Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung (76/SN-43/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Meine Position zu diesem Vorhaben:

Ich unterstütze grundsätzlich das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, um die Klimaziele zu erreichen und eine nachhaltige Energieversorgung sicherzustellen. Allerdings darf die Energiewende nicht auf Kosten des Umwelt- und Naturschutzes erfolgen.

Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
Ich lehne den derzeitigen Entwurf in der vorliegenden Form ab, weil er erhebliche Widersprüche zu europäischen Umwelt- und Naturschutzrichtlinien aufweist.


Meine Verbesserungsvorschläge:

1. Der Entwurf muss vollständig mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und der Wiederherstellungsverordnung (WHVO) übereinstimmen. Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot sind explizit in den Gesetzestext aufzunehmen.

2. Der Ausbau von Photovoltaik auf Dachflächen, Agri-PV und Windkraft auf geeigneten Standorten sollte nur dann gefördert werden, wenn diese Technologien in keinem Konflikt mit den Anliegen der Biodiversitätserhaltung dienen, also nicht auf extensiv bewirtschafteten Flächen wie zum Beispiel Trockenrasen, Halbtrockenrasen oder extensiven Weingärten. Vorrangig sollte die Errichtung von PV Anlagen auf bestehenden Gebäuden erfolgen bzw. verpflichtend in die Bauordnung mit aufgenommen werden.

3. Errichtung von alternativen Energiequellen nur dort, wo der Strom auch gebraucht wird und nicht dort, wo sich ein williger Grundbesitzer findet.

3. Sicherung der Beteiligungsrechte von Bürger*innen und Umweltorganisationen. Entsprechend der Aarhus-Konvention müssen Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Gesetz ausdrücklich verankert bleiben. Eine Beschleunigung darf nicht zu Lasten demokratischer Mitwirkung gehen.