Mit diesem Bundesgesetz soll das Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) erlassen werden. Es soll sich am Bundes‑Krisensicherheitsgesetz (B‑KSG) orientieren. Es soll auf aktuelle Entwicklungen in der Energieversorgung reagieren und die daraus entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr am Bundesstraßennetz abdecken, von der Energiemangellage bis zum Blackout. Es soll zusätzlich bei Großschadensereignissen im Bereich des Bundesstraßennetzes gelten. Ziel soll die Absicherung der Verfahren des Notfallmanagements für den Betrieb der Bundesstraßen bei Energiemangellage, Blackout oder einem anderen Großschadensereignis sein.
Im Blackout soll das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur für Versorgung und Transport zur Verfügung stehen. Der reguläre Bahn‑ und Flugverkehr soll dann eingestellt werden. Bei Flugverkehr, Eisenbahn und Schifffahrt soll voraussichtlich nur ein eingeschränkter Notbetrieb möglich sein. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Bundesstraßenverwaltung im Blackout die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb eines Tunnels im Sinn des Straßentunnel‑Sicherheitsgesetzes (STSG) nicht gewährleisten. Tunnel im Bundesstraßennetz sollen in diesem Fall nur leergefahren werden dürfen und anschließend gesperrt werden müssen. Durch eine Verordnung gemäß diesem Gesetz soll eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel im Sinn des STSG ermöglicht werden.
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
03.10.2025
Einlangen im Nationalrat
03.10.2025
Ende der Begutachtungsfrist 14.11.2025
17.11.2025
Übermittlung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur