Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nun Bestimmungen im österreichischen Recht vor, die für den Vertrieb durch Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/1238, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der darauf beruhenden delegierten Verordnungen und potentiell etwaiger weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf dieser Basis die Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen durch die Gewerbebehörden auf Grundlage der Gewerbeordnung ausdrücklich festlegen sollen.
Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, weist der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu. Demgemäß soll nun im Text der GewO 1994 die EBA anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt werden.
Im Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 hat die Europäische Kommission (EK) die Umsetzung der Bestimmung Art. 3 (7) der Richtlinie über Versicherungsvertrieb, (Versicherungsvertriebsrichtlinie) kritisiert. Diese betrifft die Eintragung, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes Probleme bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der Behörde verursachen. Die Bestimmung soll nun im Gewerberecht textlich deutlich gemäß der Richtlinie übernommen werden.
Des Weiteren sollen einige redaktionelle Richtigstellungen erfolgen.