Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (298/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

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Inhalt

Stellungnahme des Vereins Klima-Modellregionen Österreich für den Begutachtungsentwurf ElWG vom 03.07.2025

Aus Sicht der Energiewende und des zeitlichen Drucks, die Klimaziele in Österreich zu erreichen, halten wir es für äußerst wichtig, alle gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend unterstützend zu gestalten. Allein die öffentliche Diskussion über neue Gebühren und Abgaben für erneuerbare Erzeugungsanlagen beeinträchtigt die öffentliche Wahrnehmung des fortschrittlichen ElWG. Wir dürfen im Folgenden kurz unsere Anliegen in einigen Punkten zusammenfassen:

1. Netzgebühren für erneuerbare Erzeugungsanlagen
Die viel diskutierten „Netzgebühren für erneuerbare Erzeugungsanlagen“ sollen laut Ausführungen der E-Control „sehr gering“ ausfallen. Im Sinne eines vernünftigen Aufwands-/Nutzenverhältnisses empfehlen wir eine generelle Befreiung von Anlagen im privaten, landwirtschaftlichen und KMU-Bereich, sowie öffentlicher Körperschaften (z.B. Gemeinden) und Gemeindeverbänden, bis 30 kW. Die Netzgebühr für Einspeiser bei Energiegemeinschaften könnte auch entsprechend der Ortstarife Ermäßigung erfahren (Trafo –57 %, UW –28 %).
Die Regelung von wenigen großen Anlagen ist leichter umzusetzen als jene vielen kleinen Anlagen. Hier ist der Hebel bei TOR B (>250 kW), TOR C (>35 MW), und TOR D (>50 MW) wesentlich größer. Werden diese Anlagen, wie bereits technisch implementiert, Leistungsgeregelt ist der Effekt groß und der Aufwand gering. Über die Einführung von Netzgebühren für diese großen Anlagen zu gewissen Zeitpunkten (z.B. Sonntag mittags im Sommer) kann ein Anreiz für die Betreiber geschaffen werden die Leistung dieser Anlagen zurückzuregeln. Die Leistungsregelung sollte nur auf den betroffenen/ überlasteten Netzanschlusspunkt begrenzt sein.

2. Energiegemeinschaften
Energiegemeinschaften erleben großen Zuspruch, und diese international anerkannte Erfolgsgeschichte soll nicht durch Unsicherheiten und Verschlechterungen der Rahmenbedingungen in Gefahr gebracht werden. Gerade in den Klima-Modellregionen sind Vorreiter und Initiatoren von Energiegemeinschaften und sie werden auch künftig eine große Bedeutung in den Regionen haben.

a. ElWG und EAG-Marktprämie
Im aktuellen Entwurf zum ElWG wird in § 65 Z 5 bei Bürgerenergiegemeinschaften auf die „50 %-Regelung“ in Bezug auf die Marktprämie EAG § 80 Z 2 verwiesen, die auch für erneuerbare Energiegemeinschaften festgeschrieben ist. Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, woher dieser Wert kommt und warum diese Begrenzung eingeführt wurde. Jede kWh, die nicht in der Energiegemeinschaft verbraucht wird, wird dem Markt zur Verfügung gestellt und ist somit auch über die Marktprämie zu vergüten. Für die EAG-Abwicklungsstelle ist die Durchführung korrekter Abrechnungen für Marktprämien-Anlagen praktisch nicht möglich. Die „50 %-Regelung“ für EEGs oder BEGs stellt mit der Abschaffung dieser Klausel eine hohe Hürde zur Errichtung eigener Anlagen dar. Daher regen wir eine Streichung dieses Passus in beiden Gesetzen an.

b. Aktive Kunden
Es bleibt im aktuellen Entwurf aus unserer Sicht unklar, wie die neuen Akteure am Strommarkt einzuordnen sind. Ist jeder EEG-/BEG-Teilnehmer automatisch ein aktiver Kunde? Ist jede EEG/BEG automatisch ein Aggregator oder Organisator?
Darüber hinaus sind die Grenzen für die „Lieferanteneigenschaft“ in § 61 Z 6 viel zu eng. Sie sollten zumindest im Bereich der „sonstigen aktiven Kunden“ auf mindestens 500 kW angehoben werden. Viele Anlagenbetreiber würden ansonsten mit unnötigem Bürokratieaufwand belastet. Auch hier stellt sich die Frage: Ist jeder EEG-/BEG-Teilnehmer automatisch ein „aktiver Kunde“ und fällt er somit unter diese Regelung?

c. Maximalgrenze bei aktiven Kunden
Die Maximalgrenze von 6 MW in § 61 Z 1 ist im Hinblick auf die neuen und kommenden Generationen von Windrädern zu niedrig und sollte entsprechend angehoben werden. Unser Vorschlag ist eine Obergrenze von mindestens 7,5 MW.

3. Spitzenkappung PV (§ 94a)
Es stellt sich die Frage, warum die maximale Spitzenkappung im PV-Bereich mit 60 % der Modulspitzenleistung festgelegt ist. Zum einen ist auch bei PV-Anlagen die netzwirksame Leistung der maßgebliche Faktor für das Netz, zum anderen erscheinen die 60 % unverhältnismäßig im Vergleich zu anderen Erzeugungstechnologien. Eine Kappung auf 85 % der netzwirksamen Leistung halten wir für ausreichend.
Sehr zu begrüßen ist der Bestandsschutz von bereits existierenden Anlagen, die nur bei entsprechender Änderung des Netzzugangs betroffen wären.
Es ist uns bewusst, dass Spitzenlasten physikalisch unabhängig davon auftreten, ob eine Anlage Teil einer Energiegemeinschaft ist oder nicht. Auch innerhalb von EGs kann insbesondere im Sommer zur Mittagszeit keine gesicherte lokale Abnahme garantiert werden, da die Stromflussrichtung vom Netzbetrieb und nicht von der Vermarktungsform bestimmt wird. Unsere Kritik richtet sich daher nicht gegen das grundsätzliche Ziel der Spitzenkappung zur Netzstabilität, sondern gegen die starre Festlegung der 60 %-Grenze, die aus unserer Sicht unverhältnismäßig ist. Eine differenziertere Regelung (z. B. orientiert an der netzwirksamen Leistung und den tatsächlichen Netzkapazitäten) wäre sachgerechter.

4. Mess- und Energiewerte (§ 53 ff.)
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die technische Umsetzung den rechtlichen Vorgaben oft deutlich hinterherhinkt. Nach wie vor treten gravierende Fehler in der Datenübermittlung durch die Netzbetreiber auf. Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und künftig auch aktive Kunden bilden hier oftmals das letzte Glied in der Kette. Fehlen für einen Abrechnungszeitraum Zählerdaten, bleibt den „Pionieren der Energiewende“ derzeit nur, möglicherweise fehlerhafte Abrechnungsgrundlagen zu akzeptieren. Ohne verbindliche Vorgaben in Form klarer Fristen und Sanktionen ist in diesem Bereich auch künftig mit erheblichen Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechnen.
Insgesamt stellt dies eine schwierige Ausgangslage für die neuen Rollen am Strommarkt laut ElWG (Aggregatoren, Organisatoren, aktive Kunden) dar.
Nutzerfreundliche Portale sind in der österreichischen Netzbetreiberlandschaft nach wie vor kaum vorhanden und orientieren sich am „Minimumanforderungsprinzip“. Es sollte daher eine juristisch eindeutig definierte Anforderung an „kundenfreundliche Portale“ formuliert und den Netzbetreibern verbindlich vorgeschrieben werden.

5. Rollen und Vertragsbeziehungen (§ 60 ff.)
Im Entwurf verschwimmen aus unserer Sicht die Rollen, und es ist unklar, welche Regelungen auf welche Gruppen anzuwenden sind. Wie bereits angeführt, muss eine klare Trennung in den Vorgaben zwischen Energiegemeinschaften aller Art und den Bestimmungen im Teil Bürgerenergie gewährleistet sein. Mit dem neuen ElWG darf es zu keiner Verschlechterung der Situation für Energiegemeinschaften kommen.
In diesem Zusammenhang erscheint auch die bestehende Vorgabe für Energiegemeinschaften, wonach der Hauptzweck nicht im finanziellen Gewinn liegen darf, in ihrer derzeitigen Form nicht konsistent. Um den Ursprungsgedanken der EU-Richtlinie zu wahren, sollte diese Bestimmung auf alle Formen gemeinsamer Energienutzung, einschließlich Organisator:innen und Aggregator:innen, ausgeweitet werden. Andernfalls ist die ausschließliche Anwendung auf EGs sachlich nicht haltbar.
Insofern sind alle Auflagen der gemeinsamen Energienutzung – etwa die „Einspeiser-Netzgebühren“, die Einschränkung für große Unternehmen in BEGs beim „Nähekriterium“
sowie die aufgrund der Anforderungen zu erwartenden administrativen Hürden für GEAs, EEGs und BEGs – abzulehnen, und die Energiegemeinschaften sind entsprechend auszuklammern.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es keine Verschlechterung gegenüber den derzeitigen Rahmenbedingungen für Energiegemeinschaften geben darf.

6. Speicher
Die Berücksichtigung von Speichertechnologien und deren vielfältigen positiven Auswirkungen auf das Stromnetz wird ein wichtiger Baustein für unser stabiles Stromsystem der Zukunft. Im Hinblick darauf sind auch sie in der aktuellen „Lernphase“ des allgemeinen Nutzens von jeglicher „Netzvergebührung“ auszunehmen, um ihre Nutzung entsprechend attraktiv zu gestalten. Nur so können sich optimale, netzentlastende Lösungen entwickeln.
Wir schlagen sogar vor, Betreibern von Speichern über einer minimalen Kapazität bis zu einer Anlagengröße von 40 kW – statt den oben vorgeschlagenen 30 kW – von Netzgebühren zu befreien, um einen Pull-Faktor zum Einsatz von Speichern zu setzen.

Stellungnahme von

Verein Klima- Modellregionen Österreich; Verein