Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (32/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Modernisierung des elektrizitätswirtschaftlichen Regelungssystems und Anpassung an neue Entwicklungen)
  • Verbesserung und Stärkung der Rechte und des Schutzes von Endkundinnen/Endkunden im Elektrizitätsbereich
  • Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
  • Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung
  • Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts
  • Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut

Inhalt

  • Einführung des Rechts auf einen Aggregierungsvertrag
  • Einführung des Rechts auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
  • Einführung des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
  • Einführung des Rechts auf guten Kundenservice und ordentliches Beschwerdemanagement
  • Einführung des Rechts auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät, verkürzte Installations- und Aktivierungsfrist
  • Überarbeitung der Standardeinstellungen für intelligente Messgeräte
  • Einführung des Begriffs des "aktiver Kunde"
  • Ermöglichung der Last- und Einspeisesteuerung
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches von Direktleitungen
  • Ermöglichung von gemeinsamer Energienutzung (Energy Sharing)
  • Erleichterungen für die gemeinsame Energienutzung
  • Ermöglichung des Eigentums, der Errichtung, der Verwaltung sowie des Betriebs von Energiespeicheranlagen und Ladepunkten durch Netzbetreiber
  • Weitgehende Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen
  • Gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
  • Einführung einer Pflicht zur Anzeige neuer Betriebsmittel
  • Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs durch Vorgabe einer netzwirksamen Leistung
  • Einführung von Netzentwicklungsplänen für das Verteilernetz
  • Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
  • Einführung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
  • Regelung des Verfahrens zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
  • Überarbeitung der Bestimmungen zu Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
  • Definition von Energiearmut inklusive Indikatoren, unterstützungswürdige Haushalte
  • Einführung eines gestützten Preises für begünstigte Haushalte
  • Einführung eines verpflichtenden Risikoberichts für Energieversorger
  • Verpflichtende Ansteuerbarkeit von Photovoltaikanlagen und Möglichkeit der Spitzenkappung
  • Einführung standardisierter Messkonzepte und Abrechnungspunkte für komplexe Anordnungen von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das gegenständliche Gesetzesvorhaben steht im Lichte mehrerer Maßnahmenpakete, die auf Unionsebene zur Umsetzung der Energieunion, dem besseren Schutz von Verbraucherinnen/Verbrauchern und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit verabschiedet wurden. Der Elektrizitätsmarkt hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung des Energiesystems und der Entwicklung neuer Technologien vollzieht sich ein Prozess der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung, der neue Marktakteure schafft.

Ziel der neuen Vorschriften soll es sein, die Marktregeln an diese Gegebenheiten anzupassen und so – durch die Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) – zur Erreichung der europäischen und nationalen Energie- und Klimaziele, insbesondere dem Ziel, den Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken, beizutragen.

Das vorliegende Gesetzespaket enthält jene legistischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/944 in der überarbeiteten Fassung Richtlinie (EU) 2024/1711 vollständig umzusetzen und das nationale Elektrizitätsrecht an die unionsrechtlichen Entwicklungen anzupassen. Darüber hinaus sollen bestehende rechtliche Unklarheiten beseitigt werden und harmonisierte Regelungen durch die weitestgehende Vermeidung der doppelstöckigen Umsetzung über Grundsatz- und Ausführungsgesetze geschaffen werden.

Stand: 07.07.2025

Parlamentskorrespondenz

Übermittelt von

Mag. Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus