Glücksspielgesetz und Telekommunikationsgesetz 2021, Änderung (2/SN-125/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zum Entwurf des neuen Glücksspielgesetzes (GSpG)
Geplante Streichung der Video Lottery Terminals (VLTs) in § 12a GSpG

Sehr geehrte Damen und Herren,

als gewählter Vorsitzender des Betriebsrates der Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H (WINWIN), wende ich mich im Namen von knapp 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem dringenden Appell an Sie.

Als 100%-Tochtergesellschaft der Österreichische Lotterien GmbH und Teil eines Konzerns, an dem die Republik Österreich über die staatliche Beteiligungsholding ÖBAG wesentliche Anteile hält, steht unser Unternehmen für höchste Standards, Transparenz und staatliche Verantwortung.

Gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz ist es mein gesetzlicher Auftrag, die wirtschaftlichen und sozialen Interessen unserer Belegschaft zu schützen und zu vertreten. Die im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen bedrohen die Existenz unserer Kolleginnen und Kollegen jedoch massiv.

Unser Unternehmen existiert seit dem Jahr 2004. Ich selbst bin seit 2006 im Betrieb tätig. Mit aktuell 20 Standorten in ganz Österreich sind wir auf Basis des § 12a GSpG der einzige konzessionierte und damit nachweislich legale Betreiber von Video Lottery Terminals (VLTs). Wir erfüllen seit jeher lückenlos sämtliche strengen gesetzlichen Vorgaben und setzen beim Spielerschutz maßgebliche Standards.

Die im vorliegenden Entwurf, geplante Ersatzlose Streichung der Video Lottery Terminals aus dem § 12a GSpG entzieht uns jedoch jegliche Existenzgrundlage und würde im schlimmsten Fall eine Betriebsschließung erzwingen.

Die Konsequenzen einer solchen Maßnahme wären fatal:

Vernichtung von Arbeitsplätzen: Knapp 200 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (und damit auch deren Familien) würden von heute auf morgen ihren Arbeitsplatz verlieren.

Massive Steuerausfälle: Dem Staat sowie den Gemeinden würden Abgaben und Steuern im Millionenbereich entgehen, die unser Unternehmen und unsere Arbeitnehmer Jahr für Jahr verlässlich und transparent abführen.

Schwächung des Spielerschutzes: Wird der kontrollierte, legale Markt zerschlagen, drängt dies die Konsumenten unweigerlich in die Illegalität. Ein Verbot von VLTs im konzessionierten Bereich bekämpft nicht die Spielsucht, sondern stärkt den unregulierten Schwarzmarkt.

Es ist für uns als Belegschaftsvertretung absolut nicht nachvollziehbar, warum einem Vorzeigebetrieb, der den staatlichen Monopol- und Schutzgedanken vorbildlich lebt, die Zukunft genommen werden soll. Das primäre Ziel einer verantwortungsvollen Glücksspielpolitik muss es sein, das illegale Glücksspiel konsequent einzudämmen und Kunden in den geschützten, legalen Bereich zu lenken – anstatt genau diesen zu zerschlagen.

Als Vertreter der Bundesregierung und des Volkes appellieren wir eindringlich an Sie: Nehmen Sie Abstand von der Entfernung der Video Lottery Terminals aus dem § 12a GSpG. Wir ersuchen Sie nachdrücklich darum, die VLTs im neuen GSpG zu verankern, damit sich unser Unternehmen auch für die kommende Konzessionsperiode wieder bewerben kann.

Dies gewährleistet nicht nur den Erhalt zahlreicher Arbeitsplätze und sichert wichtige Steuereinnahmen, sondern trägt auch maßgeblich zur Aufrechterhaltung eines professionellen, verantwortungsvoll regulierten und geschützten Glücksspielangebots in Österreich bei.

Für ein persönliches Gespräch oder nähere Ausführungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Robert M.

Vorsitzender des Betriebsrates
Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H
Rennweg 44, 1038 Wien
www.winwin.at

Stellungnahme von

Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H ; Betriebsrat

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