Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Änderung (138/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Verwaltungsvereinfachung
  • Unionsrechtskonforme UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)-Verfahren
  • Hoher Umweltschutzstandard durch rechtsstaatliche und effektive Verwaltungsverfahren

Inhalt

  • Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
  • Nutzung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und Zustellung per Edikt in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden UVP-Verfahren
  • Festlegung eines einheitlichen Standardverfahrens
  • Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Energiewendevorhaben
  • Einführung von weiteren Instrumenten zur Verfahrensstrukturierung
  • Ausweitung der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei "Blankobeschwerden" auf alle Vorhaben von hohem öffentlichen Interesse
  • Lockerung der Verhandlungspflicht für die Behörde
  • Verankerung der Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Umweltorganisationen
  • Entfall der allgemeinen Kumulierungsbestimmungen
  • Einführung einer Regelung zum Missbrauchsschutz
  • Anpassungen bei Beteiligungsrechten
  • Einführung einer Vorentscheidung
  • Einführung der Einreichung von Rahmenangaben für Projektwerbende
  • Einführung eines flexiblen Systems für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
  • Haftungserleichterung für Amtssachverständige im Feststellungsverfahren
  • Stärkere Verschränkung Vorverfahren und Genehmigungsverfahren (abseits Vorhaben der Energiewende)

Stand: 21.09.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf soll durch Vereinfachungen von Regelungen und die Schaffung voller Verfahrenskonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine weitere Straffung der Verfahren erreicht und Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Die geltenden Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflicht im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sollen auch aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zur UVP-Richtlinie 2011/92/EU und der UVP Änderungsrichtlinie 2014/52/EU (UVP-Richtlinie), sowie aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Kumulierungsbestimmung überarbeitet werden.

Es sollen auch Bestimmungen der RED (Renewable Energy Directive) III-Richtlinie (EU) 2018/2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 ("RED III-Richtlinie") im UVP-G 2000 umgesetzt werden, soweit UVP-pflichtige Vorhaben betroffen sind.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung soll es künftig nur mehr einen einheitlichen Verfahrenstyp für Genehmigungsverfahren geben, das bisherige "vereinfachte Verfahren" soll als Standardverfahren festgelegt werden.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll angepasst werden. Unter anderem sollen die Mitspracherechte der Gemeinden, bei denen es sich nicht um eine Aarhus-Partei handelt, neu gefasst werden.

Das Rechtsinformationssystem des Bundes soll als einheitliche elektronische Kundmachungsplattform (auch für grenzüberschreitende Verfahren) etabliert werden.

Weitere geplante Maßnahmen betreffen die Verbesserung der Verfahrenseffizienz und die Rechtssicherheit.

Übermittelt von

Mag. Norbert Totschnig, MSc (V)

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft