MTD-Gesetz 2024 – MTDG (464/SN-343/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Betreff: Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG):

Ich bedanke mich für die Möglichkeit, zum MTD-Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Ich habe den Gesetzesentwurf mit großem Interesse zur Kenntnis genommen und möchte folgend auf einige für unseren Berufsverband Ergotherapie Austria bzw. für meine Arbeit als Ergotherapeut*innen zentrale Aspekte genauer eingehen.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht im Kapitel „Gesundheit“ u.a. die „Attraktivierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen“ vor. Ebenso die Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe wie auch unter Bezugnahme auf diese Zielsetzung die Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von effizienten wie auch qualitätsgesicherten Versorgungsabläufen.
In dem Zusammenhang sind die Gesetzesnovelle und ihre Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode not-wendig. Folgende Forderungen müssen daher unbedingt beachtet werden.

Forderungen:
Aufnahme der ergotherapeutischen Beratung als Teil des Berufsbilds: Es ist aus meiner Sicht als Ergotherapeut nicht ausreichend, dass die Kompetenz der „Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention“ in § 25 als allgemeine Kompetenz abgebildet wird. Die ergotherapeutische Beratung ist ein eigenständiges Tätigkeitsfeld der Ergotherapie und umspannt das Zusammenwirken der drei Bereiche Person, Umwelt und Betätigung mit dem Ziel der größtmöglichen Handlungsfähigkeit. Ich fordere daher die Ergänzung der folgenden Kompetenz § 10 Abs. 2 Ziff. 6 „Ergotherapeutische Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention sowie ergotherapeutische Betreuung und Begleitung von Personen und/oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen/Institutionen/Systemen“.

Ergotherapeut*innen beraten, analysieren und schulen Personen aller Altersstufen und Gruppen, sowie Einrichtungen und Systeme in Bezug auf Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation und Evaluation gesundheitsbezogener Rahmenbedingungen. Sie sind bei der Entwicklung und Mitwirkung von gesundheitsbezogenen Interventionen für die Bevölkerung zur Verbesserung zielgruppenspezifischer Gesundheitskompetenz und Gesundheitsversorgung eingebunden. Sie binden Patient*innen, Klient*innen und Personengruppen in Entscheidungsprozesse mit ein und stärken sie darin, sich aktiv zu ihren Bedürfnissen zu äußern. Diese ergotherapeutischen Kernkompetenzen fehlen bei der Darstellung der Kompetenzen in § 10 Abs. 2.

• Direkter Zugang zur Ergotherapie:
Es ist aus meiner Sicht als Ergotherapeut*in nicht zielführend, den Zugang zur Ergotherapie weiterhin durch eine Zuweisung oder sogar konkrete ärztliche Anordnung zu beschränken. Ich ersuche daher, die Möglichkeit eines direkten Zugangs zu ergotherapeutischen Leistungen im vorliegenden Gesetzesentwurf zu verankern.

Ergotherapie Austria fordert seit Jahren einen direkten Zugang zur Ergotherapie für Patient*innen. Diese wird im vorliegenden Entwurf nicht aufgegriffen. Für alle ergotherapeutischen Maßnahmen, die nicht in den Bereich Gesundheitsförderung, Primär- und Sekundärprävention fallen, ist weiterhin eine Zuweisung oder sogar konkrete ärztliche Anordnung notwendig. Durch die neu eingeführten Begriffe Anordnung/Zuweisung wird die Durchführung der Ergotherapie erschwert und führt im ergotherapeutischen Alltag zu deutlich erhöhtem Aufwand für Ergotherapeut*in und Patient*in.
Anordnung/Zuweisung – Klarstellung der Begrifflichkeiten, Gewährleistung des niederschwelligen Zugangs zu Diagnose und Therapie bei „Anordnung“ und Sicherstellung der Kostentragung bei „Zuweisung (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 10)

Die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) müssen erklärt und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) geschaffen werden. Darüberhinaus muss ei-ne Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden, wie dies bereits im Psychotherapiegesetz (PthG 2024) ausgezeichnet dargestellt wurde. Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung mit bzw. Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Sekundärprävention – Klarstellung und Sicherstellung der Kostentragung:
Ich begrüße die Aufnahme von Gesundheitsförderung und Primär- und Sekundärprävention im vorliegenden Gesetzesentwurf, es braucht aber eine Klärung in Bezug auf den Haftungskontext und die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Grundsätzlich ist es äußerst begrüßenswert, die Sekundärprävention weitgehend anordnungsfrei zu gestalten. Allerdings ist eine Konkretisierung dringend erforderlich. Aktuell ergeben sich Unklarheiten in Bezug auf den Haftungskontext (Diagnose, ärztliche Anordnung, Zuweisung) und in Bezug auf die Zuständigkeit und Pflichtleistung der Sozialversicherung (Krankenbehandlung; ärztliche Verschreibung im § 135 (1) ASVG). Der OGH zählt in Bezug auf die Definition der notwendigen Krankenbehandlung (Pflichtleistung der SV) in ständiger Rechtsprechung auch Maßnahmen, die der „Stabilisierung“ des krankheitswertigen Zustandes im Sinne von Hintanhaltung von Verschlechterungen, Abmilderung und Verzögerung des Verlaufes und Verhinderung von Verschlechterungen/Beschleunigung eines (negativen) Verlaufes dienen, ebenso wie die Schmerzbehandlung zur notwendigen Krankenbehandlung.
Für den Bereich der Sekundärprävention bedarf es aus diesen Gründen einer Konkretisierung, um keine Schlechterstellung von Patient*innen zu schaffen und weiterhin die Kostentragung für notwendige Krankenbehandlung zu gewährleisten.

• MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung (2. Hauptstück, 2. Ab-schnitt, §38):

Die Anerkennung von Fortbildungen mit den vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards muss weiterhin durch Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums gegeben sein. Das MTD-CPD Zertifikat sollte zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.

Im aktuellen MTD-Gesetz ist die Anerkennung von Fortbildungen „unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards“ durch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums über entsprechende Richtlinien in § 11d (3) verankert. Die Streichung dieser Verordnungsermächtigung in der MTD-Gesetzesnovelle trägt nicht zur Qualitätssicherung der Fortbildungen bei. Deshalb plädieren wir dafür, eine Verordnungsermächtigung des Ministeriums über Richtlinien zu entsprechenden, vom MTD-Beirat erarbeiteten, Standards bei der Anerkennung von Fortbildungen in der Novelle beizubehalten.

• Stärkung des MTD-Beirats als beratendes Organ des Ministeriums (2. Hauptstück, 5. Abschnitt, §54):
Die zeitgemäße und hochwertige Qualität der Versorgung von Patient*innen kann nur durch die gesetzlich geregelte Einbindung und Konkretisierung des MTD-Beirats sichergestellt werden.

Dem MTD-Beirat sollte eine gesetzlich festgelegte, kompetente Rolle zustehen. Mangels einer gesetzlich anerkannten Interessenvertretung der MTD-Berufe soll der Beirat als Expert*innengremium mit dem notwendigen Fachwissen zur inhaltlich-fachlichen Beratung und Unterstützung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums insbesondere in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Qualitätssicherung zur Verfügung stehen.

• Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung (2. Hauptstück, 3. Abschnitt, §43):

Das Gesundheitssystem leidet unter einer sich zuspitzenden Versorgungslage. Als Berufsangehörige wollen wir unseren Patient*innen immer die beste Behandlung ermöglichen. Dazu ist ein rechtlich abgesichertes Handeln unerlässlich. Die Ausbildungen an den Fachhochschulen werden öffentlich finanziert, es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Patient*innen die Behandlung auf Basis der Spezialisierungen vorenthalten werden sollte. Um diesem Problem entgegenzutreten und den Vorhaben aus dem Regierungsübereinkommen Rechnung zu tragen, müssen Gesundheitsberufe attraktiviert werden.
Das bedeutet, dass mit einer Spezialisierung auch eine Befugniserweiterung einhergehen sollte. Dies schafft Anreize und rechtlich abgesicherte Chancen auf weitere Karrieremodelle. Es ist daher notwendig, dass bei §43 zu den Spezialisierungen von einer „Kann-Bestimmung“ abgesehen wird, und diese per Gesetz verbindlich (zu einer „Muss-Bestimmung“) wird.

• Durchgehende Möglichkeit zur Akademisierung – öffentlich finanzierte Masterstudiengänge (2. Haupt-stück, 3. Abschnitt, §43):

Das zuletzt veröffentliche Psychotherapie-Gesetz (§71c PthG) ermöglichte eine Änderung des Universitätsgesetzes, sodass den 41.0000 Berufsangehörigen ein öffentlich finanziertes Masterstudium ermöglicht werden kann. Diese Akademisierung muss ebenso MTD-Berufsangehörigen ermöglicht werden. Neben der Verpflichtung, sich durch Fortbildungen weiterzubilden, bleibt die durchgehende Akademisierung bisher verwehrt. Der Zugang zu Masterstudiengängen eröffnet Berufsangehörigen die Möglichkeit, in ihrem Feld eine wissenschaftliche Auszeichnung, wie bei so vielen anderen Gesundheitsberufe auch, zu erlangen.

Ich hoffe, unsere Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte der Gesetzesentwürfe zum Ausdruck gebracht zu haben und ersuchen Sie, diese zu berücksichtigen.

Hochachtungsvoll,
Markus Kapeller