Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Wien, 18. Dezember 2025
Stellungnahme zum Ministerialentwurf - Änderung des Privatschulgesetzes (69/ME)
Netzwerk Freie Schulen - Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen,
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Netzwerk Freie Schulen - Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen möchten wir Ihnen eine Stellungnahme zum Ministerialentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes vorlegen.
Positive Aspekte des Entwurfs
Wir begrüßen ausdrücklich die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Vereinheitlichung bei der Errichtung von Privatschulen sowie das neu gedachte Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. Besonders positiv hervorzuheben ist die Regelung, dass künftig kleine Änderungen im Organisationsstatut nicht mehr zum Verlust des Öffentlichkeitsrechts führen.
Kritische Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge
§ 3 Errichtung, Genehmigung und Führung einer Privatschule
Im Absatz (3) sollte bei den Aufzählungen nach „Gemeinsam mit der Errichtungsanzeige ist..“ nach dem ersten Punkt ein “oder“ ergänzt werden, da ein Antragsteller voraussichtlich nicht alle drei Versionen gleichzeitig beantragen wird.
§ 4 Schulerhalter
Im Absatz (5) wird der Fall des Wechsels des Schulerhalters geregelt: die Rechte sollen auf den neuen Schulerhalter dann übergehen, wenn der neue Schulerhalter bereits seit “...mindestens 8 Jahren eine Privatschule nach dem Bundesgesetz führt”. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum ein neuer Schulerhalter bereits davor mindestens 8 Jahre eine Schule geführt haben muss.
Unsere Statutschulen werden fast alle als gemeinnützige (Träger)Vereine geführt, wo engagierte Vorstände, meist Eltern und Pädagog:innen die Funktionen innehaben. Hier können laut Vereinsgesetz sehr wohl der gesamte Vorstand neu gewählt und damit neue vertretungsbefugte Organe bestimmt werden. Ein neuer Schulerhalter muss bereits die Absätze 1,2 und 3 erfüllen und Absatz 4 umsetzen sowie §3 Absatz (2) erfüllen. Wir ersuchen daher diese Frist von mindestens 8 Jahren zu streichen und schlagen folgende Änderung vor:
..im Fall eines Wechsels des Schulerhalters gehen diese Rechte auf den neuen Schulerhalter über, nachdem die Erfüllung des §3 Absatz (2) 1. und 2. vom neuen Schulerhalter nachgewiesen und von der zuständigen Bildungsdirektion geprüft wurde. Der Wechsel des Schulerhalters stellt….
§ 5 Leiter und Lehrer Abs 1c und Abs 4b sowie §11 Bewilligungspflicht Abs 2b
Die Änderung, dass eine Lehrbefähigung für eine Pflichtschulart einschließlich der Lehrbefähigung für Religion für eine Pflichtschulart, für eine Schulleitung bei jeder
der Pflichtschularten ausreichend ist, ebenso bei Pädagog:innen, ist begrüßenswert. Leider bleibt der Passus „oder eine sonstige Befähigung“ in §5 Abs 1c und 4b nach wie vor ungenau. Wir regen daher an, konkret festzuhalten, dass insbesondere reformpädagogische Ausbildungen (wie Waldorf-, Freinet- oder Montessori-Ausbildungen) als ausreichender Befähigungsnachweis anerkannt werden sollen.
§ 7 Abs 3
Die Frist zur Behebung der Mängel von „zumindest zwei und höchstens zehn Wochen“ soll auf „zumindest vier Wochen und höchstens zwölf Wochen“ geändert werden, da der Informationsweg oft länger dauert und z.B. bei Reparaturen Handwerker nicht sofort zur Verfügung stehen. Weiters wäre es begrüßenswert, wenn diese Fristen zur Mängelbehebung in allen entsprechenden §§ gleich wären.
§ 27b (Übergangsregelungen zum Organisationsstatut)
Die Anforderungen an Organisationsstatute von Privatschulen mit eigenem Statut werden gesetzlich verankert. Der Großteil unserer Schulen verfügt bereits über entsprechende Statute, vor allem jene, die in den letzten 20 Jahren gegründet wurden oder Änderungen in ihren Statuten vorgenommen haben.
Für jene wenigen, meist langjährig bestehenden Schulen, die diese Anforderungen in den bisher genehmigten Statuten nicht zur Gänze erfüllen, sieht § 27b jedenfalls eine verpflichtende Anpassung vor, die ein neues Genehmigungsverfahren nach sich zieht.
Dass jene Schulen bereits seit Jahrzehnten bewährten Unterricht geleistet haben, auch bisher von den Schulqualitätsmanager:innen auf ihren Erfolg geprüft wurden und der Bedarf nach wie vor gegeben ist, wird scheinbar nicht berücksichtigt. Ebenso sind die Anforderungen des § 8 in älteren Organisationsstatuten nicht als eigene §§ aber innerhalb des Statuts verankert.
Unklar bleibt auch, wie sich dies auf bestehende Öffentlichkeitsrechte auswirkt: Verliert die Schule das Öffentlichkeitsrecht während der Anpassungsphase oder bleibt das aktuelle Statut samt Öffentlichkeitsrecht bis zur Anpassung bzw. Genehmigung des neuen Statuts gültig und wird dann auch gleich wieder auf Dauer verliehen?
Zudem erscheint die Frist der Einreichung der Änderungen bis 01.09.2028 und die behördliche Entscheidung bis 31.08.2030 unverhältnismäßig lang. Hier ersuchen wir um Überprüfung, ob bei lange bestehenden und bewährten Statutschulen eine Anpassung der Organisationsstatuten ausreichend ist, ohne Genehmigungsverfahren, sowie um eine Überprüfung und gegebenenfalls Verkürzung der Fristen für die behördliche Entscheidung.
Allgemeine ergänzende Feststellung
Bedauerlicherweise enthält der Gesetzesentwurf keinen Abschnitt zur nachhaltigen Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft mit eigenem Organisationsstatut. Ebenso fehlt eine Erklärung, weshalb § 21 für diese Schulen keine Gültigkeit besitzen soll. Wir möchten betonen, wie wichtig es ist, unsere Autonomie bei der Auswahl unserer Pädagoginnen und Pädagogen zu bewahren, gleichzeitig ist es dringend notwendig, eine gerechte, nachhaltige Finanzierung auch unserer Schulen sicherzustellen.
Schlusswort
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und bitten eindringlich um Anpassung des Entwurfs im Sinne einer Stärkung der freien Schulen und der Vielfalt im österreichischen Bildungssystem. Die freie Trägerschaft und die eigenständige pädagogische Ausrichtung sind zentrale Säulen für Innovation und Entwicklung. Eine klare rechtliche und finanzielle Grundlage ist dafür unerlässlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Momo Kreutz (Geschäftsführerin) Jutta Schandel (Vorsitzende)
Netzwerk freie Schulen - Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen,