Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Österreichischen Umweltanwältinnen und Umweltanwälte nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf zu folgenden vorgeschlagenen Änderungen Stellung:
• Zu § 6 Konzentration und Zuständigkeit
Eine Konzentration der Verfahren vergleichbar mit der Verfassungsbestimmung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 entspricht dem Ziel eines „One-Stop-Shop“-Prinzips. Die Ausschaltung der Amtsparteien aus den nunmehr konzentrierten Materieverfahren, insbesondere der Umweltanwaltschaften, im vereinfachten Verfahren ist aus unserer Sicht jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
• Zu § 24 Abs 2
Die Bestimmung sieht vor, dass bei Vorhaben der Energiewende von einem überragenden öffentlichen Interesse auszugehen ist.
Erwägungsgrund 44 der RED III Richtlinie sieht zur Interessensabwägung Folgendes vor:
In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der Anschluss dieser Anlage an das Netz, das betreffende Netz selbst oder Speicheranlagen in einem bestimmten Fall von überragendem öffentlichen Interesse sind, sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union davon ausgehen, dass diese Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und die damit zusammenhängende Infrastruktur von überragendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, es sei denn, es gibt eindeutige Belege dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
Die Formulierung aus dem Erwägungsgrund 44 der RED III Rl wäre auch in §24 zu ergänzen.
• Die völlige Aushebelung des bundesstaatlichen Grundprinzips, insbesondere durch konterkarierende Eingriffe ins länderspezifische Naturschutz- und Raumplanungsrecht, in denen die Interessen der Bundeländer nicht berücksichtigt werden, wird sehr kritisch gesehen.
• Zu § 14 iVm Anhang 1 Spalte 3
Gem § 14 sollen sämtliche in Anhang 1 Spalte 3 angeführte Anlagen keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
Es ist unklar, wer bzw. welche Institution hier die Einstufung überprüft.
• Eine abgestufte Festlegung von Schwellenwerten, die den Verordnungen und Festlegungen der jeweiligen Bundesländer, wie Gewässerschutzzonen, Seeuferschutzzonen, ausgewiesene Grüngürtel, u.a. nicht widersprechen. Eine Bewilligungsfreistellung von bis zu 1500 m² im Grünland und von bis zu 5000 m² im Wald und für Agri- Solarenergieanlagen lässt sich mit Landesgesetzen nicht zur Deckung bringen und erzeugt eine eklatante rechtliche Ungleichbehandlung.
• Der Schwellenwert für Wasserkraftanlagen bis zu 15 MW entspricht dem UVP-Schwellenwert, weshalb alle anderen Wasserkraftwerke, die nicht unter die UVP-Pflicht fallen, im vereinfachten Verfahren abgehandelt würden. Der Ausbaugrad der Wasserkraft in Österreich ist bereits sehr ausgereizt, und kleine Wasserkraftanlagen bedingen oft einen großen Eingriff in die letzten unverbauten Gewässerabschnitte mit nur geringem energiewirtschaftlichen Nutzen. Daher ist dieser Schwellenwert mit Ausschaltung aller Parteien außer dem Antragsteller unverhältnismäßig. Die grundsätzliche Widerlegbarkeit des überragenden öffentlichen Interesses würde im Einparteienverfahren für die gesamte Wasserkraft bis zum UVP-Schwellenwert ausgeschaltet.
• Der von der Regelung im UVP-G zum Thema Kompensationsflächen und -maßnahmen abweichende Vorschlag im vorgelegten Entwurf wird abgelehnt, weil darin keinerlei Beschleunigungspotenzial gesehen wird. Vielmehr ist die aktuelle einschlägige Regelung im UVP-G taugliche Basis für ein wohlorganisiertes strategisches Flächenmanagement zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die Ressource „Fläche“ ist endlich, besonders jene der Schutzgebiete. Diese müssten jedenfalls mit Schutzgebieten „ausgeglichen“ werden, um nicht Artikel 6 der Habitat RL (92/43EWG) oder Artikel 11 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention „Naturschutz und Landschaftspflege“ zu widersprechen.