Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Einleitung:
Als Selbstvertretungsorganisation und Interessenvertretung für Menschen mit psychosozialen Behinderungen / psychischen Erkrankungen, ist es IDEE Austria ein Anliegen, die Chancen und die Teilhabe im Berufs- und Bildungsbereich zu erhöhen. Gerade Menschen mit schwerwiegenden bzw. langfristigen psychosozialen Problemen haben oftmals wenige Möglichkeiten, sich adäquat und nachhaltig zu qualifizieren. Dies führt mitunter zu erheblichen Benachteiligungen im Arbeitsleben. Da intellektuelle Fertigkeiten sehr differenziert zu betrachten sind und kognitive Einschränkungen im Bereich der (Dauer)aufmerksamkeit, der Konzentration und Merkfähigkeit häufige Begleitsymptome bei psychischen Erkrankungen (Depressionen, Psychosen, etc.) sind, bedürfen allfällige Fördermaßnahmen einer adäquaten gesetzlichen Regelung.
Ersuchen an den Gesetzgeber:
Im Rahmen der „Bildungskarenz neu“ soll die Zugänglichkeit erheblich erschwert werden, indem kein Rechtsanspruch mehr besteht und die nachzuweisenden Stunden – insbes. ECTS bei Studien – mit 20 Wochenstunden bzw. ECTS sehr hochschwellig bemessen sind. Wir befürchten insbesondere für Menschen mit (psychosozialen) Behinderungen eine Benachteiligung, daher ergeht das Ersuchen an den Gesetzgeber den Ministerialentwurf entsprechend abzuändern:
1. Zugang (Artikel 9 UN-BRK und weitere) zu Bildung und Arbeit soll mittels Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderungen gewährleistet sein. Demnach soll auch auf Bildungskarenz ein Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderungen im Sinne eines Nachteilsausgleiches bestehen. (Positive Maßnahme).
2. Die Mindeststunden bzw. ECTS sollen in Anbetracht der Zugangserschwernisse / Barrieren für Menschen mit Behinderungen (mit Behindertenpass oder Feststellungsbescheid) auf max. 10 h oder 10 ECTS reduziert werden.