Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Unfaires Vorhaben gegenüber dem Pensionsjahrgang 2025!
Ich habe schon Mitte März 25 im Kabinett der Sozialministerin nachgefragt, ob die 50%-Aliquotierung eh erst für den Pensionsjahrgang 2026 und folgende gelten soll und die Antwort erhalten, dass „damit natürlich die Pensionsantritte 2026 gemeint sind.“
Der übermittelte Entwurf zur Stellungnahme sagt aber jetzt, dass schon für den Pensionsjahrgang 2025 im Jahr 2026 die Pensionen nur mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des
Anpassungsfaktors ergeben würde und die vollkommene Aussetzung der Aliquotierung für 2026 aufgehoben wird.
Als unfair bezeichne ich dieses Vorhaben, weil damit die Personen, die sich aufgrund der Gesetzesbeschlüsse im Herbst 2024 (Schutzklausel für 2025 und Aussetzung der Aliquotierung für 2026) dazu entschlossen haben, statt mit 1.12.2024 die Pension zu beantragen, das erst 2025 zu tun, ab 2026 bis ans Lebensende eine geringere Pension erhalten würden als wenn sie mit 1.12.2024 in Pension gegangen wären, bzw. ein weit überdurchschnittliches Alter erreichen müssten, damit sich der Verzicht auf mehrere Monate Pensionszahlungen nicht als Verlustgeschäft herausstellt.
An eine derartige nachträgliche „Änderung der Geschäftsgrundlage“ durch ein Bundesgesetz kann ich mich überhaupt nicht erinnern. Noch dazu hat der Pensionsjahrgang 2025 ebenso wie die Jahrgänge 2023 und 2024 die Differenz zwischen den 3,1% Aufwertung des Pensionskontos und den 5,8% Anpassung im Jahr 2023 nicht kompensiert bekommen und trägt daher sowieso schon mehr zur Kostendämpfung der Pensionskosten bei als so gut wie alle Jahrgänge der 2000er Jahre davor.
Das soll verfassungskonform sein? Da würde doch der „Vertrauensschutz“ ignoriert werden.
Will die Sozialministerin bzw. die Regierung tatsächlich so mit Menschen umgehen, die dem Aufruf „Länger arbeiten““ gefolgt sind?
Ich treten daher dafür ein, dass der § 108 Abs. 3 ASVG nicht aufgehoben wird.
Weiters halte ich die 50% Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung nur für die zweitbeste Lösung.
Die Änderung von der gestaffelten Aliquotierung, die insbesondere Frauen benachteiligt hätte, hin zur einheitlichen Aliquotierung von 50% ist zwar ein Fortschritt, hat aber immer noch zwei Mängel:
1) Nicht jeder zukünftige Pensionsjahrgang würde einen gleich hohen Kostendämpfungsbeitrag leisten, da die Anpassung höher oder niedriger sein wird, je nach Inflationsentwicklung. Hätte es diese Form der Aliquotierung schon in den letzten 10 Jahren gegeben, wären 50% der Anpassung einmal 0,4% und in einem anderen Jahr 4,8% gewesen. Das wäre unstimmig.
2) Diese Form der Aliquotierung würde einen gewissen Fehlanreiz bringen, eher noch mit 1.12. eines Jahres die Pension zu beantragen, statt Anfang des Folgejahres, weil Anfang Dez. die Anpassung für das Folgejahr schon konkret feststeht, die Anpassung für das übernächste Jahr aber nicht („Wer weiß, was bis dahin passieren wird?“). Zwar könnte auf eine geringere Anpassung in Zukunft spekuliert werden, aber die meisten werden eher den Spatz in der Hand nehmen, als die Taube auf dem Dach und früher in Pension gehen als mit der Unsicherheit, was im übernächsten Jahr an Kürzung auf sie zukommt.
Alternativvorschlag > Bevor es zur Umrechnung des Pensionskontobetrags in die monatliche Pensionshöhe kommt (Division durch 14), wird ein „Stabilitätsbeitrag“ oder „Pensionssicherungsbeitrag“ in einheitlicher Höhe für jeden Pensionsjahrgang abgezogen. Um vom Volumen her im Schnitt den gleichen Beitrag wie bei der 50%-Aliquotierung zu erhalten, kann man sich an den angezielten Inflationsraten der EZB orientieren, die bei 2 bis 2,5% liegen dürften. Dann wäre der Kostendämpfungsbeitrag mit -1% bis -1,25 % anzusetzen. Angesichts der Budgetmisere könnte der Betrag aber auch höher, bis zu -2,5%, angesetzt werden, mit dem Argument, dass die letzten drei Pensionsjahrgänge (23, 24 und 25) jeweils -2,7% zur Kostendämpfung beigetragen haben, da ihnen die Differenz zwischen den 3,1% Aufwertung des Pensionskontos und den 5,8% Anpassung im Jahr 2023 nicht kompensiert worden ist. Übrigens ohne dass es von irgendeiner Seite nennenswerte Proteste dagegen gab.
Allerdings würde sich damit für den Pensionsjahrgang 2026 eine besondere Härte ergeben, denn dieser Jahrgang würde aller Voraussicht nach ebenfalls noch bei den Aufwertungen des Pensionskontobetrages um die -2,7% hinter den Anpassungen (=Inflationsausgleich) der Jahre ab 2023 zurückbleiben, weil es 2026 keine Schutzklausel mehr gibt, und der Stabilitätsbeitrag käme zu den -2,7% noch dazu. Daher wäre es gerechter, falls der Stabilitätsbeitrag höher angesetzt werden sollte, diesen für den Pensionsjahrgang 2026 mit -1,25% zu deckeln.
Dieser Vorschlag vermeidet die zwei obigen Nachteile und hätte aus Budgetsicht den Vorteil, dass die Kostendämpfung dennoch schon ab 1.1.26 eintreten würde und nicht erst ab 1.1.27, wie bei meinem Vorschlag, die 50%-Aliquotierung für den Pensionsjahrgang 2025 ausgesetzt zu lassen.
Wird meiner Anregungen gefolgt, die Aliquotierung für 2026, wie im Herbst 2024 beschlossen, auszusetzen, müsste um einen Effekt auf die Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters zu haben oder zumindest keinen gegenteiligen, noch feingearbeitet werden, wie der Fehlanreiz aus der Welt geschafft werden kann, dass Personen, die mit 1.12.25 die Pension mit Schutzklausel beantragen können, das nicht tatsächlich tun, wenn sie eigentlich erst 2026 in Pension gehen wollen. Denn ohne eine diesbezügliche Klausel würde zumindest ab 2027 die lebenslange Pension niedriger sein, wenn jemand mit 1.1. oder 1.2.26 die Pension antritt als mit 1.12.25. Zusätzlich würde diese Person auf ein bis zwei Pensionszahlungen verzichten. Das ergibt keinen Sinn.
Da die Rechnung auch bei einem Antritt mit 1.3.26 und später nur aufginge, wenn die Person überdurchschnittlich lang leben sollte, spricht alles dafür, die 50% Aliquotierung bzw. den Stabilitätsbeitrag für die Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension mit Schutzklausel schon 25 erfüllt haben (also nicht für Korridorpensionen, bei denen der Anspruch erst 25 entstanden ist), zumindest so einzuschleifen, dass es sich auszahlt, länger zu arbeiten und die Pension später zu beantragen.
Wenn es bei der Aliquotierung bleibt, etwa auf die Weise, dass bei Antritt der Pension mit 1.1.26 95% der Anpassung 27 zustehen, bei Antritt mit 1.2.26 90%, mit 1.3. 85%, mit 1.4. 80%, mit 1.5. 75%, mit 1.6. 70%, mit 1.7. 65%, mit 1.8. 60%, mit 1.9. 55% und ab 1.10. 50%. Bei einem Stabilitätsbeitrag von -1,25% wäre die Staffelung analog vorzunehmen. Damit bliebe es einigermaßen lukrativ, die Pension erst im Lauf des Jahres 26 anzutreten, statt schon mit 1.12.25.
Schließlich wäre aus Gerechtigkeitsüberlegungen eine permanente Schutzklausel im Pensionsrecht notwendig, die besagt, dass das Produkt der letzten beiden Aufwertungsfaktoren des Pensionskontobetrages nicht geringer sein darf als das Produkt der letzten beiden Anpassungsfaktoren. Nur so kann einigermaßen vermieden werden, dass bei einer zukünftig allenfalls wieder deutlich ansteigenden Inflationsrate einzelne Pensionsjahrgänge erhebliche Realwertverluste in Kauf nehmen müssten zusätzlich zu der Kostendämpfung mittels Aliquotierung/Stabilitätsbeitrag und andere Pensionsjahrgänge nicht.