Börsegesetz, Kapitalmarktgesetz u.a., Änderung (41/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs und Stärkung des Anlegerschutzes (Listing Act)
  • Anpassung und Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse (BMR Review)

Inhalt

  • Förderung des KMU-Wachstumsmarkts und Senkung des Mindeststreubesitzes
  • Anpassungen im Bereich der Ad-hoc-Publizität und der Insiderinformationen
  • Änderung der Prospektformate und -inhalte sowie Berücksichtigung der neuen Prospekte in den Verwaltungsstrafbestimmungen
  • Erweiterung der Aufsichts- und Strafbefugnisse

Stand: 05.09.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf behandelt den "finanzmarktrechtlichen Teil des Listing Acts". Der Listing Act ist ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union (EU) für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert werden sollen.

Die Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren an einem geregelten Markt sollen modernisiert werden, insbesondere sollen die Voraussetzungen der dreijährigen Bestandsdauer der Aktiengesellschaft und der Veröffentlichungspflicht für die drei letzten Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft entfallen.

Der Mindeststreubesitz für Aktien zum Zeitpunkt der Zulassung wird unionsrechtlich künftig von 25 Prozent auf 10 Prozent des gezeichneten Kapitals gesenkt. Weiters wird ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeführt, das es erlaubt, die Zulassung von Aktien zum Handel abweichend vom Mindeststreubesitz an die folgenden drei alternativen Anforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu knüpfen: eine ausreichende Anzahl von Aktien wird (a) vom Publikum oder (b) von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignerinnen/Anteilseignern gehalten oder (c) der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar. Mit einer entsprechenden Regelung im Börsegesetz soll dieses Wahlrecht ausgeübt werden. Dem Börseunternehmen soll bei der Zulassung von Aktien zum Handel der Ermessensspielraum eingeräumt werden, an der Anforderung des Mindeststreubesitzes festzuhalten oder an einem der drei alternativen Kriterien anzuknüpfen und aufgrund dessen eine Zulassung zu gewähren.

Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften (sogenannten "Directors‘ Dealings") wird unionsrechtlich von 5.000 auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Der Gesetzentwurf enthält wie bisher eine Verordnungsermächtigung für die FMA. Die FMA soll diesen Schwellenwert entweder auf 10.000 Euro senken oder auf 50.000 Euro erhöhen können.
Bei den Schwellenwerten für die Prospektpflicht soll das derzeit bestehende Schwellenwert-orientierte System von Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), Kapitalmarktgesetz (KMG) und Prospektverordnung (Prospekt-VO) beibehalten werden.

Durch den Gesetzentwurf sollen weiters die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Überwachung der Einhaltung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes (RW-VG) und der Benchmarks Regulation (BMR) erweitert und die Verwaltungsstrafbestimmungen angepasst werden.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc