Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, das Passgesetz 1992, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das BBU-Errichtungsgesetz geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMI)
Kurzinformation
Ziel
Terminologische Anpassungen von Gesetzen an verfassungsgesetzliche Bestimmungen
Inhalt
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes
Änderung des Passgesetzes 1992
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes werden mit 1. September 2025 in Kraft und das verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (nunmehr sogenannte Geheimhaltungsgründe) verfassungsgesetzlich vorsieht.
Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich sind, können also auch künftig gesetzlich vorgesehen werden. Ebenso vorgesehen werden können erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit. Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.