Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
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Inhalt
Stellungnahme – Mehrfachzählpunkte & Messarchitektur an einem Standort
Eigenbedarf, Peer‑to‑Peer, EEG/BEG‑Vermarktung, Stromspeicher und Ladeinfrastruktur – Änderungsvorschläge zu EABG & ElWG
1) Kurzfassung (Executive Summary)
• Das EABG regelt primär Verfahren und Planung; Mess-/Abrechnungsarchitektur (Zählpunkte) liegt im Elektrizitätsrecht.
• Vorschlag: EABG enthält eine Grundsatz-/Ermächtigungsnorm für Mehrfachzählpunkte (physisch oder virtuell) am Standort; Details per Verordnung/Marktregeln oder ElWG‑Begleitnovelle.
• Ziel: Saubere Trennung von Eigenverbrauch, P2P‑Lieferungen, EEG/BEG, Speicher‑Lade/Entladepfaden und Ladeinfrastruktur – ohne Doppelverrechnung, ohne erzwungenen Netzebenenwechsel, mit 15‑min‑Messung & Datenzugang.
2) Konkrete Änderungsvorschläge zum EABG (Grundsatz + Ermächtigung)
[NEU] § X – Mehrfachzählpunkte am Standort (Grundsatz)
(1) Netzbetreiber haben auf Antrag des Projektwerbers/Anlagenbetreibers zusätzliche physische oder virtuelle Zählpunkte an einem Standort zu ermöglichen, wenn dies der getrennten Erfassung und Abrechnung folgender Nutzungen dient: a) Eigenverbrauch, b) Peer‑to‑Peer‑Lieferungen, c) Vermarktung innerhalb Erneuerbarer‑ bzw. Bürgerenergiegemeinschaften, d) Stromspeicher (getrennte Messung von Lade/Entladevorgängen), e) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie f) sonstige energiewendedienliche Anwendungen.
(2) Die Aufteilung erfolgt hinter einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt; ein Wechsel der Netzebene darf dadurch nicht erzwungen werden.
(3) Die Bilanzierungs‑ und Saldierungsreihenfolge ist so zu gestalten, dass Doppelverrechnungen vermieden werden. Die Reihenfolge hat insbesondere Eigenverbrauch vor Ausleitung in P2P/EEG/BEG und vor Markteinspeisung zu berücksichtigen.
(4) Messdaten sind mit einer zeitlichen Auflösung von mindestens 15 Minuten zu erfassen und fernauslesbar bereitzustellen; Betreiber, Aggregatoren sowie Energiegemeinschaften erhalten sachlich erforderliche Zugangsrechte.
(5) Zusätzliche Zählpunkte sind kostenbasiert zu errichten. Für identische Energiemengen dürfen keine doppelten Netzentgelte oder Abgaben verrechnet werden.
(6) Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn der Netzbetreiber binnen vier Wochen ab Vollständigkeitsbestätigung nachweist, dass die Einrichtung technisch unmöglich ist oder die Systemsicherheit gefährdet; in diesem Fall sind zumutbare Ersatzlösungen (insbesondere virtuelle Zählpunkte/Messlokations‑Splitting) anzubieten.
[NEU] § Y – Verordnungsermächtigung (Messwesen & Marktregeln)
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten nähere Bestimmungen zu Datenformaten, Zählpunkt‑IDs und virtuellen Messlokationen, Bilanzierungslogik/Saldierungsreihenfolge, Schnittstellen, Datenaustauschrechten und Tariflogik ohne Doppelverrechnung zu erlassen.
(2) Die Verordnung hat sicherzustellen, dass Mehrfachzählpunkte die zügige Realisierung von Vorhaben der Energiewende unterstützen und mit den Genehmigungs‑ und Planungszwecken dieses Bundesgesetzes vereinbar sind.
[NEU] § Z – Übergangsbestimmung
Die §§ X und Y gelten auch für laufende Projekte; auf Antrag sind bestehende Messkonzepte in Mehrfachzählpunkt‑Modelle zu überführen, sofern dies mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist.
3) Begleitende ElWG‑Novelle (Detailausgestaltung Mess-/Abrechnungslogik)
[NEU] § M – Begriffsbestimmungen (Messwesen)
(1) „Virtueller Zählpunkt/Messlokation“: IT‑seitig geführte, abrechnungsfähige Unterteilung eines physischen Zählpunktes hinter einem Netzanschlusspunkt; (2) „Peer‑to‑Peer‑Lieferung“: unmittelbare Lieferung elektrischer Energie zwischen aktiven Kunden auf Basis vertraglicher Zuordnung; (3) „Saldierungsreihenfolge“: vorrangige Zuordnung der erzeugten Energiemengen zur Deckung des Eigenbedarfs, anschließend zu Speicher‑/Ladeprozessen und P2P/EEG/BEG, schließlich Marktbilanzierung.
[NEU] § N – Mess‑ und Bilanzierungsanforderungen
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Antrag zusätzliche physische oder virtuelle Zählpunkte einzurichten; die Messung hat mindestens viertelstündlich, fernauslesbar und manipulationssicher zu erfolgen.
(2) Es sind Datenschnittstellen für Betreiber, Aggregatoren, Energiegemeinschaften und E‑Mobilitätsdienstleister bereitzustellen (standardisierte APIs), einschließlich historischer und nahezu‑Echtzeit‑Daten.
(3) Die Bilanzierungslogik stellt sicher, dass Stromflüsse hinter dem Netzanschlusspunkt eindeutig zugeordnet und nicht doppelt veranlagt werden; die Netz‑ und Abgabenlast wird pro kWh nur einmal ausgelöst.
[NEU] § O – Entgelte und Abgaben (Doppelvermeidung)
(1) Für Energiemengen, die innerhalb eines Standortes zwischen virtuellen Zählpunkten verschoben werden, dürfen Netzentgelte und Abgaben nur nach Maßgabe der tatsächlichen Netznutzung erhoben werden.
(2) Für P2P‑Lieferungen und EEG/BEG‑Flüsse gelten die jeweils einschlägigen Begünstigungen; eine doppelte Belastung identischer Energiemengen ist unzulässig.
[NEU] § P – Datenschutz und Datenaustausch
(1) Messdaten gelten als energiewirtschaftlich notwendige Daten; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die darauf basierenden Verordnungen. (2) Betroffenenrechte bleiben gewahrt; Pseudonymisierung/Anonymisierung ist sicherzustellen, wo möglich.
[Übergang] § Q – Umsetzungsfristen
(1) Neuerrichtungen: Anwendung ab Inkrafttreten; (2) Bestandsanlagen: Umsetzung binnen 12 Monaten ab Verordnungserlass; (3) Der DSO darf ersatzweise virtuelle Zählpunkte einrichten, wenn physische Teilung unverhältnismäßig wäre.
4) Begründung (Materialien)
• Systematik: Das EABG regelt die Beschleunigung und erklärt Vorhaben der Energiewende zum überragenden öffentlichen Interesse; eine Grundsatznorm zu Mehrfachzählpunkten stützt diesen Beschleunigungszweck, die Detailregeln werden in ElWG/Marktregeln verankert.
• Praxisnutzen: Ein Standort kann Eigenverbrauch, P2P, EEG/BEG, Speicher und Ladepunkte sauber trennen; keine Doppelverrechnung; keine erzwungenen Netzebenenwechsel allein wegen Abrechnungswünschen.
• Technikreife: Virtuelle Messlokationen und 15‑min‑Bilanzierung sind Stand der Technik; Aggregator‑/API‑Zugänge beschleunigen Vermarktung.
• Rechtssicherheit: Klare Ablehnungstatbestände und Begründungspflicht verhindern pauschale Blockaden; Ersatzlösungen verpflichtend.
Hinweisstellen im EABG‑Entwurf (für die Materialien)
• § 12 (Repowering‑Erleichterung); § 13 (Anzeige/Vereinfachung/Ordentliches Verfahren); § 24 (überragendes öffentliches Interesse, Widmungsklarheit, Artenschutz‑Flexibilisierung); Struktur und Zweck des Gesetzes (Verfahrens‑ und Planungsrecht – NIP/Trassen) – dazu Erläuterungen Artikel 1.