Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2024)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Die Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GUKG) erweitert den Kompetenzbereich der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger (DGKP). Es ist zu begrüßen, dass nicht mehr von Tätigkeitsbereich, sondern von Kompetenzbereichen gesprochen wird. Allerdings bleibt unklar, wie genau der Kompetenzbereich definiert ist. Die Aufhebung der fünfjährigen Frist für Hochschullehrgänge in den Bereichen Intensiv-, OP- und Anästhesiepflege sowie Pflegemanagement und Lehrende ist einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Im Sinne einer Professionalisierung der Pflege sollte im Gesetz noch das Studium der Advanced Nursing Practice sowie dessen Kompetenzbereiche definiert werden. Des Weiteren wäre es erstrebenswert, die Kompetenzerweiterung der Pflegefachassistenz auch in die PV-PFA-Ausbildungsverordnung aufzunehmen, da die neuen Kompetenzen bislang nicht in die Ausbildungsverordnung aufgenommen wurden. Es ist zu eruieren, inwiefern der Lehrinhalt in eine zweijährige Ausbildung integriert werden kann. Die Auszubildenden der PFA dürfen nicht mit zu komprimierten Lerninhalten überfordert werden, da dies kontraproduktiv für das Erlernen der Anwendung wäre.
Die aktuellen Sonderausbildungen sollten nicht über ein Hochschullehrgang, sondern gleich als Masterstudium angeboten werden. Für den Erwerb der 120 ECTS, was einem Umfang von zwei Semestern entspricht, sind 60 Leistungspunkte zu erwerben. Der Umfang ist folglich größer als der der Hochschullehrgänge mit 60 ECTS, die ein Semester umfassen.
Der erweiterte Kompetenzbereich der PFA ist zu begrüßen, da sich dieser mit Inhalten befasst, die sich im Graubereich befinden. Allerdings darf es nicht zu einer Überforderung der Pflegefachassistenz kommen. Zudem müssen die gesetzlichen Kompetenzen klar definiert sein, beispielsweise im Hinblick auf die Frage, was unter dem Begriff „stabil” zu verstehen ist. Die PFA ist grundsätzlich in der Lage, die Rolle der zentralen Assistenz zu übernehmen, jedoch nicht die Kompetenzen einer DGKP. Daher ist zu bedenken, dass die PFA durch eine Erweiterung ihrer Kompetenzen nicht zu einer Überforderung kommt.
Ein weiterer Punkt, der einer näheren Betrachtung bedarf, ist die Praxisanleitung für den gehobenen Dienst und die Assistenzberufe. Es ist zu hinterfragen, aus welchem Grund die PFA alle Auszubildenden der Pflegeberufe anleiten darf, obwohl sie keine Delegationsverantwortung trägt. Des Weiteren wird die Praxisanleitung nicht thematisiert, obwohl sie zu den essenziellen Aufgaben im Team zählt. Eine fundierte Anleitung von Auszubildenden gewährleistet einen reibungslosen Einstieg in den Beruf und fördert die langfristige Bindung an die Einrichtung. Daher sollte auch die Weiterbildung von der Praxisanleitung auf ein Masterniveau erfolgen, um eine optimale Förderung der Nachwuchskräfte zu gewährleisten.