Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 73/A der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025)
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Inhalt
Die im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BMSG 2025) vorgesehene Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch die Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb ist aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich des Vertrauensschutzes abzulehnen. Der Gesetzgeber verweist in den Materialien zum BMSG 2025 im Zusammenhang mit Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (z.B. VfSlg 12.944/1991, VfSlg 13.655/1993, VfSlg 15.739/2000).
Bisher wurden durch den Verzicht auf eine Besteuerung Anreize zur Anschaffung bzw. Investition von rein elektrisch betriebenen PKW gesetzt. Durch die kurzfristige Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden diese Investitionen nun entwertet, und die KFZ-Eigentümer in ihrer durch die Gesetzgebung geförderten Disposition nachträglich belastet. Angemessene Übergangsfristen sind in der Gesetzesvorlage nicht enthalten.
Der Hinweis, dass die vorgesehene Versicherungssteuer für E-KFZ günstiger sei als für vergleichbare Verbrenner-KFZ, greift zu kurz. Wie in zahlreichen Stellungnahmen, z.B. Stellungnahme zu 73/A (28/SN) von Wolfgang Sailer, dargelegt wird, ist die Leistung von E-KFZ aufgrund der technischen Eigenschaften von Elektromotoren nicht sachgerecht. Die Leistung der E-KFZ war aufgrund der Rechtslage in der Vergangenheit kein Kaufkriterium, da diese keine Steuer auslöste. Daher führt die kurzfristige Einführung einer Besteuerung der Leistung zu einem Verstoß gegen den Vertrauensschutz.
Die Versicherungssteuer für das absatzstärkste E-KFZ, das Tesla Model Y, beträgt im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfes knapp EUR 1.000,00/Jahr. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger mit entsprechenden Fahrzeugen – vor allem im Hinblick auf die ursprüngliche Investitionsentscheidung – ein nicht unwesentlicher Betrag.
Daher ist einerseits eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen (die Leistung ist nicht tauglich und ist eine Besteuerung auf Basis des WLTP-Verbrauches geeigneter) vorzunehmen und ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes eine Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen (Minderung oder Befreiung von bereits angemeldeten, im Verkehr befindlichen KFZ) geboten.