Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtesorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herrn!
Mit dem Ministerialentwurf wird explizit darauf verwiesen, dass es zu einer Stärkung der Beschuldigtenrechte und Verbesserungen im Bereich des Opferschutzes führen soll sowie ein wirksames und effizientes System zur Qualitätssicherung bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet wird.
- Frist von 14 Tagen:
Die Begutachtungsfrist zu diesem Entwurf beträgt 14 Tage.
Es mag sein, dass dies eine zeitlich kurze Frist ist, es ist jedoch im Umgang von Juristen mit Opfern einer Straftat gängige Praxis. (StPO §194 ff; Fortführungsantrag oder das Verlangen einer Begründung). Dass die StA Innsbruck mit Schreiben 6/SN-349/ME dies binnen einer Woche bemängelt ist erstaunlich, zumal die Problematik wohl mindestens seit letztem Jahr bekannt ist und für Berufsjuristen sicher nicht neu ist.
Wenn also 14 Tage Frist für Laien ausreichend sein soll, dann für Experten allemal.
- Art. 1 – Z 16 bis 18
Die StA Innsbruck führt in der Stellungnahme (6/SN-349/ME) Bedenken zur Akteneinsicht an. Diese Bedenken sind jedoch sehr oberflächlich formuliert und gehen davon aus, dass jeder Akteneinsichtsberechtigte auch Zugang zum ERV besitzt.
Beim analogen Akt war es möglich diesen zu sichten, zu kopieren oder abzulichten. Den gesamten Akt inkl. Bogen Randvermerken und eingelegten „Post it´s“.
Beim analogen Akt konnte durch eine Akteneinsicht die Arbeit der StA zumindest einfach überprüft werden. Durch eine mehrmalige Einsicht (zB jährlich) und Ablichten der Aktenübersicht am Beginn des Aktes war es für die StA nicht ganz so leicht eine ohne Bearbeitung bereits entsorgte SVD bei Urgenz noch schnell einem Akt zuzuordnen (8 St 132/20g).
Nun beim digitalen Akt, sind die relevanten Vermerke am Bogen, am Rand oder den eingelegten „Post it´s“ nicht mehr einsehbar. Vielmehr kann man bei der Akteneinsicht nun nicht mehr kontrollieren, ob einem der gesamte Akt vorgelegt wird oder nur Teile davon. Auch ist nicht nachvollziehbar ob dies der zutreffende Akt ist oder eine andere Zusammenstellung. Beim digitalen Akt wird mir meist nur mehr ein Ausdruck der Sachverhaltsdarstellung vorgelegt und erklärt, dass nicht mehr im Akt vorhanden sei. Sogar die Benachrichtigungen, welche ich dazu erhalten habe sind angeblich nicht im Akt (24 St 319/22b).
Prinzipiell ist es dem Akteneinsichtsberechtigten nicht erlaubt auf den Bildschirm zu sehen oder diesen gar abzulichten. Daher muss die Kanzleikraft den Akt (oder Aktenteile) ausdrucken und diesen Ausdruck vorlegen. Wenn der Akteneinsichtsberechtigte den Akt ablichtet oder nur liest, fallen keine Gebühren an und die Schreibkraft kann anschließend den Ausdruck entsorgen. Wenn der Akteneinsichtsberechtigte jedoch gleich einen Ausdruck verlangt, hat er Gebühren zu entrichten. Wenn zum Beispiel nur der AB-Bogen Ausdruck ausgehändigt wird ist die Gebühr unter einem Euro, jedoch muss dazu eine eigene Rechnung erstellt und mindestens zweimal ausgedruckt werden. Da dies nicht Kanzleiaufgabe ist, in einem anderen Raum (zB wegen des Parteienverkehrs) und bei der Information sowie bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes am Telefon wegen der Rechnungserstellung und der Bareinnahme.
- Art. 1 – Z 62
Die Einführung der §§ 197a, 197b und 197c in dieser Form stellt eine Verbesserung der Opfer- als auch der Täterrechte dar.
Die derzeit rechtskräftige Regelung im StAG wurde leider sehr oft dazu verwendet um unliebsame bzw. arbeitsintensive Verfahren schon im Anfangsstadium zu beseitigen / zu erledigen.
Da Korruptionsfälle meist sehr arbeitsintensive Verfahren sind, hat sich in Teilen der StA das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach §35c StAG mittels Dreizeiler (10 St 194/22t) geradezu zur Regel entwickelt. Zudem hat bei der derzeitigen Regelung das Opfer keinerlei weitere Möglichkeiten und der Beschuldigte ist nicht einmal im Wissen darum, dass seine Tat als negativ (oder gar rechtswidrig) wahrgenommen wurde.
Durch die nun vorgenommene Begründungspflicht, sollte das Abweisen einer Anzeige der StA nicht mehr so einfach von der Hand gehen, trotzdem sollten zukünftig zumindest bei Fällen zu §§302 ff ein Mindeststandard des Begründungsinhaltes festgesetzt werden.
- Art. 2 – Z 3
Der §35c soll zukünftig entfallen.
Da die Anwendung dieses Paragraphen derzeit ein beliebtes Mittel der StA ist um unliebsame bzw. arbeitsintensive Verfahren schon im Anfangsstadium zu beseitigen (23 UT 41/23i), ist unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfung der ersatzlose Entfall zu begrüßen. Anzeigern bzw. Opfern gegenüber ist ein lapidarer Dreizeiler wohl als Farce zu bezeichnen.
- Art. 2 – Z 4
Das gelebte System der Aufsicht durch die direkt vorgesetzte OStA, welche zudem von Systemtreuen Mitarbeitern der StA besetzt wird, hat bisher der Korruption im Land Tür und Tor geöffnet (101 Jv 459-17/23b).
Zur Effizienzsteigerung kommt es schon mal vor, dass die Aufgabe der Aufsicht durch die OStA direkt an die StA delegiert wird (101 Jv 511-17/23z). Es kommt sogar zur Effizienzmaximierung vor, dass Aufsichtsbeschwerden an die OStA direkt zur StA gelangen, wohl um unnötigen Aufwand zu unterbinden (50 Jv 640/21i-99).
Wenn eine StAin am Beginn Ihrer Kariere die landesübliche Bearbeitung von Korruptionsfällen gelernt hat, dann wird sie auch als OStAin sicher nicht dagegen vorgehen (noch dazu nicht in Ihrer alten Abteilung)?
Es wäre - zum Beispiel - anzudenken, ob eine bestimmte Anzahl von zufällig ausgewählten Geschäftsfällen pro Jahr im Ministerium anonymisiert wird und dann via weiterer zufälliger Auswahl an Staatsanwälte eines anderen Sprengels zur Beurteilung verteilt wird und in weiterer Folge von der Anonymisierungsstelle wieder zugeordnet werden soll.
- Art. 2 – Z 5
Die Einführung einer Innenrevision ist jedenfalls zu begrüßen; ob diese Abteilung der OStA im eigenen Gerichtssprengel (vermutlich noch im gleichen Haus) angesiedelt sein sollte wage ich zu bezweifeln (siehe oben).
Um eine Revision verwaltungstechnisch einfach und unauffällig abwickeln zu können sollten die Akten nun tatsächlich im EDV-System geführt werden und dazu alle neuen Schriftstücke (Eingang und Ausgang) dem System zugeführt werden. Es scheint nämlich sehr beliebt zu sein in bereits geschlossenen analogen Akten neu eingebrachte Sachverhaltsdarstellungen (durchaus auch mit anderen Beschuldigten) mit einer §35c Meldung ohne Bearbeitung abzulegen (17 St 210/17i).
- Denkanstoß zur Qualitätssicherung
Ein LKW-Fahrer muss (gesetzlich vorgeschrieben) regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen nachweisen ansonsten wird die Fahrerkarte entzogen (= Berufsverbot).
Zur Überprüfung - ob gewöhnliche Verkäuferinnen das Jugendschutzgesetz einhalten - werden regelmäßig Testkäufe mit Minderjährigen durchgeführt.
- Täter und Opferschutz
Den Mitarbeitern der StA sollte erklärt werden, dass Strafakten (im Original) nicht an Bedienstete des Landes via Botendienst durch die Landesschreibkraft für Wochen außer Haus gegeben werden (21 St 181/22m).
Auch sollte man den Mitarbeitern der StA erklären, dass das Erfinden von Paragraphen und deren anschließende Anwendung durch Verwaltungsrichter und Rechtsanwälten in einem Rechtsakt mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht gedeckt ist (9 St 66/20h).
Eine Verwaltungsentscheidung einer Sachbearbeiterin des LVwG oder ein Beschluss des VfGH ist keine strafrechtliche Beurteilung, auch dies sollte den Staatsanwälten zur Verbesserung des Täter- und Opferschutzes mitgeteilt werden (3 NSt 14/22i).
Um eine „Landesübliche Bearbeitung“ hintan zu stellen und die Opferrechte auf die selbe Ebene wie jene der Täter zu stellen sollten strafrechtliche Verfehlungen von Staatsanwälten zukünftig nicht von Staatsanwälten im gleichen Sprengel (oder gar dem gleichen Haus) bearbeitet werden (27 St 264/22m).
Dass ein Täter im Sinne des Täterschutzes sich nicht selbst belasten muss ist sicherlich als human anzusehen; dass dies jedoch bedeutet, jegliche Lüge keine Konsequenzen nach sich zieht, ist wohl über das Ziel hinausgeschossen. Manche Täter exerzieren dies auch öffentlich und sogar medial, dies ist jedenfalls gegen den Opferschutz gerichtet. Wenn sich die StA durchringt den Täter eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzuverlangen, dann sollte diese auch auf deren Wahrheitsgehalt überprüft werden und nicht ungeprüft und den schon in den Akten vorliegenden Beweisen widersprechend, als Begründung für eine Einstellung übernommen werden (24 St 35/22p).