Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (361/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt


Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass Betreiber privater Photovoltaikanlagen künftig Netzgebühren für die Einspeisung ihres Stromüberschusses entrichten sollen. Zusätzlich ist eine Leistungsbegrenzung („Spitzenkappung“) auf 60 % der installierten Modulleistung vorgesehen. Die Regelungen zur Nutzung von Heimspeichern bleiben unzureichend definiert.

1. Netzgebühren
a.) Die Einführung einer Netzgebühr – selbst in Höhe eines „geringen Cent-Betrags“ – führt zu einer zusätzlichen Belastung für Betreiber privater PV-Anlagen. Bei einer Einspeisevergütung von z. B. 4 ct/kWh und einer Netzgebühr von 1 ct/kWh entspricht dies einem Abzug von 25 % der Vergütung.

b.) Es entsteht eine doppelte Belastung: Während der PV-Anlagenbetreiber für die Einspeisung zahlt, entrichtet der Nachbar weiterhin die vollen Netzgebühren für den Strombezug. Ein fairer und netzdienlicher Ausbau wird dadurch nicht gefördert.

2. Spitzenkappung
a.) Meine Anlage mit einer Leistung von 10 kWp darf laut Netzbetreiber derzeit maximal 4 kW einspeisen. Die neue Regelung sieht eine Begrenzung auf 60 % der Modulleistung vor, was einer Einspeiseleistung von 6 kW entspräche.

b.) Es bleibt unklar, ob die neue Regelung tatsächlich eine Verbesserung darstellt oder ob weiterhin die bestehende Begrenzung von 4 kW gilt. Eine eindeutige Definition ist notwendig, um Klarheit für Endkunden zu schaffen.

3. Heimspeicher
a.) Die von der E-Control vorgeschlagenen Beispiele zur Nutzung von Heimspeichern sind für die Praxis im privaten Bereich nicht ausreichend konkretisiert.

b.) Heimspeicher ermöglichen die Zwischenspeicherung von überschüssigem Solarstrom zur Nutzung in den Abendstunden. Die Möglichkeit zur direkten Gleichstromspeicherung wird im Entwurf nicht berücksichtigt, obwohl sie technisch sinnvoll und effizient wäre.

Vorschläge zur Überarbeitung des Gesetzesentwurfs
1.) Keine doppelte Netzgebührenbelastung – Einspeisung und Bezug sollten nicht separat belastet werden.

2.) Klare Definition der Einspeisebegrenzung – Die Regelungen zur Spitzenkappung und Netzbetreiber-Vorgaben müssen eindeutig und transparent sein.

3.) Förderung intelligenter Speicherlösungen – Die Nutzung von Heimspeichern sollte aktiv unterstützt und technisch differenziert betrachtet werden, inklusive Gleichstromspeicherung.