Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die weltpolitische Situation führte zu einem rasanten Anstieg der Ölpreise und in der Folge zu massiven Preissteigerungen bei Treibstoffen. Damit gehen auch – soweit die Tankkundinnen/Tankkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer einher.
Mit Beschluss 45/9 vom 18. März 2026 nahm die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket an, mit dem sichergestellt werden soll, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Zudem soll die Bundesregierung damit einen weiteren Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation leisten. Die darin vorgesehenen Instrumente sollen zum Einsatz kommen, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität unter anderem durch den starken Preisanstieg gefährdet ist. Durch Verordnungsermächtigungen im Preisgesetz und Mineralölsteuergesetz soll der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister für Finanzen vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden, bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. dem Vorliegen einer Krise Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen bzw. die Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer durch preisdämpfende Steuersenkungen auszugleichen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für beide Mechanismen bis spätestens 1. April 2026 in Kraft treten sollen und automatisch nach dem 31. Dezember 2026 außer Kraft treten.
Umgesetzt werden sollen die preisdämpfenden Steuersenkungen im Wege einer Absenkung der Mineralölsteuersätze. Die Entlastung soll dabei direkt proportional erfolgen und budgetneutral sein. Auf Basis einer Verordnungsermächtigung im neu aufgenommenen § 64 Mineralölsteuergesetz soll der Bundesminister für Finanzen die Mehreinnahmen an Umsatzsteuer ermitteln und im Verordnungsweg jeweils für einen Kalendermonat die ermäßigten Steuersätze für die gängigsten Treibstoffe (Benzin und Dieselöl) veröffentlichen.
Als Stichtag (Referenzzeitpunkt) für die Preisvergleiche soll der Bundesminister für Finanzen auf den 27. Februar 2026 (Beginn des Irankrieges) abstellen und sich auf Werte stützen, die im Weekly Oil Bulletin von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlicht werden. Da für den Referenzzeitpunkt kein eigener Wert veröffentlicht wurde, soll auf die Werte des letzten davorliegenden Veröffentlichungszeitpunktes (23. Februar 2026) Bezug genommen werden.