassen und erfordert beispielsweise adaptierte Aufnahmewinkel, Rotationen von Röntgenstrahlern und patient:innenzentrierte Lagerungen. Die berufsspezifischen, patient:innenzentrierten Adaptionen zur Erstellung von indikationsbezogenen Untersuchungsergebnissen muss innerhalb des radiologietechnologischen Prozesses verortet bleiben und darf nicht durch eine erforderliche neuerliche „konkrete ärztliche Anordnung“ unterbrochen werden.
b) Weiteres Beispiel aus der interprofessionellen Zusammenarbeit: Radiologietechnolog:innen arbeiten auch mit Fachärzt:innen abseits der Radiologie zusammen. Dies umfasst insbesondere die medizinischen Disziplinen Kardiologie, Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe, Traumatologie, Chirurgie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Diese medizinischen Fachdisziplinen benötigen für Erfüllung ihrer medizinischen Aufgaben die fachliche Expertise von Radiologietechnolog:innen hinsichtlich der Anwendung bildgebender Modalitäten und die Visualisierung von morphologischen und patho-physiologischen Abläufen. Das Ziel bzw. das Ergebnis dieser radiologietechnologischen Methoden wird von den Fachärzt:innen auf der Basis der jeweiligen Indikationen definiert und das „Wie“ – im Sinne des Weges zum bestmöglichen Ergebnisses – wird von den Radiologietechnolog:innen auf der Basis ihrer fachlichen Kompetenz entschieden.

Unsere Forderung:
Durch die „allgemein ärztliche Zuweisung“ muss der diagnostische, interventionelle, nuklearmedizinische und strahlentherapeutische Prozess in seiner Gesamtheit abgedeckt bleiben und darf nicht durch eine „konkrete ärztliche Anordnung“ unterbrochen werden. Das „Wie“ ist der originäre Kern des Berufsbildes und der fachlichen Kompetenz der Radiologietechnologie und kann daher ausschließlich von den Angehörigen dieses Gesundheitsberufs ausgewählt und an den Patient:innen umgesetzt werden.


Ad. Gesetzesentwurf § 25.
„Die MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere: (…) 5. die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention“

Unsere Forderung:
Die Aufnahme der Beratung zu den Themen
i. der Patient:innensicherheit, insbesondere zu Strahlenschutzmaßnahmen,
ii. Sicherheitsmaßnhamen in der MRT (elektromagnetische Strahlung) und
iii. Sonographie (akustische Wellen).


Ad. Gesetzesentwurf § 43.
„(1) Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
2. Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTS angeboten werden.“
Wir begrüßen die Möglichkeit der Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder.
In den Erläuterungen findet sich der Hinweis:
„Ziel von Spezialisierungen ist primär eine verbesserte Versorgung von Patient:innen und Klient:innen mit MTD-Leistungen im Gesundheitswesen. Darüber hinaus trägt diese Maßnahme auch zur Attraktivierung von Gesundheitsberufen bei, die nach wie vor zu einem sehr hohen Prozentsatz von Frauen ausgeübt werden.“
Wir begrüßen diese Zielformulierung der „verbesserte Versorgung von Patient:innen und Klient:innen mit MTD-Leistungen im Gesundheitswesen“.

„Spezialisierungen zur Höherqualifizierung führen demnach zu einer Vertiefung im jeweiligen Berufsbild, allerdings nicht zu einer Erweiterung des Berufsbildes. Die ärztliche oder zahnärztliche Anordnung oder Zuweisung bleiben unberührt.“

Unsere Forderung:
Wir fordern die Möglichkeit der Spezialisierung mit Befugniserweiterung analog den Rahmenbedingungen für Spezialisierungen und Sonderausbildungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (§70a, GuKG).


Ad. Gesetzesentwurf § 38
findet sich in den Erläuterungen folgender Hinweis:
„Im Entwurf werden entsprechend der geltenden Rechtslage keine näheren Vorschriften über die Art und Form der Fortbildungen festlegt. Somit steht es den Berufsangehörigen grundsätzlich auch frei, welche fachspezifischen Veranstaltungen, Seminare oder Kongresse, die die erforderlichen Bildungsziele für ihre berufliche Tätigkeit gewährleisten, sie im Rahmen ihrer Fortbildungsverpflichtung besuchen. Zum Nachweis, dass die Fortbildungspflicht erfüllt wurde, kann unter anderem das MTD-CPD Zertifikat dienen.“

Unsere Forderung:
Die ÖSKOR begrüßt und unterstützt die Möglichkeit, dass zusätzlich zu dem angeführten MTD-CPD Zertifikat auch hochschulische Bestätigungen über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung als Nachweis anerkannt werden können.


Ad. Gesetzesentwurf § 43.
Mit der Einführung der FH-Bachelor-Studiengänge im Bereich Radiologietechnologie (Level 6 des EQR/NQR) wurde ein erster Schritt in Richtung Akademisierung gesetzt, doch im Bereich der FH-Master-Studiengänge wird für Österreich der Anschluss an die internationalen Empfehlungen gefordert. Eine profilbezogene Ausdifferenzierung von Masterprogramm ist für Spezialisierungen unentbehrlich.
Level 7 Masterniveau und Level 8 Doktoratsniveau, steht in engem Zusammenhang mit einer evidenzbasierten und patient:innenzentrierten Versorgung.
§ 43 weist zwar auf eine Höherqualifizierung bzw. Spezialisierung hin, jedoch wird diese nicht näher ausgeführt.

Unsere Forderung:
In der vorliegenden Entwurfsfassung sind Möglichkeiten einer mehrstufigen Akademisierung auf Master- und Doktoratsniveau für die Radiologietechnologie demnach explizit zu implementieren und in § 43 aufzuzeigen.


Ad. Gesetzesentwurf
Das Tätigkeitsfeld der Veterinärmedizin wurde gestrichen.
Unsere Forderung: Wir bedauern die Streichung dieses Tätigkeitsfeldes aus dem Berufsgesetz und fordern die Wiederaufnahme dieses Tätigkeitsfeldes der Radiologietechnologie, da die qualitätshafte und anwendersichere Anwendung und Durchführung von radiologietechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eine umfassende Ausbildung bedarf, die nur von Radiologietechnolog:innen gefordert und erbracht werden kann.


Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme
verbleibe ich hochachtungsvoll



FH-Prof. Mag. Gerold Unterhumer
Vorsitzender der ÖSKOR
M: oeskor.office@gmail.com
T: +43-1-6066877-4801
W: www.radiologietechnologie.net

Wien, am 28.05.2024

Stellungnahme von

ÖSKOR * Radiologietechnologie; Studiengangsleitungskonferenz Radiologietechnologie

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