Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Der vorgelegte Gesetzesentwurf beinhaltet aus unserer Sicht einige Punkte, die für den späteren Einsatz besser spezifiziert werden sollten:
- Die Definition Systemdienlichkeit wird mehrfach verwendet, ist jedoch sehr schwammig ausgeführt, wird mit systemdienlichen Nutzen erklärt. Aus unserer Sicht sollte eine Differenzierung in netzdienlich und systemdienlich getroffen werden. Beide sollten im Gesetz und an Beispielen hinreichend definiert werden. Sind z.B. Wasserkraftwerke oder Gaskraftwerke automatisch systemdienlich, weil sie an ausgewiesenen Standorten stehen?
- im Gesetz wird keine Vorgabe an die Netzbetreiber in Richtung Optimierung zu gleichmäßiger Auslastung gegeben, das würde eine deutliche Reduktion des Netzausbaues bewirken und sollte aufgenommen werden (= Netzdienlichkeit), Beispiele wären Speicher als netzdienliche Komponenten, die aber nicht vom Netzbetreiber betrieben werden, aber von ihm als Netzentlastung verwendet werden.
- Bedeutet "mehrere Stromlieferverträge", dass ein Kunde per Schalter (oder automatisch gesteuert) auswählen kann, bei welchem Lieferanten er jetzt einkauft? Also zu billigen Spotpreisen zu Mittag, bei hohen Spotpreisen beim Fixpreislieferant? Wie soll da der Energielieferant planen können?
- kann Spitzenkappung auch für Bestandsanlagen fällig werden, wenn z.B. ein neuer Netzzugangsvertrag nötig wird? Im Zuge des Bestandsschutzes kann der Betreiber schlecht gezwungen werden, seine alte nicht abschaltfähige Anlage aufwändig umrüsten zu müssen. Dies sollte im Gesetz berücksichtigt werden (keine Nachrüstepflicht für Bestand)
- wie wird die Spitzenbegrenzung überwacht? Es gibt dazu keine Vorgaben, ein Wildwuchs unter den Netzbetreibern ist zu befürchten. Energiemanagementsysteme sind z.B. nicht als Spitzenbegrenzung angeführt, wären aber probate Mittel. Bitte um Berücksichtigung
- bitte um Definition der Marktpreise bei Lieferung an einen Auffangversorger (Spotmarkt oder ÖMAG Preise?)
- es wäre toll, wenn die von der Staatssekretärin publizierten Ziele auch im ELWG enthalten sind, sonst werden gänzlich unterschiedliche Ziele kommuniziert
- Preisbildung der Systemnutzungsentgelte sind an die Systemdienlichkeit gebunden, diese ist aber schwammig und obliegt vollständig der E-Control.
Die kommunizierten "niedrigen Preise im wenigen ct - Bereich" sind in % am Verkaufspreis von PV Energie ein sehr großer Anteil und verhindern den weiteren PV-Ausbau massiv. Im Gesetz ist weiters keine Beschreibung enthalten, welcher Anteil der Netzkosten an die Erzeuger und welcher Anteil an die Verbraucher geht. Die Unplanbarkeit verhindert einen weiteren Ausbau der erneuerbaren Energie!
- sollten Systemnutzungsentgelte an Erzeuger verrechnet werden, müssen diese diese Kosten aus Wirtschaftlichkeitsgründen als Energiekosten weiterverrechnen. Unbundling ist damit Geschichte: die Energiekosten beinhalten ab dann auch Netzkosten (wohl gemerkt: Netzverlustentgelte sind nicht gemeint)
- Anreizwirkung für Speicher vor allem im dezentralen Bereich ist im Gesetzestext sehr sparsam, Energiemanagement ebenso, Wir würden uns eine Adaptierung dazu sehr wünschen, gerade die Wirkung von Energiemanagementsystemen wird beim nächsten "Betriebssytem" - Upgrade sollte im Gesetz berücksichtigt werden.
Wir sind gern bereit, hier unsere Expertise einzubringen und freuen uns auf eine hoffentlich "mehr in Richtung Ermöglichung von erneuerbarer Energie gehende" Umgestaltung des Textes