Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.
Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung tritt zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, wenn das (derzeit in Entwicklung befindliche) zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumt dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.
Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern soll es sein, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient.
Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.
Zudem sollen Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten, nachvollzogen werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 DMSG beim Bundeskanzler bzw. bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichischen Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen soll die Zuständigkeit nunmehr bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle liegen.
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
22.07.2025
Einlangen im Nationalrat
22.07.2025
Ende der Begutachtungsfrist 19.08.2025
21.08.2025
Übermittlung an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport