Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung (31/SN-43/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

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Inhalt


Es steht außer Zweifel, dass Erneuerbare Energieträger ein wichtiger Baustein für die notwendige gesellschaftliche Transformation darstellen. Aus gewässerökologischer Sicht weist der vorliegende Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) 2025 jedoch gravierende Mängel auf, die unsere Fließgewässer gefährden, zentrale europarechtliche Vorgaben, insbesondere der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) (WRRL) und der Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991 (WHVO), missachten und somit einer naturverträglichen und tatsächlich nachhaltigen Energiewende entgegenstehen.
Die ökologische Ausgangslage ist besorgniserregend: Lediglich 14 % der Fließgewässerabschnitte befinden sich noch in einem sehr guten ökologischen Zustand. Über 60 % des Gewässernetzes müssen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands saniert werden. Außerdem hat Österreich mit einem Ausbaugrad von rund 80 % das wirtschaftlich nutzbare Potenzial für Wasserkraft bereits weitgehend ausgeschöpft. Die wenigen verbleibenden Ausbaumöglichkeiten betreffen vor allem kleinere, ökologisch besonders hochwertige Gewässerabschnitte, deren Nutzung mit erheblichen ökologischen Schäden verbunden wäre. Der energiewirtschaftliche Nutzen von Kleinwasserkraft-Projekten steht jedoch in keinem Verhältnis zu den Folgen der ökologischen Beeinträchtigung. Auch der Ausbau der Wasserkraft an den wenigen verbliebenen naturnahen Fließgewässerstrecken der größeren Flüsse ist in jedem Fall kritisch zu hinterfragen und zu prüfen.

Bewertung des aktuellen Entwurfs – Zentrale Kritikpunkte
Kritik 1: Unverhältnismäßige Gleichstellung der Wasserkraft mit Photovoltaik und Windenergie
Im aktuellen Entwurf des EABG wird die Wasserkraft gleichrangig mit Photovoltaik und Windenergie behandelt, obwohl ihr wirtschaftlich nutzbares Ausbaupotenzial in Österreich bereits weitgehend ausgeschöpft ist. Die verbleibenden, volkswirtschaftlich sinnvollen Ausbaumöglichkeiten betreffen vorwiegend Gewässerabschnitte, deren Nutzung mit erheblichen ökologischen Schäden verbunden wären. Die pauschale Gleichstellung ignoriert die begrenzte energiewirtschaftliche Relevanz bei gleichzeitig hohen ökologischen Kosten weiterer Wasserkraftprojekte und steht damit im Widerspruch zu den Prinzipien einer naturverträglichen Energiewende. Insbesondere Kleinwasserkraftwerke dürfen nicht im vereinfachten Verfahren (§27 EABG) abgewickelt werden. Ihre Aufnahme in Anhang 1 (Ziffern 19 und 20) ist fachlich keinesfalls vertretbar.
Die Erneuerbare Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) erlaubt ausdrücklich technologiebezogene Ausnahmen zur Wahrung der Kohärenz mit anderen Umweltvorgaben. Diese Möglichkeit der Ausnahme muss für die Wasserkraft angewandt werden, um den Zielen der WHVO und der WRRL gerecht werden zu können.

Kritik 2: Fehlender Schutz ökologisch sensibler Gewässerabschnitte
RED III sieht die Möglichkeit vor, sensible Gebiete vom privilegierten Ausbau auszunehmen, um die Vereinbarkeit mit anderen Umweltvorgaben sicherzustellen. In dem vorliegenden Entwurf fehlen diese Ausnahmen komplett, obwohl es diese dringend brauchen würde, um eine strategische Planung zu erleichtern. Ohne die Ausweisung ökologisch sensibler Gebiete, wird ein weiterer Ausbau der Wasserkraft die Sanierungsbemühungen der WRRL sowie die Erfordernisse der WHVO nicht nur konterkarieren, sondern auch die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben, insbesondere des Verschlechterungsverbots gemäß Artikel 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, gefährden. Vor diesem Hintergrund ist eine klare gesetzliche Einschränkung des Wasserkraftausbaus im Rahmen des EABG geboten.
Hierfür sollten klare „No-Go-Gebiete“ auf Basis ökologischer Kriterien ausgewiesen werden. Diese Gebiete müssen verbindlich von neuen Wasserkraftvorhaben ausgenommen werden, insbesondere dort, wo die Wiederherstellung naturnaher Gewässerzustände möglich und geboten ist. Die im österreichischen Netzinfrastrukturplan (NIP) ausgewiesenen ökologisch sensiblen Gewässerabschnitte (Obergrenze schutzwürdige Strecken) können hier als Grundlage dienen. Diese müssen jedoch dringend, durch Berücksichtigung freifließender Gewässerabschnitte, die laut WHVO prioritär zu schützen und wiederherzustellen sind, ergänzt werden.

Kritik 3: Wasserkraft noch immer als „überragendes öffentliches Interesse“
Die pauschale Gleichstellung der Wasserkraft mit anderen Erneuerbaren-Technologien ignoriert die hohe Eingriffsintensität und die begrenzte Ausbauwürdigkeit dieser Technologie in Österreich und steht zudem im Spannungsverhältnis zur WRRL, zur EU Fauna Flora Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und zur WHVO. In Summe lässt dies keine pauschale Vorrangstellung für Wasserkraft zu.
Der Schutz der wenigen verbleibenden naturnahen Fließgewässer als Biodiversitätshotspots überwiegt das öffentliche Interesse am weiteren Ausbau der Wasserkraft. Die Einstufung der Wasserkraft als „überragendes öffentliches Interesse“ ist aus ökologischer Sicht nicht haltbar und muss für diese Erneuerbare-Technologie ausgesetzt werden.
Bei der Abwägung zwischen Wasserkraftnutzung und ökologischen Interessen im Sinne des öffentlichen Interesses außerhalb der klar definierten No-Go-Gebiete (Punkt 2) sollte die Anwendung eines bundesweit einheitlichen Kriterienkatalogs zur Bewertung der ökologischen Sensibilität verpflichtend vorgeschrieben werden, um einen transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsrahmen zu schaffen. Als Grundlage können dabei bestehende Instrumente, wie der Österreichische Wasserkatalog sowie die Vorgaben der WHVO, herangezogen werden.

Konkrete Änderungsvorschläge
· Einschränkung des Wasserkraftausbaus im EABG: Wasserkraft, insbesondere Kleinwasserkraft, muss aus dem vereinfachten Verfahren ausgenommen werden.
· Ausweisung von Ausschlussgebieten: Verbindliche Definition von „No-Go-Gebieten“ auf Basis ökologischer Kriterien (NIP + WHVO)
· Ausnahme vom Status „überragendes öffentliches Interesse“: Wasserkraft aus der pauschalen Einstufung ausnehmen; differenzierte Bewertung nach Technologie und Standort nach bundesweit einheitlichen Bewertungsmaßstäben hinsichtlich der ökologischen Sensibilität

Schlussfolgerung
Der aktuelle Entwurf des EABG vernachlässigt zentrale ökologische und rechtliche Anforderungen. Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung im Sinne einer naturverträglichen, rechtskonformen und strategisch nachhaltigen Energiewende, die allen Bereichen einer nachhaltigen Transformation gerecht wird. Der Schutz unserer (bereits überproportional stark genutzten) Fließgewässer muss im EABG gleichrangig mit energiewirtschaftlichen Zielen verankert werden. Nur so kann das Gesetz seiner Rolle als zukunftsweisendes Steuerungsinstrument gerecht werden – im Einklang mit der WRRL, der WHVO und den Grundsätzen einer ökologisch tragfähigen Energiewende.