Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
S.g. Damen und Herren!
Ich verstehe grundsätzlich das Bemühen, den faktischen Pensionsantritt anzuheben und die Inanspruchnahme der Korridorpension zu erschweren. Dies sollte jedoch mit praktikablen Übergansfristen erfolgen, damit bereits eingeleitete Maßnahmen zur langsamen Beendigung des aktiven Erwerbslebens nicht zu existenzbedrohenden Situationen führen.
Ein reales Fallbeispiel:
56 Jahre. Per 1.1.2026 40 Beitragsjahre, davon 3 aus nachgekauften Ausbildunszeiten. Mit dem Arbeitgeber bereits einvernehmliche Beedigung des Diensverhältnisses per 31.12.25 vereinbart. Geplant ist, bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres vom Ersparten zu leben, danach die Korridorpension mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch zu nehmen. Wird dieser Entwurf in dieser Form umgesetzt, wird ein halbes Jahr vor Erreichen des Anspruchs jede Möglichkeit genommen, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen, da die Kündigung unwiderruflich ist und die Chance einen vergleichbaren Job mit dann 57 Jahren zu bekommen gering ist. Man muss dann mit den für 5 Jahre geplanten Ersparnissen über 8 Jahre leben, was nur mit großen Einschränkungen und Ausnützen aller anderen Möglichkeiten (Arbeitslose etc) möglich sein wird. Das kostet dem Staat aber dann deutlich mehr, als würden die Übergangsfristen so gewählt, dass Planbarkeit und Rechtssicherheit gewahrt bleiben.
Vorschläge:
Die Übergangsfristen sollen so gewählt werden, dass :
- Personen die bereits entsprechende Maßnahmen auf Basis der bestehenden Rechtslage eingeleitet haben (Altersteilzeit, Kündigung, etc) nicht betroffen sind und/oder
- zur Rechtssicherheit und Planbarkeit eine Übergangsfrist von Inkrafttreten des Gesetzes bis zur ersten Anspruchseinschränkung von mindesten EINEM , besser ZWEI Jahren besteht. Ein halbes Jahr ist unzumutbar, solche Dinge plant man nicht in Wochen und sind dann unter Umständen irreversibel.
- die Anhebung der Anspruchsvoraussetzung von 40 auf 42 Jahre nicht auf den Stichtag (Geburtstag) bezogen werden, sondern fairerweise auf die bereits erworbenen (!) Versicherungjahre. Damit wird auch vermieden, dass jemand der bereits JETZT Anspruch hat (z.B. in 3 Jahren) die Korridorpension in Anspruch zu nehmen, plötzlich jeden Anspruch verliert und auch nicht mehr erwerben kann.
Das könnte so aussehen: Aktuelle Beitragsjahre per 01.01.26 : neue Anspruchsvoraussetzung: >=38:40, 37:41, <=36:42 oder granularer auf Monatsbasis.
Jedenfalls soll die Basis der Erhöhung nicht der Stichtag für den Korridorpensionsantritt oder das Geburtsjahr sein, sondern die Anzahl der Jahre die man vor Erreichen des Anspruches für die Korridorpension steht und es soll wegen der nötigen Planbarkeit kein Eingriff erfolgen, wenn der Anspruch weniger als 2 Jahre in der Zukunft liegt.
- Es soll im Gesetz eine klare Regelung geben, wie bereits geleistete Zahlungen zum Nachkauf von Versicherungszeiten refundiert werden, wenn die Korridorpension aus o.a. Gründen nicht (42 Jahre können/wollen nicht erreicht werden) oder nur in geringerem Ausmaß (2 statt 3 Jahre) in Anspruch genommen werden kann. Wenn man für die Leistung X (3 Jahre Pension) den Betrag Y bezahlt hat und nun nur 2/3 von X in Anspruch nehmen kann, dann muss dieses Drittel von Y refundiert werden und es muss die Möglichkeite geben, komplett zurückzutreten und den vollen geleisteten Betrag zurückzuerhalten. Selbstverständlich mit voller Abdeckung der Inflation.
Alternativ könnte man auch einfach eine Ausnahme für diejenigen machen, die auf Basis der damaligen Rechtslage diese Zahlungen bereits geleistet haben. Das wäre auch vom bürokratischen Aufwand, diese Rückabwicklungen nicht durchführen zu müssen, empfehlenswert.
Ich ersuche um kritische Prüfung!