Bundesstraßengesetz, Änderung (59/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Kurzinformation

Ziel 

Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung 

Inhalt 

Durch Novellierung des § 14 Abs. 5 Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) wird die Hemmung der Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 5 BStG 1971 für die Dauer von anhängigen UVP-Verfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung) geschaffen. 

Stand: 10.10.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Da Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) insbesondere für neue Bundesstraßen, oft über mehrere Jahre anhängig sind, ist es notwendig, legistisch vorzusorgen: die Rechtswirkungen einer erlassenen Planungsgebietsverordnung nach dem BStG 1971 sollen nicht nach Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten und nicht verlängerbaren Frist erlöschen, ohne dass das UVP-Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt mit Bescheid abgeschlossen werden konnte. Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen nach dem BStG 1971 Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen weder errichtet noch geändert werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dem wird im Entwurf dadurch begegnet, dass die Hemmung dieser Frist durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügt werden soll. 

Übermittelt von

Peter Hanke

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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