Privatschulgesetz, Änderung (69/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • vollumfängliche Einbeziehung der Schülerheime in das Privatschulwesen
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen

Inhalt

  • Schülerheime werden vollumfänglich in das Privatschulgesetz aufgenommen
  • Schaffung eines Verfahrens zur Zulassung von Privatschulen
  • Änderung des Verfahrens zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts

Stand: 28.11.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Jahr 2005 wurden die Grundwerte, Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule in die Stammurkunde der Bundesverfassung eingefügt. Durch die Bildungsreform 2017 wurden auch die Schülerheime in den Geltungsbereich des Art. 14 B-VG aufgenommen. Mit der vorliegenden Novelle:
  • soll ein bildungspolitischer Vorbehalt in Form der Sicherstellung, dass Privatschulen die Werte und Aufgaben der österreichischen Schule nicht nachteilig beeinflussen dürfen, und der Bestand der Schule sowohl finanziell als auch aufgrund der Nachfrage mittelfristig gesichert ist, geschaffen werden,
  • soll durch ein Zulassungsverfahren die Gründung einer Privatschule vereinfacht und gestrafft werden,
  • soll künftig die Verleihung sowie der Entzug des Öffentlichkeitsrechts durch die Bildungsdirektionen erfolgen,
  • soll die durch die gesetzliche Vorgabe von Mindestinhalten die Ausgestaltung von Organisationsstatuten vereinheitlicht werden,
  • soll die Rechtssicherheit verbessert und
  • eine Verwaltungsvereinfachung im Privatschulwesen vorgenommen werden.

Übermittelt von

Christoph Wiederkehr, MA

Bundesministerium für Bildung