Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG; Bankwesengesetz, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz u.a., Änderung (6/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kreditdienstleister und -käufer

Inhalt 

  • Zulassung von Kreditdienstleistern  
  • Etablierung eines Sekundärmarktes für notleidende Kredite
  • Benennung der zuständigen Behörde

Stand: 03.02.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Europäische Kommission hat (am 14. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017) für den Abbau notleidender Kredite in Europa ein Legislativpaket vorgelegt, das eine Verordnung und eine Richtlinie mit geeigneten Maßnahmen zur weiteren Verringerung der hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union und zur Verhinderung des möglichen künftigen Anhäufens umfasst.

 

Ziel der Richtlinie ist, Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen, und ihnen zu diesem Zweck einheitliche und fundierte Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte zu bieten. Sie soll sicherstellen, dass die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern in der Europäischen Union (EU) harmonisiert sind. Dadurch soll die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und in der EU unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Kreditkäufer beseitigt, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gleichzeitig die Kreditnehmerrechte gewahrt werden.

 

Ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Kreditdienstleister der von Kreditinstituten gewährten notleidenden Kreditverträge soll geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und der Beaufsichtigung durch diese Behörden unterliegen. Kreditinstitute, die notleidende Kredite in großem Umfang haben und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, sollen so besser in der Lage sein, die notleidenden Kreditverträge an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern. Kreditkäufer sollen, abhängig von der Kreditart und des Kreditschuldners sowie der Herkunft des Kreditkäufers, verpflichtet werden können, einen Kreditdienstleister zur Verwaltung der notleidenden Kreditverträge zu betrauen.

Übermittelt von

DDr. Gunter Mayr

Bundesministerium für Finanzen

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