Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025 (32/SN-15/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025)

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Inhalt

PFG Bundespräsidium, 8. Mai 2025

Stellungnahme zum Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025).

Die geplanten Änderungen im Pensionsrecht, insbesondere die Anhebung der nötigen Beitragsjahre und des Antrittsalters in der Korridorpension, sowie der Pensionsanpassungsmechanismus stellen einen gravierenden Eingriff in das System der österreichischen Alterssicherung dar. Wir erkennen massive Schwächen in der sozialen Ausgewogenheit dieses Gesetzesentwurfes. So werden vor allem Menschen, die keine durchgehende Beschäftigung aufweisen können - darunter fallen in Österreich vorwiegend Frauen, die für die Pension nicht anrechenbare Kinderbetreuungszeiten aufweisen und somit aus dieser Pensionsvariante ausgeschlossen wer-den - durch das Anheben der nötigen Versicherungsmonate massiv benachteiligt.
Der Tatsache, dass Erwerbsbiografien im Nachhinein nicht mehr veränderbar sind, wird in diesem Gesetzesentwurf keinerlei Rechnung getragen. Die Möglichkeiten der Kinderbetreuung für Familien waren in den 1980er und 1990er Jahren andere wie heutzutage. So waren damals vor allem Frauen aufgrund der unbezahlten Kinderbetreuung gezwungen, auf eine Erwerbstätigkeit gänzlich zu verzichten oder über längere Lebensabschnitte hinweg in Teilzeit zu arbeiten. Durch die pauschale erstmalige Anpassung auf 50% des Erhöhungsbetrages, bei der keinerlei Unterschied zwischen Spitzenpensionen und Mindestpensionen gemacht wird, werden bei Teilzeitbeschäftigten, Personen ohne dauerhafte Erwerbstätigkeit und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, also Personengruppen, die in Österreich jetzt schon altersarmutsgefährdet sind, die sozialen Unterschiede weiter verstärkt. Diese Reform wird daher tendenziell wirtschaftlich schwächer gestellte Personenkreise treffen und daher dauerhaft benachteiligen.
Die Kurzfristigkeit der geplanten Maßnahmen mit Wirkung bereits ab 1. Jänner 2026 und die geringen Übergangszeiten stehen aus Sicht der Parteifreien Gewerkschafter:innen den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit entgegen. Versicherte, die jahrzehntelang in ein Pensionssystem einbezahlt haben, müssen sich auf die Beständigkeit der gesetzlichen Rahmenbedingungen verlassen können. Im vorliegenden Entwurf sind bereits Geburtenjahrgänge ab 1964 aufsteigend betroffen. Diesen Personengruppen wird keine Möglichkeit geboten, ihre Lebensplanung darauf anzupassen. Derartige sozialrechtliche Verschlechterungen dürfen nur mit angemessener Vorlaufzeit umgesetzt werden, damit sich die Betroffenen rechtzeitig auf die neue Rechtslage einstellen können. Die im Gesetzesentwurf festgelegten Fristen sind hierfür völlig unzureichend.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausnahmen wie z.B. bereits vereinbarte Altersteilzeitregelungen greifen viel zu kurz und erfassen nur einen kleinen Teil der Betroffenen. So finden sich beispielsweise keinerlei Regelungen für den öffentlichen Bereich, in denen es keine Altersteilzeitregelungen gibt. Für die überwiegen-de Mehrheit der Versicherten, die sich in den letzten Jahren auf die geltende Rechtslage verlassen haben, bedeutet die Neuregelung eine nachträgliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition.
Wir fordern daher die Bundesregierung auf, den gesamten vorliegenden Gesetzesentwurf zurückzuziehen und mit den Sozialpartnern in Verhandlung zu treten, die das Ziel haben, eine soziale Ausgewogenheit zu schaffen, Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen, die dem Prinzip des Vertrauensschutzes gerecht wird, um eine breite gesellschaftliche und sozialpartnerschaftliche Akzeptanz zu finden.

Mag. (FH) Alexander Sollak e.h. Anton Polivka e.h.
Bundesvorsitzender stv. Bundesvorsitzender