Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung (69/SN-43/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte hiermit zum Ministerialentwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) 2025 Stellung nehmen.

Es steht außer Zweifel, dass Erneuerbare Energieträger ein wichtiger Baustein für die notwendige gesellschaftliche Transformation darstellen. Allerdings weist der vorliegende Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) 2025 gravierende Mängel auf, die unsere Ökosysteme, insbesondere in meinem Fachgebiet als Gewässerökologe liegende Fließgewässer, gefährden und zentrale europarechtliche Vorgaben, insbesondere der EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) (WRRL) und der Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991 (WHVO), missachten. Die so dringend benötigte gesellschaftliche Transformation benötigt gleichermaßen den Ausbau Erneuerbarer Energieträger wie den Schutz der Natur. Mit dem vorliegenden Entwurf kann das Ziel einer nachhaltigen und ökologisch verantwortungsvollen gesellschaftlichen Transformation nicht erreicht werden.

Kritik 1: Fehlende Möglichkeit zur Abweisung von ökologisch nicht rechtfertigbaren Projekten
Der aktuelle Entwurf sieht keine Möglichkeit vor, Projekte auf Grund ihrer zu erwartenden Auswirkungen auf die Biodiversität und den Naturraum Österreichs abzulehnen. Dies ist ein schwerer Mangel, der neben der unbotmäßigen Verlängerung von Genehmigungsverfahren auch de facto eine Schwächung aller naturschutzfachlichen, naturschutzrechtlichen und ökologischen Agenden (z.B. die Biodiversitätsstrategie 2030+, der WRRL, der WHVO, der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH)) darstellt. Eingedenk der heutigen Situation rund um dramatisch voranschreitenden Naturraum- und Biodiversitäts-Verlusts muss es möglich sein Projekte im Sinne der Biodiversität und der Erhaltung des österreichischen Naturraums abzuweisen und damit den betroffenen Naturraum grundsätzlich zu erhalten.

Kritik 2: Fehlender Schutz ökologisch wertvoller Gewässerabschnitte (und anderer Naturräume)
RED III sieht die Möglichkeit vor, sensible Gebiete vom privilegierten Ausbau auszunehmen, um die Vereinbarkeit mit anderen Umweltvorgaben sicherzustellen. In dem vorliegenden Entwurf fehlen diese Ausnahmen komplett, obwohl es diese dringend brauchen würde, um eine strategische Planung zu erleichtern. Insbesondere sollten auf Grund ökologischer und biodiversitäts-basierter Kriterien klare No-Go-Gebiete ausgewiesen werden.
Ohne die Ausweisung ökologisch sensibler Gebiete wird ein weiterer Ausbau der Wasserkraft die Sanierungsbemühungen der WRRL sowie die Erfordernisse der WHVO nicht nur konterkarieren, sondern auch die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben, insbesondere des Verschlechterungsverbots gemäß Artikel 4 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, gefährden. Vor diesem Hintergrund ist eine klare gesetzliche Einschränkung des Wasserkraftausbaus im Rahmen des EABG geboten.
Hierfür sollten klare „No-Go-Gebiete“ auf Basis ökologischer Kriterien ausgewiesen werden. Diese Gebiete müssen verbindlich von neuen Wasserkraftvorhaben ausgenommen werden, insbesondere dort, wo die Wiederherstellung naturnaher Gewässerzustände möglich und geboten ist. Die im österreichischen Netzinfrastrukturplan (NIP) ausgewiesenen ökologisch sensiblen Gewässerabschnitte (Obergrenze schutzwürdige Strecken) könnten hier als Grundlage dienen. Diese müssen jedoch dringend, durch Berücksichtigung freifließender Gewässerabschnitte, die laut WHVO prioritär zu schützen und wiederherzustellen sind, ergänzt werden.

Kritik 3: Unverhältnismäßige Gleichstellung der Wasserkraft mit Photovoltaik und Windenergie
Im aktuellen Entwurf des EABG wird die Wasserkraft gleichrangig mit Photovoltaik und Windenergie behandelt, obwohl ihr wirtschaftlich nutzbares Ausbaupotenzial in Österreich bereits weitgehend ausgeschöpft ist. Die verbleibenden, volkswirtschaftlich sinnvollen Ausbaumöglichkeiten betreffen vorwiegend Gewässerabschnitte, deren Nutzung mit erheblichen ökologischen Schäden verbunden wären. Die pauschale Gleichstellung ignoriert die begrenzte energiewirtschaftliche Relevanz bei gleichzeitig hohen ökologischen Kosten weiterer Wasserkraftprojekte und steht damit im Widerspruch zu den Prinzipien einer naturverträglichen Energiewende. Insbesondere Kleinwasserkraftwerke dürfen nicht im vereinfachten Verfahren (§27 EABG) abgewickelt werden. Ihre Aufnahme in Anhang 1 (Ziffern 19 und 20) ist fachlich keinesfalls vertretbar.
Die Erneuerbare Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) erlaubt ausdrücklich technologiebezogene Ausnahmen zur Wahrung der Kohärenz mit anderen Umweltvorgaben. Diese Möglichkeit der Ausnahme muss für die Wasserkraft angewandt werden, um den Zielen der WHVO und der WRRL gerecht werden zu können.

Kritik 4: Wasserkraft noch immer als „überragendes öffentliches Interesse“
Die pauschale Gleichstellung der Wasserkraft mit anderen Erneuerbaren-Technologien ignoriert die hohe Eingriffsintensität und die begrenzte Ausbauwürdigkeit dieser Technologie in Österreich und steht zudem im Spannungsverhältnis zur WRRL, zur EU Fauna Flora Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und zur WHVO. In Summe lässt dies keine pauschale Vorrangstellung für Wasserkraft zu.
Der Schutz der wenigen verbleibenden naturnahen Fließgewässer als Biodiversitätshotspots überwiegt das öffentliche Interesse am weiteren Ausbau der Wasserkraft. Die Einstufung der Wasserkraft als „überragendes öffentliches Interesse“ ist aus ökologischer Sicht nicht haltbar und muss für diese Erneuerbare-Technologie ausgesetzt werden.
Bei der Abwägung zwischen Wasserkraftnutzung und ökologischen Interessen im Sinne des öffentlichen Interesses außerhalb der klar definierten No-Go-Gebiete (Punkt 2) sollte die Anwendung eines bundesweit einheitlichen Kriterienkatalogs zur Bewertung der ökologischen Sensibilität verpflichtend vorgeschrieben werden, um einen transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsrahmen zu schaffen. Als Grundlage können dabei bestehende Instrumente, wie der Österreichische Wasserkatalog sowie die Vorgaben der WHVO, herangezogen werden.

Kritik 5: Fehlerhafte Annahme der Kompensationsmöglichkeit für negative ökologische Auswirkungen.
Die insbesondere im §10 angeführten Vorstellungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleicht kompensieren zu können (i) sind realitätsfern in der Bewertung allenfalls vorhandener Möglichkeiten des Artenschutzes den Verlust von Naturraum kompensieren zu können, (ii) stellen im Gegensatz zur RED III-Richtlinie die Wasserkraft der Photovoltaik und Windkraft inkorrekterweise gleich, und (iii) führen mit der Einführung des Begriffes „Vernünftigkeit“ in keinster Weise zu klareren und/oder beschleunigten Verfahren. Insbesondere der Satz „Umweltschutzrechtliche Maßnahmen sind insbesondere dann nicht mehr vernünftig, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich unzumutbar oder technisch unmöglich ist.“ erscheint geradezu skurril vor dem Ziel die Entwicklung Erneuerbarer Energien naturverträglich voranzubringen. Dieser Satz erscheint als eine Art „Blankoermächtigung“, um die Zerstörung der Biodiversität auf Kosten von Ablösezahlungen umfassend zuzulassen.

Konkrete Änderungsvorschläge
• Abweisung von Ausbauprojekten: klare Definition einer Abweisungsmöglichkeit auf Basis ökologischer und biodiversitäts-bezogener Kriterien
• Ausweisung von Ausschlussgebieten: Verbindliche Definition von „No-Go-Gebieten“ auf Basis ökologischer Kriterien (NIP + WHVO)
• Einschränkung des Wasserkraftausbaus im EABG: Wasserkraft, insbesondere Kleinwasserkraft, muss aus dem vereinfachten Verfahren ausgenommen werden.
• Ausnahme vom Status „überragendes öffentliches Interesse“: Wasserkraft aus der pauschalen Einstufung ausnehmen; differenzierte Bewertung nach Technologie und Standort nach bundesweit einheitlichen Bewertungsmaßstäben hinsichtlich der ökologischen Sensibilität
• Keine Aushöhlung existierender Bestimmungen zur Notwendigkeit umweltschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Streichung der Möglichkeit von Kompensationszahlungen für nachteilige Umweltauswirkungen bei Wasserkraft. Umweltschutzrechtliche Maßnahmen sind aus ökologischer Sicht bei nachteiligen Umweltauswirkungen immer als „vernünftig“ zu bewerten.

Schlussfolgerung
Der aktuelle Entwurf des EABG vernachlässigt zentrale ökologische und rechtliche Anforderungen. Ich fordere eine grundlegende Überarbeitung im Sinne einer naturverträglichen, rechtskonformen und strategisch nachhaltigen Energiewende, die allen Bereichen einer nachhaltigen Transformation gerecht wird. Der Schutz unserer (bereits überproportional stark genutzten) Fließgewässer muss im EABG gleichrangig mit energiewirtschaftlichen Zielen verankert werden. Nur so kann das Gesetz seiner Rolle als zukunftsweisendes Steuerungsinstrument gerecht werden – im Einklang mit der WRRL, der WHVO und den Grundsätzen einer ökologisch tragfähigen Energiewende.

Hochachtungsvoll,

Univ.-Prof. Dr. Mag. Gabriel Singer