MinroG-Novelle IE-R 2025 (56/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle IE-R 2025)

Kurzinformation

Ziel

Unionsrechtkonformer nationaler Rechtszustand im Bereich des Mineralrohstoffgesetzes

Inhalt

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
 

Stand: 03.10.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IER nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Wie bereits der Kurztitel "MinroG-Novelle IE-R 2025" vermuten lässt, dient der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), geändert werden soll, dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte "IPPC-Anlagen" zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Durch die neuen bzw. neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs "Emission", einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet, und einer Bestimmung, nach der im Falle einer "unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt" die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für "sonstige Schadstoffe" enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird. Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden.

Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG – wie bereits erwähnt – zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

Einbringendes Ressort

Dr. Markus Marterbauer (S)

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