Bundesstraßengesetz 1971, Änderung (107/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Kurzinformation

Ziel

Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

Inhalt

Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

Stand: 15.05.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V Gesamtnetz vorgesehen.

Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

Übermittelt von

Peter Hanke

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur