MTD-Gesetz 2024 – MTDG (380/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wir die Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol bedanke uns für die Möglichkeit, zum MTD-Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Wir haben den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchten folgend auf einige für unsere Arbeit als Ergotherapeut*innen zentrale Aspekte genauer eingehen.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht im Kapitel „Gesundheit“ u.a. die „Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen“ vor. Ebenso die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen.
In dem Zusammenhang sind die Gesetzesnovelle und ihre Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode notwendig. Folgende Forderungen müssen daher unbedingt beachtet werden.


Aufnahme der ergotherapeutischen Beratung als Teil des Berufsbilds
Es ist aus unserer Sicht als Abreitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol nicht ausreichend, dass die Kompetenz der „Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention“ in § 25 als allgemeine Kompetenz abgebildet wird. Die ergotherapeutische Beratung ist ein eigenständiges Tätigkeitsfeld der Ergotherapie und umspannt das Zusammenwirken der drei Bereiche Person, Umwelt und Betätigung mit dem Ziel der größtmöglichen Handlungsfähigkeit.
Wir fordern daher die Ergänzung der folgenden Kompetenz § 10 Abs. 2 Ziff. 6 „Ergotherapeutische Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention sowie ergotherapeutische Betreuung und Begleitung von Personen und/oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen/Institutionen/Systemen“.

Im Rahmen der ergotherapeutischen Beratung identifizieren Ergotherapeut*innen Faktoren, welche Handlungsfähigkeit, Chancengerechtigkeit, Gesundheit, Lebensqualität, Barrieren und Ressourcen auf individueller sowie gesellschaftlicher Ebene beeinflussen. Ergotherapeut*innen initiieren spezifische Angebote und Projekte, um die Handlungsfähigkeit und gesellschaftliche Teilhabe anzubahnen bzw. zu verbessern. Die Beratung und Schulung von Angehörigen und Bezugspersonen, wie beispielsweise für den Umgang mit Hilfsmitteln und konkrete Tipps für den veränderten Alltag, sowie der fachliche Austausch mit anderen Gesundheitsberufen, ist ein wesentliches Element, um den*die Patient*in/Klient*in beim Erreichen der größtmöglichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen.

Direkter Zugang zur Ergotherapie
Es ist aus unserer Sicht als Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol nicht zielführend, den Zugang zur Ergotherapie weiterhin durch eine Zuweisung oder sogar konkrete ärztliche Anordnung zu beschränken. Wir ersuche daher, die Möglichkeit eines direkten Zugangs zu ergotherapeutischen Leistungen im vorliegenden Gesetzesentwurf zu verankern.

Wir fordern seit Jahren einen direkten Zugang zur Ergotherapie für Patient*innen. Diese wird im vorliegenden Entwurf nicht aufgegriffen. Für alle ergotherapeutischen Maßnahmen, die nicht in den Bereich Gesundheitsförderung, Primär- und Sekundärprävention fallen, ist weiterhin eine Zuweisung oder sogar konkrete ärztliche Anordnung notwendig. Durch die neu eingeführten Begriffe Anordnung/Zuweisung wird die Durchführung der Ergotherapie erschwert und führt im ergotherapeutischen Alltag zu deutlich erhöhtem Aufwand für Ergotherapeut*in und Patient*in.

Anordnung/Zuweisung – Klarstellung der Begrifflichkeiten, Gewährleistung des niederschwelligen Zugangs zu Diagnose und Therapie bei „Anordnung“ und Sicherstellung der Kostentragung bei „Zuweisung (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 10)

Wir als Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol fordere eine Klärung der Begrifflichkeiten von Anordnung und Zuweisung, sowie der praktischen Umsetzung, um ergotherapeutische Arbeit rechtskonform und für den/die Patient*innen in adäquater Weise durchführen zu können.

Die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) müssen erklärt und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) geschaffen werden. Darüberhinaus muss eine Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden, wie dies bereits im Psychotherapiegesetz (PthG 2024) ausgezeichnet dargestellt wurde. Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung mit bzw. Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.
 
Zum Begriff der Anordnung: hier muss gewährleistet sein, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl zurück zum*zur Verordner*in muss. Die Methodenwahl soll in der Hand des*der Ergotherapeut*in bleiben. Es sollte das AKV-Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf weiß, welche Methode und Maßnahme zu setzen sind. Dies bedingt selbstverständlich auch, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der*die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird.

Sekundärprävention – Klarstellung und Sicherstellung der Kostentragung
Wir als Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol begrüßen die Aufnahme von Gesundheitsförderung und Primär- und Sekundärprävention im vorliegenden Gesetzesentwurf, es braucht aber eine Klärung in Bezug auf den Haftungskontext und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Im aktuellen MTD-Gesetz sind Gesundheitsförderung und Prävention in der Ergotherapie nicht erwähnt. Der vorliegende Entwurf bildet erstmals den Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention als wichtigen Tätigkeitsbereich als zentrale Aufgabe der Ergotherapie ab. Dadurch wird u.a. die Möglichkeit geschaffen, ergotherapeutische Leistungen strukturiert im Eltern-Kind-Pass als gesundheitsförderliche und präventive Angebote zu verankern.

MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung (2. Hauptstück, 2. Abschnitt, §38)

Die Anerkennung von Fortbildungen mit den vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards muss weiterhin durch Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums gegeben sein. Das MTD-CPD Zertifikat sollte zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.
Im Sinne der Qualitätssicherung von Fortbildungen und zur Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen ist die Verordnungsermächtigung des entsprechenden Ministeriums unabdinglich. Der MTD-Beirat muss für die Erarbeitung der Standards herangezogen werden. Das MTD-CPD Zertifikat sollte dafür zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.


Stärkung des MTD-Beirats als beratendes Organ des Ministeriums (2. Hauptstück, 5. Abschnitt, §54) 

Die zeitgemäße und hochwertige Qualität der Versorgung von Patient*innen kann nur durch die gesetzlich geregelte Einbindung und Konkretisierung des MTD-Beirats sichergestellt werden.

Die zeitgemäße und hochwertige Qualität der Versorgung von Patient*innen wird durch die gesetzlich geregelte Einbindung des MTD-Beirats gemäß seinen Kompetenzen sichergestellt. Daher ist die Ausformulierung bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen des Beirats in der Novelle zu konkretisieren.

Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Eine fachliche Spezialisierung soll durch die einhergehende weiterführende Qualifikation zu einer Befugniserweiterung des Berufsbildes führen.
Die Befugniserweiterung im Rahmen der Spezialisierungen muss gesetzlich festgeschrieben werden. Daher muss diese Formulierung nach §43 verbindlich im Gesetzestext formuliert werden, und somit den Kompetenzbereich erweitern.

Durchgehende Möglichkeit zur Akademisierung – öffentlich finanzierte Masterstudiengänge (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43)
Öffentlich finanzierte Masterstudiengänge sollen für MTD-Berufsangehörige möglich sein.
MTD-Berufsangehörige sollen ebenfalls die Chance haben, an Universitäten ihre wissenschaftliche Ausbildung zu absolvieren. Ein öffentlich finanzierter Zugang zu Masterstudiengängen ist daher für die Vereinheitlichung der Gesundheitsberufe wichtig und schafft Perspektiven für Berufsangehörige.

Wir als Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol hoffe, unsere Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte der Gesetzesentwürfe zum Ausdruck gebracht zu haben und ersuchen Sie, diese zu berücksichtigen.

Stellungnahme von

Arbeitsgemeinschaft der Ergotherapie Tirol

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