Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird elektronische Signatur fehlt; warten auf Übermittlung BMJ
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehenen Änderungen des Kulturgüterrückgabegesetzes, insbesondere die Präzisierungen zu den Aufgaben der zentralen Stellen (§ 6 ff.) sowie zur Mitwirkung der Zollbehörden (§ 19e, § 20 Abs. 3) bei der Feststellung und Sicherung unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter.
Aus unserer Sicht ist es jedoch von Bedeutung, das Gesetz um eine Bestimmung zu ergänzen, die eine verpflichtende oder zumindest ausdrücklich verbindlich empfohlene Benachrichtigung der jeweils örtlich zuständigen Behörden vorsieht, sobald im Zuge von Zollkontrollen oder anderer einschlägiger Maßnahmen ein Kulturgut aufgefunden wird, bei dem ein begründeter Verdacht auf unrechtmäßige Verbringung besteht.
Unsere Begründung hierzu lautet wie folgt:
1. Wahrung des entscheidenden Zeitfensters bei Grenzübertritten
Der Moment eines (versuchten) Grenzübertritts stellt oftmals die einzige Gelegenheit dar, in der unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter identifiziert und gesichert werden können. Ohne eine zeitnahe und strukturierte Information der lokal zuständigen Behörden besteht die erhebliche Gefahr, dass Beweismittel verloren gehen oder die rechtzeitige Sicherung der Objekte misslingt.
2. Stärkung der behördenübergreifenden Kommunikation
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Information der örtlich zuständigen Behörden würde nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch die Kooperations- und Informationskanäle zwischen Zoll, zentralen Stellen und regionalen Behörden langfristig festigen.
Wir regen daher an, in den §§ 19e und/oder 20 klar zu normieren, dass im Falle eines Verdachts auf unrechtmäßige Verbringung neben den zentralen Stellen auch die jeweils örtlich zuständigen Behörden zu verständigen sind. Diese Verständigungspflicht sollte entweder als bindende gesetzliche Vorschrift oder zumindest als verbindliche Soll-Bestimmung („dringend empfohlen“) ausgestaltet werden.