Elektrizitätswirtschaftsgesetz und Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Energie-Control-Gesetz, Änderung (553/SN-32/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden

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Inhalt

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf „Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)“
Standortnahe PV-Bestandserweiterungen & Größenleitplanke
Datum: 17.08.2025

Betreff: Stellungnahme zum Ministerialentwurf „Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)“ (Entwurfsfassung 03.07.2025)

0) Kurzfassung
Zur Erreichung eines konfliktarmen, netzdienlichen PV-Zubaus schlage ich vor, im ElWG:

einen Zielsatz (Bundesrahmen) und Definitionen für standortnahe PV-Bestandserweiterungen zu verankern,
diese Anlagenklasse im Netzanschlussrecht (vereinfachtes Verfahren, Kapazitätsmanagement, pauschalierte Entgelte) bevorzugt zu behandeln,
eine Größenleitplanke festzulegen,
und die Bundesregierung zu ermächtigen, mit den Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG für eine bundesweit einheitliche Ausnahme von landesrechtlichen Zusammenrechnungsregeln (insb. bei PV am Rand von Gewerbe/Industrie/EVA) zu verhandeln.
Diese Vorschläge harmonieren mit den bereits im Entwurf vorgesehenen Regelungspaketen zu Netzanschlusspunkt & Netzebenenzuordnung (§§ 89 ff., § 91), vereinfachtem Netzanschluss (§ 90), Netzentwicklungsplan Verteilnetz (§ 110) sowie Ansteuerbarkeit/Spitzenkappung bei PV (§ 70b, § 94a).

1) Hintergrund und Ziel
Der Entwurf adressiert u. a. gemeinsame Energienutzung, standardisierte Messkonzepte, gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt, vereinfachte Netzanschlüsse und Spitzenkappung.

Raumordnung (inkl. Zusammenrechnungsregeln für Freiflächen-PV) fällt in Landeskompetenz. In der Praxis braucht es jedoch einen bundesrechtlichen Rahmen im ElWG, der standortnahe Erweiterungen neben Gewerbe-/Industriegebieten und EVA-Sonderwidmungen (Energieversorgung) klar netzdienlich priorisiert – und über Art. 15a B-VG eine harmonisierte Länderhandhabung ermöglicht.

2) Konkrete Änderungsvorschläge (Normtext-Level im ElWG)
2.1 Ergänzung § 5 „Ziele“ (neuer Abs. 2 Z …)
„Ziel dieses Bundesgesetzes ist auch die Förderung eines konfliktarmen und netzdienlichen Ausbaus der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen, insbesondere durch standortnahe Erweiterungen bestehender Photovoltaik-Freiflächenanlagen im unmittelbaren Anschluss an Bauland der Kategorien Gewerbe und Industrie sowie an Sondernutzungsgebiete der Energieversorgung (EVA) oder an bestehende genehmigte PV-Standortflächen.“

2.2 § 6 „Begriffsbestimmungen“ – neue Definitionen
„Standortnahe PV-Bestandserweiterung“:

„Eine Erweiterung einer rechtmäßig bewilligten PV-Freiflächenanlage, die (i) am unmittelbaren Anschluss an die bestehende Standortfläche erfolgt (gemeinsame Grundgrenze oder Trennung ausschließlich durch eine öffentliche Verkehrsfläche bis 20 m Breite), (ii) deren Inbetriebnahme der Bestandsanlage mindestens drei Jahre zurückliegt, (iii) dieselbe Erschließung/Netzanbindung nutzt, und (iv) keine besonders schutzwürdigen Flächen (insb. Naturschutz, Gewässerrand, HQ-Überflutungsräume) in Anspruch nimmt.“

„Unmittelbarer Anschluss“ (klarstellend):

„Gemeinsame Grundgrenze oder Trennung ausschließlich durch eine öffentliche Verkehrsfläche bis 20 m Breite.“

2.3 Anpassungen im Netzanschluss-Teil (9. Teil, 3. Abschnitt)
§ 90 (Vereinfachter Netzanschluss) – neue Ziffer:

„Der vereinfachte Netzanschluss gilt sinngemäß für standortnahe PV-Bestandserweiterungen gemäß § 6 Z […], sofern die netzwirksame Leistung der Erweiterung die Größenleitplanke nach Anlage V/… nicht überschreitet und der bestehende Netzanschlusspunkt weiterverwendet wird.“

§ 91 (Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung) – Ergänzung:

„Bei standortnahen PV-Bestandserweiterungen ist der bestehende Netzanschlusspunkt beizubehalten; eine neue Netzebenenzuordnung ist nur bei objektiver Notwendigkeit aus Netzsicherheitsgründen zulässig.“

§ 93 (Transparenz/Reservierung verfügbarer Kapazitäten) – Ergänzung:

„Verteilernetzbetreiber haben für standortnahe PV-Bestandserweiterungen Transparenz über rasch mobilisierbare Anschlusskapazitäten an bestehenden Einspeisepunkten herzustellen und entsprechende Reservierungsprozesse vorzusehen.“

2.4 Größenleitplanke (Anlage V – pauschaliertes Netzanschlussentgelt / oder neue Anlage)
„Für standortnahe PV-Bestandserweiterungen gilt als Größenleitplanke:
(A) Flächenmaß: Zusatz-Modulbruttofläche ≤ 50 % der Bestandsanlage und absolut ≤ 2,0 ha; und
(B) Leistung: Zuwachs der netzwirksamen Einspeiseleistung ≤ 50 % der am Zählpunkt vertraglich vereinbarten netzwirksamen Einspeiseleistung oder absolut ≤ 2 MVA (je nachdem, welcher Wert geringer ist).
Innerhalb dieser Leitplanken ist der vereinfachte Netzanschluss (§ 90) anzuwenden; Netzverstärkungen sind – soweit erforderlich – nach den allgemeinen Regeln zu finanzieren, ohne zusätzliche projektfremde Anforderungen zu stellen.“

2.5 Verordnungsermächtigung (BMWeT im Einvernehmen mit BMK)
„Zur näheren Ausgestaltung der Kriterien standortnaher PV-Bestandserweiterungen (u. a. Schutzgüter, Höhenbegrenzung, Blendgutachten an Verkehrsflächen, Nachweis der Identität des Einspeisepunkts, Einbindung in Spitzenkappung nach § 94a und Ansteuerbarkeit nach § 70b) wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.“

2.6 Koordinationsauftrag / Art. 15a B-VG
„Die Bundesregierung wird ermächtigt und beauftragt, mit den Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur harmonisierten Ausnahme von landesrechtlichen Zusammenrechnungsregeln für standortnahe PV-Bestandserweiterungen im Anschluss an Gewerbe/Industrie/EVA zu verhandeln (Mindeststandard: Ausnahme von Zusammenrechnung, sofern die bundesrechtlichen Kriterien gem. § 6 und die Größenleitplanke erfüllt sind).“

3) Begründung
– Flächen- & Netzeffizienz: Erweiterungen am Bestandsfußpunkt vermeiden neue Erschließungen, nutzen vorhandene Trafos/Zufahrten, verkürzen Leitungswege und reduzieren Netzausbaukosten; die Netzanschluss- und Netzentwicklungsinstrumente des ElWG entfalten so größere Wirkung.

– Konfliktarmut: Gewerbe/Industrie/EVA-Ränder sind landschaftlich vorgeprägt; mit Standardauflagen (Höhe, Gliederung, Blend) lassen sich Immissionen steuern – ohne Agrar-Bindung.

– Planungs- & Investitionssicherheit: Die 3-Jahres-Frist verhindert taktische Aufsplittungen unmittelbar nach Erstgenehmigung und begünstigt funktionierende Standorte.

– Systemdienlichkeit: Kopplung mit Spitzenkappung (§ 94a) und Ansteuerbarkeit (§ 70b) ermöglicht netzfreundlichen Zubau und bessere Flexibilisierung (inkl. Speicher).

– Bund-Land-Brücke: Über § 5 (Ziel) plus Art. 15a B-VG wird eine einheitliche Länderpraxis zu Zusammenrechnungen erreichbar, ohne Landeskompetenzen zu überschreiten.

4) Empfohlene Standardauflagen (in Verordnung zu konkretisieren)
– Höhenbegrenzung (≤ 3,5 m) und Feldgliederung; Blendgutachten an hochrangigen Verkehrswegen.

– Schutzgüterklausel: Ausschluss besonders sensibler Flächen (Naturschutz, Gewässerrand, HQ-Bereiche).

– Boden/Nutzung: Vorrang vorbelasteter oder geringwertiger Böden; Doppelnutzung (z. B. Beweidung) ermöglichen.

– Rückbau & Sicherstellung; Entsiegelungsquote ≥ 90 %.

– Netz: Nachweis identen Netzanschlusspunktes; Spitzenkappung nach § 94a bei Bedarf.